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	<title>Familienrecht Düsseldorf Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<title>Familienrecht Düsseldorf Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2017 15:09:30 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Unterhalt Kindesunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>BGH, Beschluss vom 09.11.2016 &#8211; XII ZB 227/15 Zum Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt: Alleine der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Erwerbsobliegenheit. Er bleibt auch in diesem Fall bezüglich seiner Erwerbsobliegenheit darlegungs- und beweispflichtig. Ein zum Unterhalt Verpflichteter hat grundsätzlich die Obliegenheit, seine eigene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Kommt er dem nicht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2><strong>BGH, <em>Beschluss </em>vom 09.11.2016 &#8211; XII ZB 227/15</strong></h2>
<p><strong>Zum Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt</strong>: Alleine der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Erwerbsobliegenheit. Er bleibt auch in diesem Fall bezüglich seiner Erwerbsobliegenheit darlegungs- und beweispflichtig.</p>
<p>Ein zum Unterhalt Verpflichteter hat grundsätzlich die Obliegenheit, seine eigene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Kommt er dem nicht nach, so droht ihm eine Anrechnung von fiktiven Einkünften, die bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. In einem Prozess muss der Unterhaltsverpflichtete darlegen und beweisen, dass er seiner Erwerbsobliegenheit in ausreichendem Maße nachgekommen ist: Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt.</p>
<p><strong>Umfang der Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. November 2016 entschieden, dass der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Erwerbsobliegenheit nicht Genüge getan ist, sofern sich ein Unterhaltsverpflichteter lediglich auf den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beruft.</p>
<p>Im Verfahren geht es um einen minderjährigen Jungen, der im Haushalt seines Vaters lebt. Vertreten durch seinen Vater verklagte der Junge seine Mutter auf Zahlung von Kindesunterhalt. Die Mutter ist zu 70 % schwerbehindert und bezieht monatlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da sie an einer psychischen Erkrankung leidet. Die Mutter war der Ansicht, sie könne keinen Unterhalt leisten, da sie eine Erwerbsminderungsrente beziehe und deshalb nicht über genügend Einkünfte verfüge. Zudem müsse sie ihre gebrechliche Mutter pflegen.</p>
<h3>Der Sachverhalt zum Verfahren um Unterhaltsrecht</h3>
<p>Das <strong>Oberlandesgericht Brandenburg</strong> sah die Mutter als hinreichend leistungsfähig an. Ihr seien fiktive Einkünfte aus einer schuldhaft unterlassenen stundenweisen Erwerbstätigkeit anzurechnen. Allein der Umstand, dass die Mutter eine Erwerbsminderungsrente beziehe, entbinde sie als Unterhaltsverpflichtete nicht von ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Sohn. Auch ein Erwerbsminderungsrentenberechtigter müsse seine Leistungsfähigkeit ausschöpfen. Genau dies habe die Mutter jedoch nicht getan, denn sie sei durchaus fähig und in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in geringem Umfang auszuüben.</p>
<h3>Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt trotz Bezug von Erwerbsminderungsrente</h3>
<p>Zwar beinhalte der <strong>Bezug einer Erwerbsminderungsrente</strong> eine starke Indizwirkung für eine Erwerbsunfähigkeit. Im Sozialrecht gelte man aber bereits als erwerbsunfähig, wenn man nicht in der Lage sei, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Somit belege der Bezug der Erwerbsminderungsrente lediglich, dass die Mutter nicht in der Lage sei mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dass sie darüber hinaus auch nicht in der Lage sei, drei Stunden am Tag zu arbeiten. Dies habe die Mutter nicht dargelegt und bewiesen. Vielmehr zeige der Umstand, dass sie ihre eigene Mutter pflege, dass sie eine Geringverdienertätigkeit ausüben könne.</p>
<h2>Der Bundesgerichtshof:</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg. Der Streit um die Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt wurde jedoch wegen anderer Gründe zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p>Er betonte, dass Unterhaltspflichtige grundsätzlich eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit treffe.  Der Unterhaltspflichtige trage die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Aus dem alleinigen Umstand des Beziehens einer Erwerbsminderungsrente gehe keine „vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich,“ hervor. Dies entspreche auch den sozialrechtlichen Bestimmungen. Zwar sei es dem Unterhaltspflichtigen in diesem Fall nicht möglich auf die Vermittlung der Agentur für Arbeit zurückzugreifen, dies schließe aber seine Erwerbsobliegenheit nicht aus. Vielmehr sei er verpflichtet durch Eigeninitiative geeignete Erwerbsmöglichkeiten zu suchen. Der <strong>Bundesgerichtshof</strong> stellte zudem fest, dass die <strong>Pflege seiner Eltern den Unterhaltsverpflichteten nicht von der Erwerbsobliegenheit zur Sicherung des Unterhaltes seiner Kinder entbinde.</strong></p>
<h2>Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt</h2>
