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	<title>Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<title>Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Oct 2016 11:39:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[fachanwalt steuerstrafrecht düsseldorf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung &#8211; Dass Taxiunternehmer sog. Schicht-zettel auch für ihre steuerlichen Belange führen sollten, ist spätestens seit dem sog. Schichtzettel-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2004 – Az.: XI R 25/02 bekannt. Ungeklärt ist jedoch, welche Inhalte die Schichtzettel haben müssen, um auch ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu sein. Erkennt [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung</h2>
<p>Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung &#8211; Dass Taxiunternehmer sog. Schicht-zettel auch für ihre steuerlichen Belange führen sollten, ist spätestens seit dem sog. Schichtzettel-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2004 – Az.: XI R 25/02 bekannt. Ungeklärt ist jedoch, welche Inhalte die Schichtzettel haben müssen, um auch ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu sein. Erkennt das FA den Schichtzettel nicht als ordnungsgemäß an, wird das FA von seiner Befugnis zur Schätzung ausgehen.</p>
<h3>Schätzungsbefugnis Finanzamt</h3>
<p>Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 hat die OFD Karlsruhe in einem Schreiben an den Taxiverband Deutschland e.V. mitgeteilt, dass es keine rechtliche Grundlage gibt, u.a. Taxiunternehmer zum Führen sog. Schichtzettel zu verpflichten. Zugleich hat die OFD mitgeteilt, dass die Aufzeichnungen der Taxiunternehmer (also die Schichtzettel) so beschaffen sein müssen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlage für die Steuerberechnung herzustellen. Daher ist insbesondere Folgendes aufzuzeichnen:</p>
<p>·      die vereinbarten Entgelte</p>
<p>·      die vereinnahmten Entgelte (getrennt nach Steuersätzen)</p>
<p>·      die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.</p>
<p>Jedoch ergibt sich aus den steuerrechtlichen Vorschriften keine Verpflichtung der Taxiunternehmer zur Dokumentation des eingesetzten Personals, der jeweiligen Arbeitszeiten oder der Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Demgegenüber hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 26. November 2010 (IV A 4 &#8211; S 0316/08/10004 &#8211; 07) in Anlehnung an das Urteil des BFH vom. 26. Februar 2004 – Az. XI R 25/02 auf den Schichtzetteln Folgendes enthalten sein können, um ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu sein:</p>
<p>·      Name und Vorname des Fahrers</p>
<p>·      Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)</p>
<p>·      Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter</p>
<p>·      Anzahl der Touren lt. Taxameter</p>
<p>·      Summe der Einnahmen lt. Taxameter</p>
<p>·      Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und –ende)</p>
<p>·      Einnahmen für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters</p>
<p>·      Zahlungsart (z.B. bar, EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte)</p>
<p>·      Summe der Gesamteinnahmen</p>
<p>·      Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer</p>
<p>·      Angaben von sonstigen Abzügen (z.B. Verrechnungsfahrten)</p>
<p>·      Summe der verbleibenden Resteinnahmen</p>
<p>·      Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge</p>
<p>·      Kennzeichen der Taxe</p>
<div id="attachment_2056" style="width: 310px" class="wp-caption alignnone"><img fetchpriority="high" decoding="async" aria-describedby="caption-attachment-2056" class="wp-image-2056 size-medium" title="Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung" src="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi-300x212.jpg" alt="Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung" width="300" height="212" srcset="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi-300x212.jpg 300w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi-768x543.jpg 768w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi-1024x724.jpg 1024w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi.jpg 1753w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><p id="caption-attachment-2056" class="wp-caption-text">Schichtzettel Taxi</p></div>
<h3>Schichtzettel Mindestangaben</h3>
<p>Eine gesetzliche Grundlage für die obengenannten Angaben hat das BMF nicht genannt. Das Bundesfinanzministerium hat keine Angaben darüber gemacht, ob es sich bei den vorgenannten Angaben um Mindestangaben handelt oder nicht.</p>
<p>Bereits hieraus ist ersichtlich, dass es innerhalb der Finanzverwaltung uneinheitlich gehandhabt wird, welchen Inhalt Schichtzettel haben sollten, um als ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu gelten.</p>
