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Wirksamkeit von Eheverträgen
Wirksamkeit von Eheverträgen
Zur Wirksamkeit von Eheverträgen ist folgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beachten. Ein Ehevertrag kann grundsätzlich individuell und frei nach den Wünschen der Ehepartner geschlossen werden. Für dessen Wirksamkeit sind dennoch bestimmte Voraussetzungen zu beachten.
Grundsätzlich steht es Ehepartnern frei, vor oder während ihrer Ehe einen Ehevertrag zu schließen. Neben güterrechtlichen Fragen werden üblicherweise Aspekte des Unterhalts sowie des Versorgungsausgleichs geregelt. Wirksamkeitsvoraussetzung eines jeden Ehevertrages ist die notarielle Beglaubigung. Treffen die Eheleute keine vertragliche Vereinbarung, so gelten die gesetzlichen Regelungen.
Wirksamkeit von Eheverträgen - mögliche Sittenwidrigkeit
Auch bei der Gestaltung des Ehevertrages sind die Ehepartner grundsätzlich frei. Grenzen findet die Vertragsfreiheit zum einen im Verbot der Sittenwidrigkeit und zum anderen bei einem Verstoß gegen Treu und Glaube.
Ein Ehevertrag ist sittenwidrig, so der BGH, wenn eine Regelungen zu einer evident einsteigen und im Einzelfall nicht rechtfertigbaren Lastenverteilung führt, die für den belastenden Ehepartner unzumutbar erscheint.
Eine unzumutbare Belastung liegt nicht vor, wenn Risiken ausgeschlossen werden, denen ein Ehegatte bereits vor dem Schluss des Ehevertrags ausgesetzt war. Solche können sein: eine bereits vorhandene Krankheit oder der Abschluss einer Ausbildung mit geringen Beschäftigungschancen. Ein Ausschluss von Unterhalt wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit wäre demnach unbedenklich.
Eine einseitige Lastenverteilung liegt nach der Rechtsprechung des BGH hingegen dann vor, wenn die Regelungen des Ehevertrags in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen; außerhalb des Kernbereichs ist ein Eingriff hingegen grundsätzlich zulässig. Für die Beurteilung, ob ein Eingriff in das Scheidungsfolgenrechts vorliegt, hat der BGH eine Rangordnung der unterschiedlichen Scheidungsfolgen aufgestellt.
Der schwerwiegendste Eingriff, so der BGH, ist gegeben, wenn durch den Ehevertrag der Betreuungsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, da es sich hierbei um den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts handelt.
Auf den weitern Stufen stehen: Unterhaltsansprüche wegen Erwerbslosigkeit, der Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt und auf letzter Stufe der Zugewinnausgleich.
Allerdings ist nicht jede Regelung, die einen Eingriff darstellt, per se unwirksam. Vielmehr kann jeder Eingriff gerechtfertigt werden. Dabei ist zu beachten, dass Regelungen, die in den Kernbereich eingreifen, höheren Anforderungen genügen müssen, als Eingriffe auf niedrigeren Stufen.
Ein Eingriff in den Kernbereich kann bspw. ausgeglichen werden, wenn der Nachteil durch Vorteile anderer Art gemildert wird. Gerechtfertigt kann ein Eingriff auch dann sein, wenn es sich aus der gelebten Ehe ergibt oder gewichtige Belange vorliegen, die für den begünstigten Ehegatten sprechen. Folglich bedarf es immer eine genaue Betrachtung des Einzelfalls. Ratsam ist es deshalb, die Vorstellung der Ehepartner von der gemeinsamen Ehe in einer Präambel des Ehevertrages festzuhalten. Dies hilft bei der Beurteilung von möglichen Rechtfertigungsgründen.
Unabhängig von der Frage der Sittenwidrigkeit ist ein Ehevertrag auch nichtig, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung einen Ehegatten eine Rechtsmacht einräumt, die dieser missbräuchlich ausüben kann. Dies ist, wie bei der Frage der Sittenwidrigkeit, zu bejahen, wenn eine einseitige evidente Lastenverteilung vorliegt, die den anderen Ehegatten unzumutbar belastet.
Bejaht werden kann eine solche ungleiche Verteilung, wenn die tatsächlich einvernehmlich Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertag zugrunde gelegten Lebensplanung, grundlegen abweicht. Anders ist der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn sich die Eheleute zumindest konkludent auf die Veränderung der Umstände geeinigt haben.
Eine abweichende Lebensplanung ist bspw. zu bejahen, wenn der eine Ehepartner eine geplante Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt oder sich länger als geplant um die Kinderbetreuung kümmert.
Ist ein Ehevertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder im Zeitpunkt der Scheidung sittenwidrig oder verstößt er gegen Treu und Glauben, bestimmt sich die Rechtsfolge nach §138 BGB. Grundsätzlich ist der gesamte Ehevertrag nichtig. Nur soweit es den Willen der Ehepartner zu entnehmen ist, kann ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass nur der sittenwidrige Teil des Vertrages wegfällt und der Ehevertrag ansonsten bestehen bleiben soll. Insoweit kann von den Ehepartnern auch schon bei Vertragsschluss eine dahingehende Klausel getroffen werden. Diese greift allerdings nicht, wenn der gesamte Vertrag ausschließlich für einen Ehepartners nachteilig ist.
Mit dem Ehevertrag können auch die "Ehebedingte Nachteile" geregelt werden. Vor Abschluss eines Ehevertrags ist daher zunächst eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht zu empfehlen.