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	<title>Fachanwalt für Familienrecht Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<description>Arbeitsrecht Düsseldorf ✓ Strafrecht Düsseldorf ✓ Handels- &#38; Vertragsrecht Düsseldorf ✓ Gesellschaftsrecht ✓</description>
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	<title>Fachanwalt für Familienrecht Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Zugewinnauslgeich und Wohnwert</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Apr 2017 18:42:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Zugewinnausgleich und Wohnwert Zugewinnausgleich / Endvermögen / Gesamtschuldnerausgleich Am 20.05.2015 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss (Az.: XII ZB 314/14) folgendes entschieden: Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Zugewinnausgleich und Wohnwert</p>
<p>Zugewinnausgleich / Endvermögen / <a href="https://smlm-partner.de/unterhaltsverzicht-und-gesamtschuldnerausgleich/">Gesamtschuldnerausgleich</a></p>
<p>Am 20.05.2015 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss (Az.: XII ZB 314/14) folgendes entschieden:</p>
<blockquote><p>Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.</p></blockquote>
<p>Der BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Die Ehegatten stritten um Zugewinnausgleich. Beide waren hälftige Miteigentümer einer von ihnen bewohnten Wohnung. Um diese finanzieren zu können, hatten sie gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Der Ehemann tilgte das Darlehen allein. Zum Endstichtag betrug die Restschuld noch 111.097EUR. Im Juli 2005 war die Ehefrau aus der Wohnung ausgezogen.</p>
<h3>Bestimmung des Endvermögens:</h3>
<p>Problematisch war im vorliegenden Fall nur noch die Bestimmung des Endvermögens.<br />
Um den <strong>Zugewinn</strong> ermitteln zu können, werden das Anfangs- und Endvermögens beider Ehegatten gegenüber gestellt. Der Betrag der das Anfangsvermögen übersteigt wird als Zugewinn bezeichnet.<br />
Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, schuldet dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn, die Hälfte des Überschusses als Ausgleich.</p>
<h2>Zugewinnausgleich und Wohnwert</h2>
<p>Vorliegend war fraglich, wie die die Wohnung betreffende Gesamtschuld vermögensrechtlich einzuordnen war.</p>
<p>Da der Ehemann die Immobilie alleine bewohnte und im Gegenzug dafür keinen Gesamtschuldnerausgleich für die von ihm allein gezahlten Raten geltend machte, sei es nur dann güterrechtlich gerechtfertigt, die Restschuld vollständig bei dem die Raten tragenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Alleinnutzung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens beibehalten werde. Dazu hätten die Ehegatten vereinbaren müssen, dass der Ehemann den rechnerisch auf die Ehefrau entfallenden Restschuldanteil auf der Grundlage des streitigen Wohnwerts über eine sehr lange Zeit abwohne.</p>
<h3>Gesamtschuldnerausgleich</h3>
<p>Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Vereinbarung bereits vor dem Tag der Ehescheidung getroffen hätte werden müssen, die das vollständige Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs gegen die Ehefrau zum Gegenstand beinhalten hätte müssen. Wenn eine solche nicht getroffen wurde, entfällt der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht, auch wenn der in der gemeinsamen Immobilie verbleibende Ehegatte, diese allein nutzt und die gemeinsam geschuldete Darlehenslast alleine trägt. Folglich hätte eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der <strong>Darlehensschuld</strong> getroffenen werden müssen.</p>
<p>Für den <strong>Zugewinn</strong> wird die Restschuld im Endvermögen der Ehefrau als Passiva angerechnet.</p>
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		<item>
		<title>Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2017 15:09:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt Kindesunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>BGH, Beschluss vom 09.11.2016 &#8211; XII ZB 227/15 Zum Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt: Alleine der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Erwerbsobliegenheit. Er bleibt auch in diesem Fall bezüglich seiner Erwerbsobliegenheit darlegungs- und beweispflichtig. Ein zum Unterhalt Verpflichteter hat grundsätzlich die Obliegenheit, seine eigene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Kommt er dem nicht [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2><strong>BGH, <em>Beschluss </em>vom 09.11.2016 &#8211; XII ZB 227/15</strong></h2>