<p>Nun hat aktuell das<strong> FG Düsseldorf</strong> mit Urteil vom 7. Juni 2016 –entschieden, dass die im BMF-Schreiben vom 26. November 2010 enthaltenen Angaben in Schichtzetteln enthalten sein MÜSSEN. Wenn diese Angaben jedoch nicht in den Schichtzetteln enthalten sind, sind die Schichtzettel nicht ordnungsgemäß. Folglich sei das FA daher zur Schätzung befugt. Zur Begründung dieser Entscheidung stützt sich das FG auf das Urteil des BFH vom 26. Februar 2004 – Az.: XI R 25/02.</p>
<h3>Finanzgericht Düsseldorf:</h3>
<p style="padding-left: 30px;">Dem FG lag zum Thema Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Taxiunternehmer hat Schichtzettel geführt, aus denen sich das Datum der Schicht, der Name des Fahrers, die vereinnahmten Entgelte (getrennt nach Steuersätzen), sämtliche betriebsbedingten Barausgaben, die Anzahl der Touren, die Anzahl der Total- und Besetztkilometer ergeben. Gleichwohl hat das FA nach Durchführung einer Betriebsprüfung auf den Standpunkt vertreten, die von dem Taxiunternehmer geführten Schichtzettel seien nicht ordnungsgemäß. Sie könnten deshalb nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Daher wurden die Umsätze des Taxiunternehmers für mehrere Jahre vom FA geschätzt. Gegen diese Schätzungen hat sich der Taxiunternehmer erfolglos mittels Einspruch und Klage gewehrt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Das FG hat geurteilt, dass die Aufzeichnungen des Taxiunternehmers bereits deswegen nicht ordnungsgemäß seien, da sie insbesondere keine Angaben zu den Kilometerständen zu Schichtbeginn und –ende enthalten. Diese Angabe sei jedoch deshalb unentbehrlich, weil sie ein wesentliches Element für eine Überprüfung der Angaben auf ihre Plausibilität hin bilde. Jedoch kann das FG seine Auffassung nicht mit einem (Steuer-)Gesetz begründen, da es ein solches nicht gibt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Dies obwohl die Klärung dieser Frage für alle Beteiligten grundlegend und wichtig ist. Eine einheitliche Rechtsprechung zu den Inhalten der Schichtzettel fehlt.</p>
<p>Das hiergegen eingeleitete Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p>Hinweis zur Rechtsprechung: Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung</p>
<p>Rechtsanwalt Joachim Schrader, <a href="https://smlm-partner.de/kompetenz/steuerrecht-duesseldorf/">Fachanwalt für Steuerrecht</a>, Düsseldorf</p>
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		<title>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Dec 2014 16:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[fachanwalt steuerstrafrecht düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzentwurf Abgabenordnung 2015]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[strafbefreiende selbstanzeige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung liegt vor. Die Steuerhinterziehung soll weiter bekämpft werden, eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen steht ab dem 1.1.2015 an: Grundsatz: Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt erhalten Auch nach der Neuregelung der Abgabenordnung  betreffend die Selbstanzeige § 371 bleibt die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung &#8211; der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h3>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</h3>
<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung liegt vor. Die Steuerhinterziehung soll weiter bekämpft werden, eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen steht ab dem 1.1.2015 an:</p>
<h4>Grundsatz: Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt erhalten</h4>
<p>Auch nach der Neuregelung der Abgabenordnung  betreffend die Selbstanzeige § 371 bleibt die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung &#8211; der strafbefreiende Wirkung &#8211; erhalten. Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige sowie das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen werden jedoch erheblich verschärft.</p>
<h3>§ 371 AO wird wie folgt geändert:</h3>
<p style="padding-left: 60px;">a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 2 und 2a ersetzt:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unver- jährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.</p>
<p style="padding-left: 60px;">(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn</p>
<p style="padding-left: 60px;">1. bei einer zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung</p>
<p style="padding-left: 60px;">a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerord- nungswidrigkeit erschienen ist, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausge- wiesen hat, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">2. einer der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,</p>