<p><a href="https://smlm-partner.de/unterhalt-2017/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Düsseldorfer Tabelle 2017</a>, <a href="https://smlm-partner.de/erwerbsobliegenheit-kindesunterhalt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Unterhalt und Wuohnwert</a>, <a href="https://smlm-partner.de/elternunterhalt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Unterhalt und Leistungsfähigkeit</a></p>
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		<title>Unterhalt 2017</title>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jan 2017 10:42:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Düsseldorf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2017 Zum 01.01.2017 änderte sich mit der neuen Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt 2017. Die Düsseldorfer Tabelle enthält die Leitlinien für die Berechnung des Unterhaltsbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle ist entsprechend kein Gesetz. Vielmehr basiert die Tabelle auf einem gemeinsamen Konsens zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf (OLG [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2017</h2>
<p>Zum 01.01.2017 änderte sich mit der neuen Düsseldorfer Tabelle der<strong> Unterhalt 2017</strong>. Die Düsseldorfer Tabelle enthält die Leitlinien für die Berechnung des Unterhaltsbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle ist entsprechend kein Gesetz. Vielmehr basiert die Tabelle auf einem gemeinsamen Konsens zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf (OLG Düsseldorf), Köln (OLG Köln) und Hamm (OLG Hamm) sowie der Kommission des Familiengerichtstages.</p>
<p>Die <a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2017/01/Düsseldorfer-Tabelle-01.01.2017.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Zahlbeträge für den Unterhalt ab Januar 2017</a> wurden teilweise erhöht, die <a href="https://2019.schrader-mansouri.de/aktuelles/familienrecht/unterhaltsrechner-duesseldorfer-tabelle-2016/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Leitlinien des OLG Düsseldorf</a> zur Berechnung von Unterhalt gelten entsprechend unverändert fort.</p>
<h3>Unterhalt 2017</h3>
<h3>Düsseldorfer Tabelle ändert sich zum 1. Januar 2017</h3>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</title>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Mar 2016 18:38:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Unterhaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Unterhaltsberechnung Düsseldorfer Tabelle 2016 Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016. Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist so individuell wie ihre Lebenssituation. Die Grundlagen für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehen auf die Leitlinien des OLG Düsseldorf zurück. Auf Basis der Leitlinien bieten wir unseren Mandanten eine konkrete  Berechnung und  Überprüfung von Unterhaltsforderungen und Ansprüche an. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h1>Unterhaltsberechnung Düsseldorfer Tabelle 2016</h1>
<p>Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016. Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist so individuell wie ihre Lebenssituation. Die Grundlagen für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehen auf die Leitlinien des OLG Düsseldorf zurück. Auf Basis der Leitlinien bieten wir unseren Mandanten eine konkrete  Berechnung und  Überprüfung von Unterhaltsforderungen und Ansprüche an.</p>
<p>Bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche werden die Leitlinien des OLG Düsseldorf berücksichtig:</p>
<p>Leitlinien-OLG-Duesseldorf-2015</p>
<p>Stand: 01.08.2015 (Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben) zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben von den Senaten für Familiensachen des <a title="OLG-Düsseldorf" href="http://olg-duesseldorf.nrw.de" target="_blank" rel="noopener">Oberlandesgerichts Düsseldorf</a></p>
<p>Unterhaltsrechtliches Einkommen</p>
<p>Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.</p>
<p>1.2</p>
<p>Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).</p>
<p>Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich auch bei Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen bis zur Höchstgrenze des Bedarfs nach dem früheren Einkommen zu verwenden; ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen zur vollständigen Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards geboten ist, beurteilt sich nach den Umständen des Ein- zelfalls, insbesondere der zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung.</p>
<p>1.3</p>
<p>Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestunterhalt min- derjähriger Kinder oder der entsprechende Unterhalt ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter volljähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.</p>
<p>Dies gilt gleichermaßen für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer voll- schichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Zur Sicherstellung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter volljäh- riger Kinder kann es dem Pflichtigen obliegen, Überstunden zu leisten und/oder eine Nebentätigkeit auszuüben, soweit dies – in den Grenzen der §§ 3 und 6 ArbZG – zumutbar ist.</p>
<p>1.4</p>
<p>Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrags zu bewerten.</p>
<h3><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h3>
<p><span style="font-size: 1rem;">1.5</span></p>
<p>Bei Selbständigen ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen.</p>