<p><strong>Zum Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt</strong>: Alleine der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Erwerbsobliegenheit. Er bleibt auch in diesem Fall bezüglich seiner Erwerbsobliegenheit darlegungs- und beweispflichtig.</p>
<p>Ein zum Unterhalt Verpflichteter hat grundsätzlich die Obliegenheit, seine eigene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Kommt er dem nicht nach, so droht ihm eine Anrechnung von fiktiven Einkünften, die bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. In einem Prozess muss der Unterhaltsverpflichtete darlegen und beweisen, dass er seiner Erwerbsobliegenheit in ausreichendem Maße nachgekommen ist: Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt.</p>
<p><strong>Umfang der Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. November 2016 entschieden, dass der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Erwerbsobliegenheit nicht Genüge getan ist, sofern sich ein Unterhaltsverpflichteter lediglich auf den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beruft.</p>
<p>Im Verfahren geht es um einen minderjährigen Jungen, der im Haushalt seines Vaters lebt. Vertreten durch seinen Vater verklagte der Junge seine Mutter auf Zahlung von Kindesunterhalt. Die Mutter ist zu 70 % schwerbehindert und bezieht monatlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da sie an einer psychischen Erkrankung leidet. Die Mutter war der Ansicht, sie könne keinen Unterhalt leisten, da sie eine Erwerbsminderungsrente beziehe und deshalb nicht über genügend Einkünfte verfüge. Zudem müsse sie ihre gebrechliche Mutter pflegen.</p>
<h3>Der Sachverhalt zum Verfahren um Unterhaltsrecht</h3>
<p>Das <strong>Oberlandesgericht Brandenburg</strong> sah die Mutter als hinreichend leistungsfähig an. Ihr seien fiktive Einkünfte aus einer schuldhaft unterlassenen stundenweisen Erwerbstätigkeit anzurechnen. Allein der Umstand, dass die Mutter eine Erwerbsminderungsrente beziehe, entbinde sie als Unterhaltsverpflichtete nicht von ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Sohn. Auch ein Erwerbsminderungsrentenberechtigter müsse seine Leistungsfähigkeit ausschöpfen. Genau dies habe die Mutter jedoch nicht getan, denn sie sei durchaus fähig und in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in geringem Umfang auszuüben.</p>
<h3>Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt trotz Bezug von Erwerbsminderungsrente</h3>
<p>Zwar beinhalte der <strong>Bezug einer Erwerbsminderungsrente</strong> eine starke Indizwirkung für eine Erwerbsunfähigkeit. Im Sozialrecht gelte man aber bereits als erwerbsunfähig, wenn man nicht in der Lage sei, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Somit belege der Bezug der Erwerbsminderungsrente lediglich, dass die Mutter nicht in der Lage sei mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dass sie darüber hinaus auch nicht in der Lage sei, drei Stunden am Tag zu arbeiten. Dies habe die Mutter nicht dargelegt und bewiesen. Vielmehr zeige der Umstand, dass sie ihre eigene Mutter pflege, dass sie eine Geringverdienertätigkeit ausüben könne.</p>
<h2>Der Bundesgerichtshof:</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg. Der Streit um die Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt wurde jedoch wegen anderer Gründe zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p>Er betonte, dass Unterhaltspflichtige grundsätzlich eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit treffe.  Der Unterhaltspflichtige trage die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Aus dem alleinigen Umstand des Beziehens einer Erwerbsminderungsrente gehe keine „vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich,“ hervor. Dies entspreche auch den sozialrechtlichen Bestimmungen. Zwar sei es dem Unterhaltspflichtigen in diesem Fall nicht möglich auf die Vermittlung der Agentur für Arbeit zurückzugreifen, dies schließe aber seine Erwerbsobliegenheit nicht aus. Vielmehr sei er verpflichtet durch Eigeninitiative geeignete Erwerbsmöglichkeiten zu suchen. Der <strong>Bundesgerichtshof</strong> stellte zudem fest, dass die <strong>Pflege seiner Eltern den Unterhaltsverpflichteten nicht von der Erwerbsobliegenheit zur Sicherung des Unterhaltes seiner Kinder entbinde.</strong></p>
<h2>Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt</h2>