<p style="padding-left: 60px;">3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen ande- ren erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hin- dert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.</p>
<p style="padding-left: 60px;">(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzei- tigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachge- holt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Ka- lenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.“</p>
<p style="padding-left: 60px;">b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:</p>
<p style="padding-left: 60px;">aa) Nach dem Wort „Steuern“ werden die Wörter „, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden,“ eingefügt.</p>
<p style="padding-left: 60px;">bb) Folgender Satz wird angefügt:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.“</p>
<h4>Berichtigungszeitraum beträgt nun 10 Jahre</h4>
<p>Nach der Neufassung wird auch der Berichtigungszeitraum auf nunmehr 10 Jahre ausgedehnt, vgl. § 371 AO Abs. 1.</p>
<p>Zum Hintergrund des Gesetzesentwurfs zur <a title="Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/" target="_blank">Selbstanzeige</a>.</p>
<p>Kurzbeitrag Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung 1.1.2015, Gesetzentwurf der Bundesregierung</p>
<h5><a href="https://smlm-partner.de/kompetenz/steuerrecht/">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</a></h5>
<p><!--:--></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/strafbefreiende-selbstanzeige-verschaerfung/">Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abfindung versteuern?</title>
		<link>https://smlm-partner.de/abfindung-versteuern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Aug 2014 15:48:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung versteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Anwälte Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Abfindung versteuern? Abfindung versteuern? Im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen wird dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung angeboten. Die Abfindung ist eine einmalige und außerordentliche Zahlung, die der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhält. Die Abfindungszahlung ist damit eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstands &#8211; sowie der damit [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h2>Abfindung versteuern?</h2>
<p>Abfindung versteuern? Im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen wird dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung angeboten. Die Abfindung ist eine einmalige und außerordentliche Zahlung, die der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhält. Die Abfindungszahlung ist damit eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstands &#8211; sowie der damit verbundenen Verdienstmöglichkeit</p>
<h2>Zahlung der Abfindung als Entschädigung</h2>
<p>Gleichwohl besteht für den gekündigten Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei (vorzeitiger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Zahlung der Abfindung ist grundsätzlich zunächst eine freiwillige Leistung, zu der sich der Arbeitgeber außergerichtlich im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung (<a href="https://www.xn--fachanwalt-arbeitsrecht-dsseldorf-gqd.de/aufhebungsvertrag/">Aufhebungsvertrag</a>) oder Abwicklungsvereinbarung bzw. gerichtlich vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Abfindungsvergleichs verpflichtet.</p>
<h2>Abfindungshöhe &#8211; Verhandlungssache</h2>
<p>Die Höhe einer Abfindung, die im Zusammenhang mit einer Kündigung von Arbeitgeberseite gezahlt wird, richtet sich nach einer Vielzahl von Faktoren, zentrale Bedeutung hat stets, ob die von dem Arbeitgeber ausgesprochene (betriebsbedingte) Kündigung etwa dem Kündigungsschutzrecht KSchG entspricht, oder nicht. Hält die Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand, wird der Arbeitgeber oft zur Zahlung von höheren Abfindungsbeträgen bereit sein. Zu Einschätzung dieser Vorfrage ist eine Kontaktaufnahme zu einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, zu empfehlen.</p>
<h2>Muss die Abfindung versteuert werden?</h2>