<p>Für die Vergangenheit sind die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte maßgebend.</p>
<p>Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.</p>
<p>Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung: AfA) können insoweit anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Wegen des Umfangs der Abschreibung kann auf die von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA- Tabellen abgestellt werden. Dies gilt in der Regel jedoch nicht für Gebäude. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.</p>
<h2><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h2>
<p><span style="font-size: 1rem;">Steuer und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr. 10.1 zu berücksichtigen. Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1) zu kürzen.</span></p>
<h3><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h3>
<p><span style="font-size: 1rem;">1.6</span></p>
<p>Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung ermittelt. Dabei kann zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte auf einen Mehrjahreszeitraum abgestellt werden. Nr. 1.5 Abs. 2 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Abschreibungen gilt Nr. 1.5.</p>
<p>Kapitaleinkünfte sind nach Abzug der Werbungskosten und Steuern unterhaltsrechtliches Einkommen.</p>
<p><strong><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></strong></p>
<p><span style="font-size: 1rem;">1.7</span></p>
<p>Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In- Prinzip); bei Selbständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht. Steu- ervorteile sind wahrzunehmen.</p>
<p>1.8</p>
<p>Sonstige Einnahmen wie z. B. berufstypische Trinkgelder, Krankentagegeld sind Einkommen.</p>
<p>2. Sozialleistungen</p>
<p>2.1</p>
<p>Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III) und sonstige Lohnersatzleistungen nach dem SGB III (Übergangs-, Ausbildungs-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld) sowie Krankengeld sind Einkommen.</p>
<h3><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h3>
<p><span style="font-size: 1rem;">2.2</span></p>
<p>Arbeitslosengeld II und andere Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Arbeitslosengeld II und Sozialgeld kein Einkommen, nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen, insbesondere befristete Zuschläge § 24 SGB II, Einstiegsgeld § 29 SGB II, Entschädigung für Mehraufwendungen § 16 SGB II.</p>
<p>Die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger kann treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 33 Abs. 2 SGB II) insbesondere für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) durch das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde.</p>
<h3><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h3>
<p><span style="font-size: 1rem;">2.3</span></p>
<p>Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt.</p>
<p>2.4</p>
<p>BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen) sind Einkommen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden.</p>
<p>2.5</p>
<p>Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag von 300 EUR bzw.150 EUR bei verlängertem Bezug hinausgeht. Der Sockelbetrag des Elterngeldes, das Betreuungsgeld und das Erziehungsgeld sind nur dann Einkommen, wenn einer der Ausnahmefälle der §§ 11 BEEG, 9 S. 2 BErzGG vorliegt.</p>
<p>2.6</p>
<p>Unfall- und Versorgungsrenten sowie Übergangsgelder aus der Unfall- bzw. Rentenversicherung sind Einkommen.</p>
<p>2.7</p>
<p>Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen sind Einkommen; bei Sozial- leistungen nach § 1610a BGB wird widerlegbar vermutet, dass sie durch Aufwendungen auf- gezehrt werden.</p>
<p>2.8</p>
<p>Der Anteil des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, ist Einkommen. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nur nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.</p>
<p>2.9</p>
<p>Leistungen zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII sind anders als beim Ehegattenun- terhalt beim Verwandtenunterhalt (insbesondere Eltern- und Kindesunterhalt) als Einkommen des Beziehers zu berücksichtigen.</p>
<p>2.10</p>
<p>Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sind kein Einkommen.</p>
<p>Hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger gilt Ziffer 2.2 Absatz 2 entsprechend.</p>
<h3><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h3>
<p><span style="font-size: 1rem;">2.11</span></p>
<p>Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kein Einkommen.</p>
<p>3. Kindergeld</p>
<p>Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern. Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld, im Übrigen wie Einkommen zu behandeln.</p>
<p>4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers</p>
<p>Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge bieten einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils.</p>
<p>5. Wohnwert</p>
<p>Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grund- stückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen.</p>
<p>Zinsen sind in diesem Zusammenhang absetzbar, Tilgungsleistungen, wenn sie nicht der einseitigen Vermögensbildung dienen, insoweit kommt allein eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge in Betracht (vgl. Ziffer 10.1).</p>
