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Arbeitsgericht Anwalt

Arbeitsgericht Anwalt

§ 17 Teilzeit und Befristungsgesetz

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Das Arbeitsgericht  muss also in der Frist von drei Wochen nach Auslaufen des Arbeitsvertrags angerufen werden. Will ein Anwalt die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen, so hat er innerhalb von drei Wochen, spätestens drei Wochen nach dem Auslaufen des Arbeitsvertrags Klage bei dem Arbeitsgericht zu erheben. Mit der Klage ist die Unwirksamkeit der Abrede geltend zu machen. Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist keine Klage, gilt die Befristung als von Anfang an wirksam.

 

Damit entspricht das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht im Hinblick auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung den Regelungen des Verfahrens um den Kündigungsschutz.

 

Auch im Kündigungsschutzverfahren § vier Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Arbeitsgericht anrufen muss. Anderenfalls gilt auch die gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung als rechtswirksam.

 

Hinweis Arbeitsgericht Anwalt von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf

 

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