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Rückforderung von zuviel gezahltem Unterhalt

von | Aktuelles, Familienrecht

Rueckforderung von zuviel gezahltem Unterhalt:

Zuviel gezahlter Unterhalt kann aufgrund verfahrensrechtlicher Änderungen inzwischen leichter und schneller zurückgefordert werden.

Stellt sich heraus, dass der Unterhaltsgläubiger monatlich zuviel Unterhalt erhalten hat, weil bei der bisherigen Unterhaltsberechnung nicht alle Berechnungskriterien berücksichtigt wurden, kann mittels eines Abänderungsantrags die Höhe der künftigen Unterhaltszahlungen angepasst werden. Bisher zuviel gezahlte Unterhaltszahlungen bleiben davon allerdings unberührt. Daher stellt sich die Frage, wie überschüssige Zahlungen bestmöglich wiedererlangt werden können.
Gem. §812 Abs. 1 BGB kann der Unterhaltsschuldner rechtsgrundlos zuviel gezahlte Leistungen herausverlangen. Da der Titel, aus dem der Unterhaltsberechtigten seinen Unterhaltsanspruch ableitet, einen rechtlichen Grund darstellt, kann der Unterhaltsgläubiger zuviel gezahlten Unterhalt nicht herausverlangen, solange der Titel besteht.

Rückzahlung von Unterhalt

Wird der Titel im Wege eines Abänderungsverfahrens geändert, kann der zuviel gezahlte Unterhalt herausverlangt werden.
Es besteht allerdings die Gefahr, dass sich der Unterhaltsschuldner auf die Bereicherungseinrede berufen wird. Danach muss er zuviel gezahlten Unterhalt nicht herausgeben, wenn er ihn für seine Lebensbedürfnisse bereits verbraucht hat.
Der Einwand der Entreicherung ist allerdings nur möglich, solange der Unterhaltsgläubiger nicht verschärft haftet. Eine verschärfte Haftung trifft ihn ab dem Zeitpunkt, in dem ihm eine Rückforderungsklage zugestellt wurde. In diesem Moment weiß er, dass die Höhe des Unterhaltsanspruchs in Frage gestellt wird und er ggf. zu hohe Unterhaltszahlungen zu Unrecht erhalten hat. Folglich musste früher neben einem Abänderungsantrag auch eine Rückforderungsklage eingereicht werden.

Geändertes Verfahrensrecht: einfacher und effektiver

§241 FamFG ermöglicht heute einen einfacheren und effektiveren Weg. Im Rahmen der Neuordnung des Verfahrens in Familiensachen normierte der Gesetzgeber, dass die Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens bereits die Wirkung der verschärften Haftung auslöst. Damit ist es nicht mehr notwendig, zusätzlich zu dem Abänderungsantrag, auch eine Rückforderungsklage zu stellen.
Der während des Abänderungsverfahrens zuviel gezahlte Unterhalt kann demnach schon nach rechtskräftiger Herabsetzung zurückverlangt werden.

§ 1578b BGB enthält eine gesetzliche Regelung, nach der zu prüfen ist, ob "Ehebedingte Nachteile" vorliegen, welche z.B. bei der Begrenzung und Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen sind.

Fachbeitrag zum Thema "Rueckforderung von zuviel gezahltem Unterhalt"

Rechtsanwältin Vander-Philipp, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin Düsseldorf

3. Oktober 2015