<p>Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, etwa bei Zustellung des Scheidungs- antrags, in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Auf den subjektiven oder angemessenen Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt abzustellen.</p>
<h2><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h2>
<p><span style="font-size: 1rem;">6. Haushaltsführung</span></p>
<p>Für die Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten ist ein Einkommen anzusetzen. Bei der Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von 400 EUR monatlich angesetzt werden.</p>
<h3><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h3>
<p><span style="font-size: 1rem;">7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit</span></p>
<p>Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit (vgl. §§ 242, 1577 Abs. 2 BGB) als Einkommen zu berücksichtigen.</p>
<p>8. Freiwillige Zuwendungen Dritter</p>
<p>Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen, es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht. Wenn der Mindestun- terhalt minderjähriger Kinder oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter volljähriger Kinder sowie das Existenzminimum des Ehegatten nicht gedeckt sind, kommt eine Anrechnung ebenfalls in Betracht.</p>
<p>9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion</p>
<p>Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte, die sich bei gesteigerter Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB im Rahmen der Zumut- barkeit auch aus einer Nebentätigkeit ergeben können (vgl. Nr. 1.3 Abs. 2).</p>
<p>10. Bereinigung des Einkommens</p>
<p>10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen</p>
<p>Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeauf- wendungen abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge zählen.</p>
<p>Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegen, können für ihre Alters- vorsorge regelmäßig 20 % ihres Bruttoeinkommens aufwenden. Für eine zusätzliche Altersvorsorge können sie ebenso wie gesetzlich Rentenversicherte weitere 4 % (bei Elternunterhalt 5 %) ihres Bruttoeinkommens einsetzen. Ferner können bei Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, weitere 20 % des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Einkommens als angemessene Altersversor- gung aufgewendet werden. Wenn der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter volljähriger Kinder nicht gedeckt ist, sind Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen.</p>
<p>Steuerzahlungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Bei Selbständigen kann auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört bei unstreitigem, freiwillig geleistetem oder tituliertem, aber nicht angegriffenem Unterhalt auch das Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Mög- lichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Um- ständen des Einzelfalls.</p>
<p>10.2 Berufsbedingte Aufwendungen</p>
<p>10.2.1</p>
<p>Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle.</p>
<p>10.2.2</p>
<p>Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Ab dem 31. Entfernungskilometer kommt in der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale auf 0,20 EUR in Betracht.</p>
<h3><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h3>
<p><span style="font-size: 1rem;">10.2.3</span></p>
<p>Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anm. A. 8 der Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.</p>
<p>10.3 Kinderbetreuung</p>
<p>Das Einkommen aus einer neben der Kinderbetreuung ausgeübten Erwerbstätigkeit kann um den notwendigen, konkret dargelegten Aufwand für die Betreuung des Kindes vermindert wer- den. Zum Aufwand für die Betreuung des Kindes zählen nicht die Kosten des Kindergartenbe- suchs, diese sind Mehrbedarf des Kindes.</p>
<p>10.4 Schulden</p>
<p>Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläu- biger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen. Unter Umständen besteht im Rahmen gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB die Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens und Geltendmachung der gesetzlichen Pfändungs- freigrenzen.</p>
<h2><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h2>
<p><span style="font-size: 1rem;">10.5 nicht besetzt</span></p>
<p>10.6 Vermögensbildung</p>
<p>Vermögenswirksame Leistungen, die nicht unter Nr. 10.1 fallen, vermindern das Einkommen nicht. Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage sind dem Bezie- her zu belassen.</p>
<p>10.7 Umgangskosten</p>
<p>Umgangskosten können durch einen – teilweisen – Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.</p>
<p>Kindesunterhalt Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</p>
<p><span style="font-size: 1rem;">11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)</span></p>
<p>Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrages (Anm. A. 6) zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.</p>
<p>11.1</p>
<p>In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren mit Ausnahme der Semesterbeiträge nicht enthalten.</p>
<p>11.2</p>
<p>Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils. Der Bedarfskontrollbetrag (Anm. A. 6 der Düsseldorfer Tabelle) und Ab- oder Zuschläge (Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle) sind zu beachten.</p>
<p>12. Minderjährige Kinder Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</p>
<p><span style="font-size: 1rem;">12.1</span></p>
