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	<title>fachanwalt steuerstrafrecht düsseldorf Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<title>fachanwalt steuerstrafrecht düsseldorf Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Oct 2016 11:39:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[fachanwalt steuerstrafrecht düsseldorf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung &#8211; Dass Taxiunternehmer sog. Schicht-zettel auch für ihre steuerlichen Belange führen sollten, ist spätestens seit dem sog. Schichtzettel-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2004 – Az.: XI R 25/02 bekannt. Ungeklärt ist jedoch, welche Inhalte die Schichtzettel haben müssen, um auch ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu sein. Erkennt [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung</h2>
<p>Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung &#8211; Dass Taxiunternehmer sog. Schicht-zettel auch für ihre steuerlichen Belange führen sollten, ist spätestens seit dem sog. Schichtzettel-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2004 – Az.: XI R 25/02 bekannt. Ungeklärt ist jedoch, welche Inhalte die Schichtzettel haben müssen, um auch ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu sein. Erkennt das FA den Schichtzettel nicht als ordnungsgemäß an, wird das FA von seiner Befugnis zur Schätzung ausgehen.</p>
<h3>Schätzungsbefugnis Finanzamt</h3>
<p>Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 hat die OFD Karlsruhe in einem Schreiben an den Taxiverband Deutschland e.V. mitgeteilt, dass es keine rechtliche Grundlage gibt, u.a. Taxiunternehmer zum Führen sog. Schichtzettel zu verpflichten. Zugleich hat die OFD mitgeteilt, dass die Aufzeichnungen der Taxiunternehmer (also die Schichtzettel) so beschaffen sein müssen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlage für die Steuerberechnung herzustellen. Daher ist insbesondere Folgendes aufzuzeichnen:</p>
<p>·      die vereinbarten Entgelte</p>
<p>·      die vereinnahmten Entgelte (getrennt nach Steuersätzen)</p>
<p>·      die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.</p>
<p>Jedoch ergibt sich aus den steuerrechtlichen Vorschriften keine Verpflichtung der Taxiunternehmer zur Dokumentation des eingesetzten Personals, der jeweiligen Arbeitszeiten oder der Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Demgegenüber hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 26. November 2010 (IV A 4 &#8211; S 0316/08/10004 &#8211; 07) in Anlehnung an das Urteil des BFH vom. 26. Februar 2004 – Az. XI R 25/02 auf den Schichtzetteln Folgendes enthalten sein können, um ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu sein:</p>
<p>·      Name und Vorname des Fahrers</p>
<p>·      Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)</p>
<p>·      Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter</p>
<p>·      Anzahl der Touren lt. Taxameter</p>
<p>·      Summe der Einnahmen lt. Taxameter</p>
<p>·      Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und –ende)</p>
<p>·      Einnahmen für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters</p>
<p>·      Zahlungsart (z.B. bar, EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte)</p>
<p>·      Summe der Gesamteinnahmen</p>
<p>·      Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer</p>
<p>·      Angaben von sonstigen Abzügen (z.B. Verrechnungsfahrten)</p>
<p>·      Summe der verbleibenden Resteinnahmen</p>
<p>·      Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge</p>
<p>·      Kennzeichen der Taxe</p>
<div id="attachment_2056" style="width: 310px" class="wp-caption alignnone"><img fetchpriority="high" decoding="async" aria-describedby="caption-attachment-2056" class="wp-image-2056 size-medium" title="Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung" src="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi-300x212.jpg" alt="Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung" width="300" height="212" srcset="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi-300x212.jpg 300w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi-768x543.jpg 768w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi-1024x724.jpg 1024w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi.jpg 1753w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><p id="caption-attachment-2056" class="wp-caption-text">Schichtzettel Taxi</p></div>
<h3>Schichtzettel Mindestangaben</h3>
<p>Eine gesetzliche Grundlage für die obengenannten Angaben hat das BMF nicht genannt. Das Bundesfinanzministerium hat keine Angaben darüber gemacht, ob es sich bei den vorgenannten Angaben um Mindestangaben handelt oder nicht.</p>
<p>Bereits hieraus ist ersichtlich, dass es innerhalb der Finanzverwaltung uneinheitlich gehandhabt wird, welchen Inhalt Schichtzettel haben sollten, um als ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu gelten.</p>
<p>Nun hat aktuell das<strong> FG Düsseldorf</strong> mit Urteil vom 7. Juni 2016 –entschieden, dass die im BMF-Schreiben vom 26. November 2010 enthaltenen Angaben in Schichtzetteln enthalten sein MÜSSEN. Wenn diese Angaben jedoch nicht in den Schichtzetteln enthalten sind, sind die Schichtzettel nicht ordnungsgemäß. Folglich sei das FA daher zur Schätzung befugt. Zur Begründung dieser Entscheidung stützt sich das FG auf das Urteil des BFH vom 26. Februar 2004 – Az.: XI R 25/02.</p>
<h3>Finanzgericht Düsseldorf:</h3>