<p>Ja. Die erhaltene Abfindungszahlung ist nach deutschem Steuerrecht EStG steuerbares Einkommen und damit steuerpflichtig. In der Regel unterliegen die Abfindungszahlungen dem Lohnsteuerabzugsverfahren, die Höhe der Einkommenssteuer ergibt sich entsprechend aus dem Veranlagungsverfahren (Lohnsteuerjahresausgleich), in dem das zu versteuernde Einkommen abgeleitet wird. Hier sind z.B. auch Werbungskosten als Belastung absetzbar, die im Zusammenhang mit arbeitsgerichtlichen Verfahren angefallen sind (Anwaltskosten, Gerichtskosten etc.) Diese Kosten sind als<a title="Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/zivilprozesskosten-als-aussergewoehnliche-belastung-absetzbar/"> Werbungskosten</a> von der Steuer absetzbar, auch die <a title="Werbungskosten für arbeitsgerichtlichen Vergleich" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/werbungskosten-fuer-arbeitsgerichtlichen-vergleich/">Kosten für den arbeitsgerichtlichen Vergleich</a> sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom  09.02.2012 AZ VI R 23/10 von der Steuer absetzbar.</p>
<p>Abfindung versteuern: <span style="text-decoration: underline;">§ 34 EStG regelt die Außerordentliche Einkünfte:</span></p>
<blockquote>
<p style="padding-left: 60px;">(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.</p>
<p style="padding-left: 60px;">(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:</p>
<p style="padding-left: 60px;">1.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;</p>
<p style="padding-left: 60px;">2.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;</p>
<p style="padding-left: 60px;">3.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;</p>
<p style="padding-left: 60px;">4.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.</p>
</blockquote>
<h3>§ 34 EStG</h3>
<blockquote>
<p style="padding-left: 60px;">(3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. 2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. 6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.</p>
</blockquote>
<p>Abfindung versteuern: Ja &#8211; In Verhandlungen über eine Abfindungszahlung sollte daher stets berücksichtigt werden, dass die Abfindung der Einkommenssteuer unterliegt.</p>
<h2>§ 34 EStG: Fünftelregelung &#8211; Steuern sparen bei der Abfindung</h2>
<p>Liegen die Vorraussetzungen des § 34 EStG vor, kommt eine Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung in Betracht, jedoch nur einmal im Leben des Steuerpflichtigen. Häufig kommt es mit der Auszahlung von Abfindungsbeträgen zu einer &#8222;Zusammenballung&#8220; von Einkünften. Hier kann es sich empfehlen, den Abfindungsbetrag im Folgejahr auszahlen zu lassen.</p>
<p>Kurzbeitrag zum Thema &#8222;Abfindung versteuern?&#8220;</p>
<p><strong>Joachim Schrader, <a href="https://smlm-partner.de/anwaelte/joachim-schrader/">Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</a></strong></p>
<p><script type="text/javascript">// <![CDATA[ (function(i,s,o,g,r,a,m){i['GoogleAnalyticsObject']=r;i[r]=i[r]||function(){ (i[r].q=i[r].q||[]).push(arguments)},i[r].l=1*new Date();a=s.createElement(o), m=s.getElementsByTagName(o)[0];a.async=1;a.src=g;m.parentNode.insertBefore(a,m) })(window,document,'script','//www.google-analytics.com/analytics.js','ga'); ga('create', 'UA-53419504-1', 'auto'); ga('send', 'pageview'); // ]]&gt;</script><!--:--></p>
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		<title>Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Jun 2014 08:52:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Die Regelungen zur Selbstanzeige werden deutlich verschärft, bzw. sollen deutlich verschärft werden: Das Finanzministerium NRW veröffentlicht am 09.05.14 auf der Internetseite www.fm.nrw.de das Ergebnis der Jahrestagung der Finanzministerinnen und Finanzminister vom 9. Mai 2014 unter Vorsitz von Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen). Strafbefreiende Selbstanzeige wird deutlich verschärft, bzw. soll verschärft werden Die Zielrichtung der Finanzministerinnen und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2><!--:de-->Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</h2>
<p>Die Regelungen zur Selbstanzeige werden deutlich verschärft, bzw. sollen deutlich verschärft werden: Das Finanzministerium NRW veröffentlicht am 09.05.14 auf der Internetseite www.fm.nrw.de<span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;"> </span>das Ergebnis der Jahrestagung der Finanzministerinnen und Finanzminister vom 9. Mai 2014 unter Vorsitz von Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen).</p>
<h2>Strafbefreiende Selbstanzeige wird deutlich verschärft, bzw. soll verschärft werden</h2>
<p>Die Zielrichtung der Finanzministerinnen und Finanzminister und die Eckpunkte im Überblick- aus der Stellungnahme des Finanzministeriums NRW:</p>
<h2>Grundsatz: Strafbefreiende Selbstanzeige bleibt erhalten</h2>
<blockquote><p>Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro festgelegt.</p></blockquote>
<h2> Selbstanzeige &#8211; Verlängerung der Verjährung</h2>
<blockquote><p>Daneben soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu können. Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden, damit Straffreiheit eintritt. Der Bundesminister der Finanzen unterstützt die Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige. Er wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich im Einzelnen auf folgende Verschärfungen und Positionen verständigt:</p></blockquote>