<p>Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten. Eine Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann jedoch entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zu Unterhaltszahlungen nicht ohne Beeinträchtigung seines angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreu- ung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde und ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde. In solchen Fällen entfällt die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, wird davon nicht berührt. Erzielt der betreuende Elternteil über das Dreifache der Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, kann es allerdings der Billigkeit entsprechen, den betreuenden Elternteil den Barunterhalt in voller Höhe aufbringen zu lassen. Unterhalb dieser Schwelle kann bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine beiderseitige Barunterhaltspflicht der Eltern nach Nr. 13.3 der Leitlinien in Betracht kommen, wo- bei zugunsten des betreuenden Elternteils eine wertende Veränderung des Vertei- lungsmaßstabs vorzunehmen ist.</p>
<h2><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h2>
<p><span style="font-size: 1rem;">12.2</span></p>
<p>Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, wird nur teilwei- se, in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet; im Übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil zu Gute.</p>
<p>12.3</p>
<p>Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig für den Gesamtbedarf (Berechnung nach Nr. 13.3). Gleiches gilt bei einem Wechselmodell, wobei die Haftungsanteile wegen der beiderseitigen Betreuungsleistungen um die Hälfte zu kürzen sind.</p>
<p>Bei einem über das übliche Maß hinausgehenden Umgangsrecht können dadurch bedingte hohe Mehraufwendungen (z.B. Fahrt- und Unterbringungskosten) zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle oder zum Absehen von einer erforderlichen Höherstufung führen.</p>
<p>Reicht das Einkommen des umgangsberechtigten Elternteils nur zur Zahlung des Mindestunterhalts aus, kann der Mehraufwand bei der Einkommensermittlung oder durch Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.</p>
<p>Ferner kann der Unterhaltsbedarf des Kindes dadurch gemindert sein, dass der umgangsberechtigte Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt.</p>
<p>12.4</p>
<p>Bei Zusatzbedarf (Kostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.</p>
<p>13. Volljährige Kinder Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</p>
<p><span style="font-size: 1rem;">13.1</span></p>
<p>Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat je- doch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein &#8211; unter Berücksichtigung von Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle &#8211; nach seinem Einkommen ergibt.</p>
<p>Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A. 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabel- le. Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.</p>
<p>13.2</p>
<p>Das bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel in vollem Umfange auf den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen.</p>
<p>13.3</p>
<p>Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. A 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) jedoch dann dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. A 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn bei einem Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts der Bedarf dieser Kinder nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt ist.</p>
<p>Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen gleichrangiger Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten zu kürzen.</p>
<p>Der Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Betreuung eines behinderten Volljährigen) wertend verändert werden.</p>
<p>14. Verrechnung des Kindergeldes Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</p>
<p><span style="font-size: 1rem;">Kindergeld wird nach § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwandt, bei minderjährigen Kindern, die von einem Elternteil betreut werden zur Hälfte, ansonsten in voller Höhe.</span></p>
<p>Ehegattenunterhalt</p>
<p>15. Unterhaltsbedarf Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</p>
<p><span style="font-size: 1rem;">15.1</span></p>
<p>Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig prägend anzusehen sind. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden dabei grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nachträgliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fort- bestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit ho- her Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.</p>
<p>Es ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der nicht unter dem Existenzminimum für nicht Erwerbstätige liegen darf (Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle).</p>
<p>Bei Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen (Nr. 10) vorab der prägende Kindesunterhalt – Zahlbetrag – abzuziehen. Ergänzend wird auf B. III der Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen.</p>
<p>Bedarfsabsenkungen nach Nr. 12.3 Abs. 2 sind nicht zu berücksichtigen.</p>
<p>Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist vorab abzusetzen, wenn der Kindesunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und den Eheleuten ein angemessener Unterhalt verbleibt.</p>
<h3><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h3>