<p style="padding-left: 30px;">Dem FG lag zum Thema Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Taxiunternehmer hat Schichtzettel geführt, aus denen sich das Datum der Schicht, der Name des Fahrers, die vereinnahmten Entgelte (getrennt nach Steuersätzen), sämtliche betriebsbedingten Barausgaben, die Anzahl der Touren, die Anzahl der Total- und Besetztkilometer ergeben. Gleichwohl hat das FA nach Durchführung einer Betriebsprüfung auf den Standpunkt vertreten, die von dem Taxiunternehmer geführten Schichtzettel seien nicht ordnungsgemäß. Sie könnten deshalb nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Daher wurden die Umsätze des Taxiunternehmers für mehrere Jahre vom FA geschätzt. Gegen diese Schätzungen hat sich der Taxiunternehmer erfolglos mittels Einspruch und Klage gewehrt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Das FG hat geurteilt, dass die Aufzeichnungen des Taxiunternehmers bereits deswegen nicht ordnungsgemäß seien, da sie insbesondere keine Angaben zu den Kilometerständen zu Schichtbeginn und –ende enthalten. Diese Angabe sei jedoch deshalb unentbehrlich, weil sie ein wesentliches Element für eine Überprüfung der Angaben auf ihre Plausibilität hin bilde. Jedoch kann das FG seine Auffassung nicht mit einem (Steuer-)Gesetz begründen, da es ein solches nicht gibt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Dies obwohl die Klärung dieser Frage für alle Beteiligten grundlegend und wichtig ist. Eine einheitliche Rechtsprechung zu den Inhalten der Schichtzettel fehlt.</p>
<p>Das hiergegen eingeleitete Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p>Hinweis zur Rechtsprechung: Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung</p>
<p>Rechtsanwalt Joachim Schrader, <a href="https://smlm-partner.de/kompetenz/steuerrecht-duesseldorf/">Fachanwalt für Steuerrecht</a>, Düsseldorf</p>
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		<title>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Dec 2014 16:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[fachanwalt steuerstrafrecht düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzentwurf Abgabenordnung 2015]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[strafbefreiende selbstanzeige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung liegt vor. Die Steuerhinterziehung soll weiter bekämpft werden, eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen steht ab dem 1.1.2015 an: Grundsatz: Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt erhalten Auch nach der Neuregelung der Abgabenordnung  betreffend die Selbstanzeige § 371 bleibt die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung &#8211; der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h3>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</h3>
<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung liegt vor. Die Steuerhinterziehung soll weiter bekämpft werden, eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen steht ab dem 1.1.2015 an:</p>
<h4>Grundsatz: Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt erhalten</h4>
<p>Auch nach der Neuregelung der Abgabenordnung  betreffend die Selbstanzeige § 371 bleibt die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung &#8211; der strafbefreiende Wirkung &#8211; erhalten. Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige sowie das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen werden jedoch erheblich verschärft.</p>
<h3>§ 371 AO wird wie folgt geändert:</h3>
<p style="padding-left: 60px;">a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 2 und 2a ersetzt:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unver- jährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.</p>
<p style="padding-left: 60px;">(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn</p>
<p style="padding-left: 60px;">1. bei einer zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung</p>
<p style="padding-left: 60px;">a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerord- nungswidrigkeit erschienen ist, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausge- wiesen hat, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">2. einer der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,</p>
<p style="padding-left: 60px;">3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen ande- ren erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hin- dert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.</p>
<p style="padding-left: 60px;">(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzei- tigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachge- holt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Ka- lenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.“</p>
<p style="padding-left: 60px;">b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:</p>
<p style="padding-left: 60px;">aa) Nach dem Wort „Steuern“ werden die Wörter „, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden,“ eingefügt.</p>
<p style="padding-left: 60px;">bb) Folgender Satz wird angefügt:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.“</p>
<h4>Berichtigungszeitraum beträgt nun 10 Jahre</h4>
<p>Nach der Neufassung wird auch der Berichtigungszeitraum auf nunmehr 10 Jahre ausgedehnt, vgl. § 371 AO Abs. 1.</p>
<p>Zum Hintergrund des Gesetzesentwurfs zur <a title="Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/" target="_blank">Selbstanzeige</a>.</p>