<h2> Strafbefreiende Selbstanzeige Verlängerung der Verjährung</h2>
<p>1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.</p>
<h2> Verjährungsfrist 10 Jahre</h2>
<p>2. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Absatz 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.</p>
<h2> Schwere Steuerhinterziehung: Zuschlag</h2>
<p>3. Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Absatz 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht. § 371 Absatz 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt.</p>
<h2> Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO bis 25.000 EUR</h2>
<p>4. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.</p>
<h2>Strafbefreiende Selbstanzeige: Neuregelung der Zuschläge § 398a AO</h2>
<p>5. Der Zuschlag nach § 398a AO wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt:</p>
<p>&#8211; Über 25.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt er 10 Prozent,</p>
<p>&#8211; über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro beträgt er 15 Prozent,</p>
<p>&#8211; über 1.000.000 Euro beträgt er 20 Prozent.</p>
<h2> Strafbefreiende Selbstanzeige: sofortige Zahlung der Zinsen</h2>
<p>6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.</p>
<h2>Erweiterung der Sperrwirkung</h2>
<p>7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.</p>
<h2></h2>
<p>8. Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen.</p>
<p>Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.</p>
<p>9. Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für die Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre.</p>
<p>Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) müssten diese aus Gründen der Rechtsklarheit aus dem Vollständigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung überhaupt zu ermöglichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer würde zu Verwerfungen hinsichtlich der anderen Steuerarten führen und wäre rechtlich kaum zu begründen.</p>
<p>10. Es wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.</p>
<p>11. Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten im Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.</p>
<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung ist veröffentlicht worden. Die Neufassung des § 371 AO finden Sie hier <a title="Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/strafbefreiende-selbstanzeige-verschaerfung/" target="_blank">Selbstanzeige § 371 AO</a>.</p>
<h3><span style="font-size: 0.928571429rem;">Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</span></h3>
<h5><span style="font-size: 0.928571429rem;">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</span></h5>
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		<title>Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, Auszug aus der Abgabenordnung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/die-selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 May 2014 14:00:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Die Neuregelung in der Fassung vom 3. Mai 2011 zu §§ 370, 371 AO enthält eine verschärfte Regelung. Ein Auszug aus der Abgabenordnung § 370  AO und § 371 AO: § 370 AO Steuerhinterziehung   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de-->Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Die Neuregelung in der Fassung vom 3. Mai 2011 zu §§ 370, 371 AO enthält eine verschärfte Regelung. Ein Auszug aus der Abgabenordnung § 370  AO und § 371 AO:</p>
<h1><em>§ 370 AO Steuerhinterziehung</em></h1>
<p><em> </em></p>
<p><em>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</em></p>
<p><em>1.</em></p>
<p><em>den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,</em></p>
<p><em>2.</em></p>
<p><em>die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder</em></p>
<p><em>3.</em></p>
<p><em>pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt </em><em>und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.</em></p>
<p><em>(2) Der Versuch ist strafbar.</em></p>
<p><em>(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter</em></p>
<p><em>1.</em></p>
<p><em>in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,</em></p>
<p><em>2.</em></p>
<p><em>seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,</em></p>
<p><em>3.</em></p>
<p><em>die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,</em></p>
<p><em>4.</em></p>
<p><em>unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder</em></p>
<p><em>5.</em></p>
<p><em>als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.</em></p>
<p><em>(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.</em></p>