<p><span style="font-size: 1rem;">15.2</span></p>
<p>Der Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen (Halbteilungsgrundsatz).</p>
<p>Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte zu. Der Erwerbstätigenbonus ist von dem gemäß Nr. 10 bereinigten Erwerbseinkommen, das zusätzlich um den Kindesunterhalt in Höhe des Zahlbetrages zu mindern ist, zu bilden.</p>
<p>Der Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten und 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 1/2 der sonstigen Einkünfte beider Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider Eheleute (Quotenbedarf).</p>
<p>15.3</p>
<p>Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eheleute ist der Bedarf in der Regel konkret zu berechnen. Von sehr guten Einkommensverhältnissen kann ausgegangen werden, wenn das bereinigte Gesamteinkommen der Eheleute die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt. Einkünfte des Berechtigten sind ohne Erwerbstätigenbonus auf den konkret ermittelten Bedarf anzurechnen.</p>
<p>15.4</p>
<p>Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt Vorsorgeunterhalt für Alter, Krank- heit und Pflegebedürftigkeit, den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann, sind die vom Pflichtigen hierfür geschuldeten Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen (Nr. 10.1) von seinem Einkommen abzuziehen.</p>
<p>Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für Alter, Krank- heit oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder soweit auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird und im Fall einer konkre- ten Bedarfsberechnung nach Nr. 15.3.</p>
<p>Altersvorsorgeunterhalt wird wegen Vorrangs des Elementarunterhalts nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten nicht gesichert ist.</p>
<p>Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger Elementarunter- halt nach Nrn. 15.2, 21.4 bestimmt. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gülti- gen Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet.</p>
<p>15.5</p>
<p>Ohne Auswirkung auf den <strong>Unterhaltsbedarf</strong> sind nacheheliche Entwicklungen, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe haben, wie die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, der Splittingvorteil aus der neuen Ehe, sonstige von der neuen Ehe abhängige Einkommenszuschläge, der Vorteil des Zusammenlebens in der neuen Ehe, Unterhaltspflichten für nachehelich geborene Kinder und hierdurch bedingte Ansprüche nach § 1615 l BGB.</p>
<p>Wegen der möglichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit ist Nr. 21.3.2 zu beachten.</p>
<p>15.6</p>
<p>Trennungsbedingter Mehrbedarf kann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügen, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt.</p>
<p>15.7</p>
<p>Nach Scheidung der Ehe ist in der Regel zunächst Unterhalt nach dem eheangemes- senen Bedarf zu zahlen. Dem berechtigten Ehegatten ist regelmäßig eine auch unter Berücksichtigung der Ehedauer angemessene Übergangsfrist einzuräumen.</p>
<p>Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578b BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind daneben sämtliche Umstände (wie beiderseitige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Vermögenserwerb während der Ehe, Beitrag zur beruflichen Entwicklung des anderen Ehegatten, Dauer und Umfang des gezahlten Trennungsunterhalts) zu berücksichtigen. Der Dauer der Ehe kommt in diesem Rahmen eine besondere Bedeutung zu. Bei Fehlen ehebedingter Nachteile kann eine fortwirkende nacheheliche Solidarität einer Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt entgegen- stehen.</p>
<h2><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h2>
<p><span style="font-size: 1rem;">16. </span><strong style="font-size: 1rem;">Bedürftigkeit</strong></p>
<p>Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf (Nr. 15) anzurechnen.</p>
<p>17. Erwerbsobliegenheit Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</p>
<p><span style="font-size: 1rem;">17.1</span></p>
<p>Bei Kindesbetreuung besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemein- schaftlichen Kindes keine Erwerbsobliegenheit. Eine gleichwohl ausgeübte Erwerbstätigkeit ist überobligatorisch, hieraus erzieltes Einkommen ist entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeit zu berücksichtigen.</p>
<p>Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt es bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der betreuende Ehegatte bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und bei fehlender oder nur unzureichender Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) kommt ein Unterhaltsanspruch auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht. Zur Vermeidung eines abrupten Wechsels ist ein stufenweiser Übergang bis zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit möglich.</p>
<p>Eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten kann auch aus Gründen der nachehelichen Solidarität ganz oder teilweise unbillig erscheinen. Hierbei sind das in der Ehe ge- wachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung sowie der Dauer der Ehe zu berücksichtigen (elternbezogene Gründe, § 1570 Abs. 2 BGB).</p>
<p>Die Erwerbsobliegenheit beurteilt sich auch danach, ob eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde. Eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann überobligatorisch sein.</p>