<p><a href="https://smlm-partner.de/unterhalt-2017/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Düsseldorfer Tabelle 2017</a>, <a href="https://smlm-partner.de/erwerbsobliegenheit-kindesunterhalt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Unterhalt und Wuohnwert</a>, <a href="https://smlm-partner.de/elternunterhalt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Unterhalt und Leistungsfähigkeit</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/scheidungskosten-als-aussergewoehnliche-belastung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 May 2016 16:41:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung &#8211; das Finanzgericht Köln entschied mit seinem Urteil vom 13. Januar 2016 Aktenzeichen 14 K1861/15 folgendes: Kosten eines Scheidungsverfahrens sind als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren und im Rahmen einer Steuererklärung zu berücksichtigen. Vermögensaufwendungen wie Gerichts-und Anwaltskosten, die aufgrund einer Ehescheidung entstehen, erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, den er [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung</h2>
<p>Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung &#8211; das Finanzgericht Köln entschied mit seinem Urteil vom 13. Januar 2016 Aktenzeichen 14 K1861/15 folgendes:</p>
<p>Kosten eines <a href="https://2019.schrader-mansouri.de/kompetenz/familienrecht/">Scheidungsverfahrens</a> sind als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren und im Rahmen einer Steuererklärung zu berücksichtigen.</p>
<p>Vermögensaufwendungen wie Gerichts-und Anwaltskosten, die aufgrund einer Ehescheidung entstehen, erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, den er sich aus tatsächlichen sowie rechtlichen Gründen nicht entziehen kann. Insofern sind Scheidungskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies hat zur Folge, dass Scheidungskosten im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung zu berücksichtigen sind und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen ist. Ein Ausschluss vom Abzug findet nach dem Einkommensteuergesetz nicht statt, denn Ehe-Scheidungskosten vom Ausschluss nicht erfasst sind.</p>
<p>Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung</p>
<div>
<h2>Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen</h2>
</div>
<div>
<div>(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.</div>
<div>(2) <sup>1</sup>Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. <sup>2</sup>Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. <sup>3</sup>Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. <sup>4</sup>Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.</div>
<div>
<p>(3) <sup>1</sup>Die zumutbare Belastung beträgt</p>
<table>
<colgroup>
<col width="5%" align="left" />
<col width="55%" align="left" />
<col width="14%" align="center" />
<col width="14%" align="center" />
<col width="14%" align="center" /></colgroup>
<thead valign="bottom">
<tr>
<th colspan="2" align="center" charoff="50" valign="middle">bei einem Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte</th>
<th align="center" charoff="50" valign="middle">bis<br />
15 340<br />
EUR</th>
<th align="center" charoff="50" valign="middle">über<br />
15 340<br />
EUR<br />
bis<br />
51 130<br />
EUR</th>
<th align="center" charoff="50" valign="middle">über<br />
51 130<br />
EUR</th>
</tr>
</thead>
<tbody valign="top">
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top">1.</td>
<td align="left" charoff="50" valign="top">bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="center" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="center" charoff="50" valign="top"></td>
</tr>
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="left" charoff="50" valign="top">a) nach § 32a Absatz 1,</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">5</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">6</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">7</td>
</tr>
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="left" charoff="50" valign="top">b) nach § 32a Absatz 5<br />
oder 6 (Splitting-Verfahren)<br />
zu berechnen ist;</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">4</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">5</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">6</td>
</tr>
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top">2.</td>
<td align="left" charoff="50" valign="top">bei Steuerpflichtigen mit</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="center" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="center" charoff="50" valign="top"></td>