<p><em>(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.</em></p>
<p><em>(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.</em></p>
<p><em>(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.</em></p>
<h1><em>§ 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</em></h1>
<p><em> </em></p>
<p><em>(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.</em></p>
<p><em>(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn</em></p>
<p><em>1.</em></p>
<p><em>bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung</em></p>
<p><em>a)</em></p>
<p><em>dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder</em></p>
<p><em>b)</em></p>
<p><em>dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder</em></p>
<p><em>c)</em></p>
<p><em>ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder</em></p>
<p><em>2.</em></p>
<p><em>eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder</em></p>
<p><em>3.</em></p>
<p><em>die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.</em></p>
<p><em>(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.</em></p>
<p><em>(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.</em></p>
<h2>Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</h2>
<p>Nach § 371 AO wird nicht wegen einer Straftat bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde seine steuerlichen Pflichten und die korrekten Angaben zum steuerlich relevanten Sachverhalt vollumfänglich nachholt und die hinterzogene Steuer innerhalb der ihm gesetzten Frist entrichtet. Dabei hat der Gesetzgeber positive wie negative Wirksamkeitsvoraussetzungen aufgestellt:</p>
<ul>
<li>Berichtigungserklärung vollständig zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart</li>
<li>Fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuern</li>
</ul>
<p>Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist ausgeschlossen, wenn:</p>
<ul>
<li>eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde</li>
<li>die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde</li>
<li>ein Amtsträger zur Ermittlung erschienen ist</li>
<li>die Tat entdeckt wurde</li>
<li>die Steuerverkürzung größer als 50.000 EUR je Tat ist</li>
</ul>
<p><em>Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</em></p>
<p><!--:--></p>
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		<title>Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang</title>
		<link>https://smlm-partner.de/gewerblicher-grundstueckshandel-bei-veraeusserung-unter-zwang/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 May 2014 13:33:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang droht. Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) ungeachtet der konkreten Anlässe und Beweggründe vor. So entschied der BFH mit Urteil vom 27.09.2012 AZ III R 19/11, dass auch Beweggründe wie zB. finanzielle Schwierigkeiten, Krankheit oder Ehescheidung zur Annahme der Überschreitung der 3-Objekt-Grenze führen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de-->Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang droht. Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) ungeachtet der konkreten Anlässe und Beweggründe vor. So entschied der BFH mit Urteil vom 27.09.2012 AZ III R 19/11, dass auch Beweggründe wie zB. finanzielle Schwierigkeiten, Krankheit oder Ehescheidung zur Annahme der Überschreitung der 3-Objekt-Grenze führen könnten. Auch die Ankündigung einer Zwangsversteigerung führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, so der BFH. Nach der Auffassung des BFH handele es sich um sogenannte spätere Ereignisse, die keinen Hinweis darauf geben können, <strong>ob ohne bedingte Veräußerungsabsicht erworben bzw. erbaut worden sei.</strong></p>
<h2>BFH Rechtsprechung zum Grundstückshandel</h2>
<p>Die Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel ist weitreichend, so kann der Steuerpflichtige alleine durch Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben.</p>
<h2><span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;">Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang</span></h2>
<p>Beginn und Ende einer gewerblichen Tätigkeit im oben genannten Zusammenhang ist schwer zu beurteilen, weil der Umschlag zur Gewerblichkeit sich erst aus der Anzahl der einzelnen Veräußerungen ergibt. Folglich ist der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit bei Grundstückshandel retroperspektiv zu betrachten. Nach der Rechtsprechung beginnt die gewerbliche Tätigkeit mit derjenigen Tätigkeit, die erkennbar auf eine Vorbereitung gewerblicher    Geschäfte gerichtet ist &#8211; die objektive Erkennbarkeit ist dabei das eigentliche Problem.</p>
<p><span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf</span></p>
<p><!--:--></p>
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