<p>Umstände, die einer vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen, hat der betreuende Elternteil darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB abgeändert werden soll.</p>
<p>Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578 b BGB zu begrenzen. Ein nicht auf § 1570 BGB beruhender Unterhaltsanteil (Aufstockungsunterhalt) kann nach § 1578 b BGB entsprechend Nr. 15.7 begrenzt werden.</p>
<p>17.2</p>
<p>Beim Trennungsunterhalt besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung in der Regel keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.</p>
<p>18. Ansprüche nach § 1615 l BGB Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</p>
<p><span style="font-size: 1rem;">Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen, wenn dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat. Der Bedarf, der sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ergeben kann, darf das Existenzminimum für nicht Erwerbstätige (Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) nicht unterschreiten.</span></p>
<p>Zur Frage der Berücksichtigung eigener Einkünfte, zu Abzügen und zur Erwerbsobliegenheit gelten die Ausführungen für den Ehegatten entsprechend.</p>
<p>19. Elternunterhalt Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</p>
<p><span style="font-size: 1rem;">Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Er ist konkret darzulegen. Mindestens muss jedoch das Existenzminimum eines Nichterwerbstätigen (Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) sichergestellt werden. Darin sind Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf ist zusätzlich auszugleichen. Bei einem Heimaufenthalt des Berechtigten wird der Bedarf durch die dadurch anfallenden notwendigen Kosten zuzüglich eines Barbetrags für die persönlichen Bedürfnisse entsprechend § 27 b SGB XII bestimmt. Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII sind zu berücksichtigen.</span></p>
<p>20. Lebenspartnerschaft</p>
<p>Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.</p>
<p>Leistungsfähigkeit und Mangelfall</p>
<p>21. Selbstbehalt des Verpflichteten</p>
<p>21.1</p>
<p>Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen Selbstbehalt.</p>
<p>21.2</p>
<p>Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Er beträgt nach Anm. A. 5 Abs. 1 und B. IV der Düsseldorfer Tabelle derzeit für Nichterwerbstätige 880 € und für Erwerbstätige 1.080 €.</p>
<p>Bei Deckung des Mindestunterhalts gilt auch gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder der angemessene Selbstbehalt nach Nr. 21.3.1.</p>
<p>21.3</p>
<p>Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind, dem Ehegatten, der Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes gemäß § 1615 l BGB sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten.</p>
<p>21.3.1</p>
<p>Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) beträgt nach Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle derzeit 1.300 EURO.</p>
<p>21.3.2</p>
<p>Der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten sowohl beim Trennungs- als auch beim nachehelichen Unterhalt und gegenüber Ansprüchen nach § 1615 l BGB beträgt gemäß Anm. B. IV. und D. II. der Düsseldorfer Tabelle derzeit 1.200 EURO, unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.</p>
<p>Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist ferner ein individueller Selbstbehalt zu berücksichtigen, bei dem der Halbteilungsgrundsatz zu beachten ist, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen. Der Rang bestimmt sich auch dann nach § 1609 Nr. 2 BGB, wenn der Anspruch auf Ehegattenunterhalt nur teilweise auf § 1570 BGB beruht.</p>
<p>Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreitei- lung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens zulässig. Weitere individuelle Billigkeitserwägungen können berücksichtigt werden.</p>
<p>Die Erwerbsobliegenheit des neuen, mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 1569 ff BGB, wobei ein Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB wegen elternbezogener Gründe, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, in der Regel außer Betracht bleibt.</p>
<p>21.3.3</p>
<p>Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer Tabelle derzeit mindestens 1.800 EURO.</p>
<h2><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016</span></h2>
<p><span style="font-size: 1rem;">21.4</span></p>
<p>Bei Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Partner, der sich in angemessener Weise an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen kann, kommt eine Herabsetzung des Selbstbehalts in Betracht. Die Ersparnis kann im Regelfall mit 10 % des jeweiligen Selbstbehalts angesetzt werden.</p>
<p>22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten</p>
<p>Insoweit wird auf Anm. B. VI der Düsseldorfer Tabelle verwiesen.</p>
<p>23. Mangelfall</p>
<p>23.1</p>
<p>Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.</p>
<p>23.2</p>
<p>Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 3, S. 2 BGB gleichgestellten volljährigen Kindern auf den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle nach den jeweiligen Zahlbeträgen.</p>
<p>24. Rundung</p>
<p>Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.</p>
<p>Rechenbeispiel zu Nr. 15.2</p>
<p>a)</p>
<p>Nur ein Ehegatte hat Einkommen:</p>
<p>Anhang</p>
<p>Erwerbseinkommen V:</p>