</tr>
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="left" charoff="50" valign="top">a) einem Kind oder zwei<br />
Kindern,</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">2</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">3</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">4</td>
</tr>
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="left" charoff="50" valign="top">b) drei oder mehr Kindern</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">1</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">1</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">2</td>
</tr>
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="left" charoff="50" valign="top"></td>
<td colspan="3" align="left" charoff="50" valign="top">Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><sup>2</sup>Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.</p>
</div>
<div>(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestimmen.</div>
<div>
<h3>Fachbeitrag zum Thema “Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung&#8220;</h3>
</div>
</div>
<p><!--:--></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtliche Stellung von Großeltern im Prozess um Vormundschaft</title>
		<link>https://smlm-partner.de/rechtliche-stellung-von-grosseltern-im-prozess-um-vormundschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Oct 2015 20:13:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Vormundschaft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://smlm-partner.de/?p=809</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Rechtliche Stellung von Großeltern im Prozess um Vormundschaft Wenn es um die Wahl eines Vormundes für ihr Enkelkind geht haben viele Großeltern ein Interesse daran, hierbei berücksichtigt zu werden. Der Gesetzgeber beachtet zwar die enge Verwandtschaft, so verlangt § 1779 Abs. 2 BGB, dass „bei der Auswahl […] die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/rechtliche-stellung-von-grosseltern-im-prozess-um-vormundschaft/">Rechtliche Stellung von Großeltern im Prozess um Vormundschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h3>Rechtliche Stellung von Großeltern im Prozess um Vormundschaft</h3>
<h3><span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;">Wenn es um die Wahl eines Vormundes für ihr Enkelkind geht haben viele Großeltern ein Interesse daran, hierbei berücksichtigt zu werden.</span></h3>
<p>Der Gesetzgeber beachtet zwar die enge Verwandtschaft, so verlangt § 1779 Abs. 2 BGB, dass „bei der Auswahl […] die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel […] zu berücksichtigen ist.“<br />
Den Möglichkeiten, die Großeltern im Vormundschaftsprozess offen-stehen, setzt dem BGH in seiner Leitsatzentscheidung vom 26.06.2013 (Az. XII ZB 31/13) jedoch Grenzen.<br />
Lehnt das zuständige Gericht den Antrag von Großeltern auf Erteilung der Vormundschaft ab, sind diese nicht berechtigt, hiergegen Beschwerde einzulegen und so in nächsthöherer Instanz zu klagen.<br />
Trotz des nahen Verwandtschaftsgrades und des von der verstorbenen Mutter geäußerten Wunsches nach der Vormundschaft ihrer Eltern sah der BGH hier keine Verletzung eigener Rechte der Großeltern, welche nach § 59 I FamFG für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil unerlässlich sind.<br />
Jedoch betont der Bundesgerichtshof (<a title="Bundesgerichtshof" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener">BGH</a>), dass das Rechtspflegergesetz (RPflG)Möglichkeiten beinhaltet, damit die Interessen der Großeltern dennoch gerichtlich berücksichtigt werden können.<br />
So bestimmt § 11 Abs. 2 RPflG, dass die Großeltern gegen die ergangene Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers eine sog. Erinnerung vorzulegen können. Kommt der Rechtspfleger diesem Begehren nicht nach, trifft ihn die Pflicht, dem Familienrichter die Erinnerung vorzulegen. Dieser hat dann hierüber zu entscheiden.</p>
<p><!--:--></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wirksamkeit von Eheverträgen</title>
		<link>https://smlm-partner.de/wirksamkeit-von-ehevertraegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 2015 10:15:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehevertrag Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Mediator]]></category>