<p>Kurzbeitrag Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung 1.1.2015, Gesetzentwurf der Bundesregierung</p>
<h5><a href="https://smlm-partner.de/kompetenz/steuerrecht/">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</a></h5>
<p><!--:--></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/strafbefreiende-selbstanzeige-verschaerfung/">Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Jun 2014 08:52:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für Selbstanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für Selbstanzeige Düsseldorf]]></category>
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		<category><![CDATA[strafbefreiende selbstanzeige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Die Regelungen zur Selbstanzeige werden deutlich verschärft, bzw. sollen deutlich verschärft werden: Das Finanzministerium NRW veröffentlicht am 09.05.14 auf der Internetseite www.fm.nrw.de das Ergebnis der Jahrestagung der Finanzministerinnen und Finanzminister vom 9. Mai 2014 unter Vorsitz von Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen). Strafbefreiende Selbstanzeige wird deutlich verschärft, bzw. soll verschärft werden Die Zielrichtung der Finanzministerinnen und [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/">Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2><!--:de-->Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</h2>
<p>Die Regelungen zur Selbstanzeige werden deutlich verschärft, bzw. sollen deutlich verschärft werden: Das Finanzministerium NRW veröffentlicht am 09.05.14 auf der Internetseite www.fm.nrw.de<span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;"> </span>das Ergebnis der Jahrestagung der Finanzministerinnen und Finanzminister vom 9. Mai 2014 unter Vorsitz von Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen).</p>
<h2>Strafbefreiende Selbstanzeige wird deutlich verschärft, bzw. soll verschärft werden</h2>
<p>Die Zielrichtung der Finanzministerinnen und Finanzminister und die Eckpunkte im Überblick- aus der Stellungnahme des Finanzministeriums NRW:</p>
<h2>Grundsatz: Strafbefreiende Selbstanzeige bleibt erhalten</h2>
<blockquote><p>Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro festgelegt.</p></blockquote>
<h2> Selbstanzeige &#8211; Verlängerung der Verjährung</h2>
<blockquote><p>Daneben soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu können. Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden, damit Straffreiheit eintritt. Der Bundesminister der Finanzen unterstützt die Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige. Er wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich im Einzelnen auf folgende Verschärfungen und Positionen verständigt:</p></blockquote>
<h2> Strafbefreiende Selbstanzeige Verlängerung der Verjährung</h2>
<p>1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.</p>
<h2> Verjährungsfrist 10 Jahre</h2>
<p>2. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Absatz 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.</p>
<h2> Schwere Steuerhinterziehung: Zuschlag</h2>
<p>3. Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Absatz 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht. § 371 Absatz 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt.</p>
<h2> Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO bis 25.000 EUR</h2>
<p>4. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.</p>
<h2>Strafbefreiende Selbstanzeige: Neuregelung der Zuschläge § 398a AO</h2>
<p>5. Der Zuschlag nach § 398a AO wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt:</p>
<p>&#8211; Über 25.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt er 10 Prozent,</p>
<p>&#8211; über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro beträgt er 15 Prozent,</p>
<p>&#8211; über 1.000.000 Euro beträgt er 20 Prozent.</p>
<h2> Strafbefreiende Selbstanzeige: sofortige Zahlung der Zinsen</h2>
<p>6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.</p>
<h2>Erweiterung der Sperrwirkung</h2>
<p>7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.</p>
<h2></h2>
<p>8. Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen.</p>
<p>Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.</p>
<p>9. Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für die Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre.</p>
<p>Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) müssten diese aus Gründen der Rechtsklarheit aus dem Vollständigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung überhaupt zu ermöglichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer würde zu Verwerfungen hinsichtlich der anderen Steuerarten führen und wäre rechtlich kaum zu begründen.</p>
<p>10. Es wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.</p>
<p>11. Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten im Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.</p>
<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung ist veröffentlicht worden. Die Neufassung des § 371 AO finden Sie hier <a title="Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/strafbefreiende-selbstanzeige-verschaerfung/" target="_blank">Selbstanzeige § 371 AO</a>.</p>
<h3><span style="font-size: 0.928571429rem;">Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</span></h3>
<h5><span style="font-size: 0.928571429rem;">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</span></h5>
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