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Unterhaltsanspruch der Eltern nicht vom Lebensstandard der Kinder abhängig

von | Aktuelles, Familienrecht

Unterhaltsanspruch der Eltern nicht vom Lebensstandard der Kinder abhängig

Der BGH entschied am 21.11.2012 in einer Leitsatzentscheidung, dass sich der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils regelmäßig nach den Heimkosten zuzüglich eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens richte.

In der Jugend finanzieren die Eltern ihre Kinder, im Alter wird diese Rollenverteilung häufig umgekehrt. Doch nicht jeder kommt der Unterhaltszahlungspflicht bereitwillig nach, schon gar nicht, wenn die Eltern es sich zum Lebensabend womöglich in einem luxuriösen - und entsprechend teuren - Altersheim gemütlich machen.

Kriterien zur Bestimmung, was im Einzelfall einen "angemessenen Lebensbedarf" darstellt, lieferte der BGH am 21.11.2012 unter dem Aktenzeichen XII ZR 150/10. Danach gilt: Waren die Eltern zum Zeitpunkt ihres Eintritts in das Pflegeheim bereits auf Sozialhilfe angewiesen, so müssen sie sich grundsätzlich mit einer Unterbringung im günstigsten, örtlich verfügbaren Pflegeheim, zuzüglich einer Art "Taschengeld" für alltägliche Ausgaben wie Zeitschriften, Kosmetika u.ä. zufrieden geben. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn die Eltern zunächst aus eigenen Mitteln den Aufenthalt in einem teureren Heim finanziert haben, und ihnen ein Wechsel in eine günstigere Alternativunterbringung nun unzumutbar wäre. Waren die unterhaltspflichtigen Kinder gar an der Wahl eines teuren Altersheimes beteiligt, so haben sie gleichfalls schlechte Karten, wenn sie dessen Kosten nun als zu hoch ansehen.

Nicht relevant ist demgegenüber der Lebensstandard der Kinder selbst. Hier zieht lediglich § 1603 BGB eine Grenze, indem er jene von der Unterhaltspflicht befreit, deren Vermögen nicht ausreicht, um anderen Unterhaltspflichten und sonstigen berücksichtigenswerten Verpflichtungen nachzukommen und den eigenen Unterhalt zu finanzieren. Wem das jedoch möglich ist, der muss zahlen, und dafür nötigenfalls auch seine Ersparnisse verwenden. Umgekehrt ist auch nicht von Bedeutung, ob der Unterhaltspflichtige sich lediglich über Wasser hält oder buchstäblich im Geld schwimmt: Die Eltern eines Millionärs haben keinen Anspruch auf höhere Unterhaltszahlungen als die eines Mittelständlers.

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27. September 2015