		<category><![CDATA[Mediatorin]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://smlm-partner.de/?p=802</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Wirksamkeit von Eheverträgen Zur Wirksamkeit von Eheverträgen ist folgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beachten. Ein Ehevertrag kann grundsätzlich individuell und frei nach den Wünschen der Ehepartner geschlossen werden. Für dessen Wirksamkeit sind dennoch bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Grundsätzlich steht es Ehepartnern frei, vor oder während ihrer Ehe einen Ehevertrag zu schließen. Neben güterrechtlichen Fragen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h4>Wirksamkeit von Eheverträgen</h4>
<p>Zur Wirksamkeit von Eheverträgen ist folgende Rechtsprechung des <a title="BGH" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank">Bundesgerichtshofs</a> (BGH) zu beachten. Ein Ehevertrag kann grundsätzlich individuell und frei nach den Wünschen der Ehepartner geschlossen werden. Für dessen Wirksamkeit sind dennoch bestimmte Voraussetzungen zu beachten.</p>
<p>Grundsätzlich steht es Ehepartnern frei, vor oder während ihrer Ehe einen Ehevertrag zu schließen. Neben güterrechtlichen Fragen werden üblicherweise Aspekte des Unterhalts sowie des Versorgungsausgleichs geregelt. Wirksamkeitsvoraussetzung eines jeden Ehevertrages ist die notarielle Beglaubigung. Treffen die Eheleute keine vertragliche Vereinbarung, so gelten die gesetzlichen Regelungen.</p>
<h3>Wirksamkeit von Eheverträgen &#8211; mögliche Sittenwidrigkeit</h3>
<p>Auch bei der Gestaltung des Ehevertrages sind die Ehepartner grundsätzlich frei. Grenzen findet die Vertragsfreiheit zum einen im Verbot der Sittenwidrigkeit und zum anderen bei einem Verstoß gegen Treu und Glaube.</p>
<p>Ein Ehevertrag ist sittenwidrig, so der <a title="Bundesgerichtshof" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank">BGH</a>, wenn eine Regelungen zu einer evident einsteigen und im Einzelfall nicht rechtfertigbaren Lastenverteilung führt, die für den belastenden Ehepartner unzumutbar erscheint.</p>
<p>Eine unzumutbare Belastung liegt nicht vor, wenn Risiken ausgeschlossen werden, denen ein Ehegatte bereits vor dem Schluss des Ehevertrags ausgesetzt war. Solche können sein: eine bereits vorhandene Krankheit oder der Abschluss einer Ausbildung mit geringen Beschäftigungschancen. Ein Ausschluss von Unterhalt wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit wäre demnach unbedenklich.</p>
<p>Eine einseitige Lastenverteilung liegt nach der Rechtsprechung des BGH hingegen dann vor, wenn die Regelungen des Ehevertrags in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen; außerhalb des Kernbereichs ist ein Eingriff hingegen grundsätzlich zulässig. Für die Beurteilung, ob ein Eingriff in das Scheidungsfolgenrechts vorliegt, hat der BGH eine Rangordnung der unterschiedlichen Scheidungsfolgen aufgestellt.</p>
<p>Der schwerwiegendste Eingriff, so der BGH, ist gegeben, wenn durch den Ehevertrag der Betreuungsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, da es sich hierbei um den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts handelt.</p>
<p>Auf den weitern Stufen stehen: Unterhaltsansprüche wegen Erwerbslosigkeit, der Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt und auf letzter Stufe der Zugewinnausgleich.</p>
<p>Allerdings ist nicht jede Regelung, die einen Eingriff darstellt, per se unwirksam. Vielmehr kann jeder Eingriff gerechtfertigt werden. Dabei ist zu beachten, dass Regelungen, die in den Kernbereich eingreifen, höheren Anforderungen genügen müssen, als Eingriffe auf niedrigeren Stufen.</p>
<p>Ein Eingriff in den Kernbereich kann bspw. ausgeglichen werden, wenn der Nachteil durch Vorteile anderer Art gemildert wird. Gerechtfertigt kann ein Eingriff auch dann sein, wenn es sich aus der gelebten Ehe ergibt oder gewichtige Belange vorliegen, die für den begünstigten Ehegatten sprechen. Folglich bedarf es immer eine genaue Betrachtung des Einzelfalls. Ratsam ist es deshalb, die Vorstellung der Ehepartner von der gemeinsamen Ehe in einer Präambel des Ehevertrages festzuhalten. Dies hilft bei der Beurteilung von möglichen Rechtfertigungsgründen.</p>
<p>Unabhängig von der Frage der Sittenwidrigkeit ist ein Ehevertrag auch nichtig, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung einen Ehegatten eine Rechtsmacht einräumt, die dieser missbräuchlich ausüben kann. Dies ist, wie bei der Frage der Sittenwidrigkeit, zu bejahen, wenn eine einseitige evidente Lastenverteilung vorliegt, die den anderen Ehegatten unzumutbar belastet.</p>
<p>Bejaht werden kann eine solche ungleiche Verteilung, wenn die tatsächlich einvernehmlich Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertag zugrunde gelegten Lebensplanung, grundlegen abweicht. Anders ist der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn sich die Eheleute zumindest konkludent auf die Veränderung der Umstände geeinigt haben.</p>
<p>Eine abweichende Lebensplanung ist bspw. zu bejahen, wenn der eine Ehepartner eine geplante Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt oder sich länger als geplant um die Kinderbetreuung kümmert.</p>
<p>Ist ein Ehevertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder im Zeitpunkt der Scheidung sittenwidrig oder verstößt er gegen Treu und Glauben, bestimmt sich die Rechtsfolge nach §138 BGB. Grundsätzlich ist der gesamte Ehevertrag nichtig. Nur soweit es den Willen der Ehepartner zu entnehmen ist, kann ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass nur der sittenwidrige Teil des Vertrages wegfällt und der Ehevertrag ansonsten bestehen bleiben soll. Insoweit kann von den Ehepartnern auch schon bei Vertragsschluss eine dahingehende Klausel getroffen werden. Diese greift allerdings nicht, wenn der gesamte Vertrag ausschließlich für einen Ehepartners nachteilig ist.</p>
<p>Mit dem Ehevertrag können auch die &#8222;<a href="https://schradermansouri.linuslukabahun.de/website2016/wp-content/uploads/2015/09/Ehebedingte-Nachteile.pdf">Ehebedingte Nachteile</a>&#8220; geregelt werden. Vor Abschluss eines Ehevertrags ist daher zunächst eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht zu empfehlen.</p>
<h4>Artikel zum Thema &#8222;Wirksamkeit von Eheverträgen&#8220; von Rechtsanwältin und <a title="Familienrecht" href="https://2019.schrader-mansouri.de/kompetenz/familienrecht/" target="_blank">Fachanwältin für Familienrecht Vander-Philipp, Düsseldorf</a>, <a href="https://2019.schrader-mansouri.de/kompetenz/mediationsverfahren/">Mediatorin Düsseldorf</a></h4>
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		<title>Vaterschaftsanfechtung durch Samenspender</title>
		<link>https://smlm-partner.de/vaterschaftsanfechtung-durch-samenspender/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Sep 2015 20:29:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Varterschaftsanfechtung durch Samenspender Am 15.Mai 2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater auch im Falle einer Samenspende möglich sei. Unter dem AZ XII ZR 49/11 wurde über einen Fall entschieden, in dem der Kläger und die Mutter des Kindes jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften leben. Der Kindesvater (Kläger) hatte [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
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<h3>Varterschaftsanfechtung durch Samenspender</h3>
<p>Am 15.Mai 2013 hat der<a title="BGH" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener"> Bundesgerichtshof</a> entschieden, dass die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater auch im Falle einer Samenspende möglich sei.<br />
Unter dem AZ XII ZR 49/11 wurde über einen Fall entschieden, in dem der Kläger und die Mutter des Kindes jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften leben. Der Kindesvater (Kläger) hatte der Kindesmutter sein Sperma in einem Gefäß zur Verfügung gestellt. Sie hatte daraufhin erfolgreich selbst eine Insemination vorgenommen. Einer Anerkennung der Vaterschaft hatte die Kindesmutter nach Geburt des Kindes nicht zugestimmt. Statt dessen hat ein anderer Mann (Beklagter) die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt.<br />
Der BGH hat entschieden, dass dem biologischen Vater gem. § 1600 Absatz 1 Nr. 2 BGB die Anfechtung zustehe. Dies folge aus der Formulierung des Gesetzestextes, in dem es laute: &#8222;Berechtigt die Vaterschaft anzufechten, sind (&#8230;) der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.&#8220;<br />
Der Begriff der Beiwohnung schließt laut BGH eine durch Samenspende entstandene Vaterschaft nicht aus. Lediglich eine Vereinbarung gem. § 1600 Absatz 5 BGB schließe die Anfechtungsberechtigung aus. Dort heißt es:&#8220;Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Abnfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen&#8220;.<br />
Laut <a title="Bundesgerichtshof" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener">BGH</a> sei jetzt ein Gleichlauf der Anfechtungsrechte gewährleistet.</p>
<h3>Fachbeitrag zum Thema &#8222;Vaterschaftsanfechtung durch Samenspender&#8220;</h3>
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