<p>B (ohne Einkommen) ist wegen Krankheit erwerbsunfähig Ehegattenunterhalt: 2.100 € x 3/7 =</p>
<p>b)</p>
<p>beide Ehegatten haben prägendes Einkommen:</p>
<p>Erwerbseinkommen V:</p>
<p>Erwerbseinkommen B:</p>
<p>Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (vgl. Nr. 15.2):</p>
<p>2.100 € 900 €</p>
<p>2.100 € 1.400 €</p>
<p>Der Bedarf beträgt</p>
<p>nämlich 2.100 x 3/7 + 1.400 x 4/7.</p>
<p>Auf den Bedarf ist das Erwerbseinkommen B von mit 7/7 anzurechnen.</p>
<p>Es bleibt ein ungedeckter Bedarf (Anspruch) von</p>
<p>1.700 €, 1.400 €</p>
<p>300 €.</p>
<p>Verkürzte Unterhaltsberechnung in diesem Fall nach der Differenzmethode: (2.100 &#8211; 1.400 ) x 3/7 = 300 €</p>
<p>c)</p>
<p>beide Ehegatten haben prägendes Einkommen, B hat zusätzlich nicht prägende Einkünfte (z. B. Lottogewinn, Erbschaft, nach unvorhersehbarem Karrieresprung, unzumutbares Einkommen):</p>
<p>prägendes Erwerbseinkommen V:</p>
<p>prägendes Erwerbseinkommen B:</p>
<p>zusätzliches nicht prägendes Zinseinkommen B: Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (vgl. Nr. 15.2):</p>
<p>2.100 € 1.050 € 350 €</p>
<p>Bedarf B: 2.100 x 3/7 + 1.050 x 4/7 =</p>
<p>anzurechnen:</p>
<p>das prägende Erwerbseinkommen von B (1050 x 7/7) das nicht prägende Einkommen von B</p>
<p>Restbedarf ( = Anspruch):</p>
<p>Unterhaltsberechnung nach der Additionsmethode: Bedarf B: 1/2 (2.100 € x 6/7 + 1.050 x 6/7) = anzurechnen:</p>
<p>Gesamteinkommen B: 1.050 € x 6/7 + 350 = Restbedarf (Anspruch)</p>
<p>1.500 €</p>
<p>1.050 € 350 € 100 €</p>
<p>1.350 €</p>
<p>1.250 € 100 €</p>
<p>d)</p>
<p>V hat prägendes, B hat nicht prägendes Einkommen (Zinsen aus nach Scheidung angefallener Erbschaft). Bei B, nicht bei V, ist trennungsbedingter Mehrbedarf von 150 € zu berücksichtigen:</p>
<p>Prägendes Erwerbseinkommen V:</p>
<p>nicht prägendes Zinseinkommen B:</p>
<p>Unterhaltsberechnung nach der Anrechnungsmethode:</p>
<p>Bedarf B: 3/7 x 2.100 =</p>
<p>trennungsbedingter Mehrbedarf B:</p>
<p>Gesamtbedarf B:</p>
<p>anzurechnen: 7/7 x 300 =</p>
<p>Restbedarf:</p>
<p>V ist leistungsfähig, weil ihm mit 1.350 € mehr als sein Bedarf von (2.100 x 4/7 =) 1.200 € ver- bleibt.</p>
<p>Zu Nr. 23 Mangelfall</p>
<p>Wegen der Unterhaltsberechnung im Mangelfall wird auf das Rechenbeispiel in der Düssel- dorfer Tabelle unter C. Bezug genommen.</p>
<p><!--:--></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unterhalt Kindesunterhalt Anrechnung Wohnwert</title>
		<link>https://smlm-partner.de/unterhalt-kindesunterhalt-anrechnung-wohnwert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2016 19:49:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt Kindesunterhalt Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt Kindesunterhalt Wohnwert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Unterhalt Kindesunterhalt Anrechnung Wohnwert Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 19. März 2014 – XII ZB 367/12 folgendes entschieden: Der Unterhaltspflichtige Vater muss sich Einkünfte wegen der Nutzung einer Miteigentum beider ehemaligen Ehegatten stehender Immobile anrechnen lassen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Vaters wird nicht durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h2>Unterhalt Kindesunterhalt Anrechnung Wohnwert</h2>
<p>Der <a title="BGH" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Bundesgerichtshof</a> hat mit seinem Beschluss vom 19. März 2014 – XII ZB 367/12 folgendes entschieden:</p>
<p>Der Unterhaltspflichtige Vater muss sich Einkünfte wegen der Nutzung einer Miteigentum beider ehemaligen Ehegatten stehender Immobile anrechnen lassen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Vaters wird nicht durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht.</p>
<p>Der <a title="BGH" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Bundesgerichtshof</a> hat sich in dieser Entscheidung ebenfalls mit der Frage befasst, in welcher Höhe der Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen Vaters zuzurechnen ist. Dies hat er grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete bemessen. Dies begründet er mit der gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten</p>
<h2>Unterhalt Kindesunterhalt Anrechnung Wohnwert</h2>
<p>Unterhaltsverpflichtung. Danach müssen Eltern ihren minderjährigen Kindern alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinderunterhalt gleichmäßig versenden. Im vorliegenden Einzelfall wurde zwar nur die angemessene Miete berücksichtigt, was aber lediglich aus dem Umstand zurückzuführen war, dass das im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus in Kürze veräußert werden solle. Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass die Hausdarlehen nicht in voller Höhe abzugsfähig seien. Dabei wurde eine Einzelfallabwägung vorgenommen zwischen den Interessen der Unterhaltsberechtigten Kinder, des unterhaltsverpflichteten Vaters und dem Drittgläubiger – hier der Kreditgebenden Bank.</p>
<p>Im Rahmen dessen wurde die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens abgelehnt, da es sich um einen finanziellen Engpass bis zur Veräußerung des Hauses gehandelt hat.</p>
<p>Sollten Sie Beratungsbedarf zum Thema Kindesunterhalt / Ehegattenunterhalt / Nachehelicher Unterhalt sowie zu den Abzugsfähigen Verbindlichkeiten oder  zu Ehebedingten Nachteilen benötigen, stehen wir Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch gern zur Verfügung. Die &#8222;Düsseldorfer Tabelle&#8220; wird von den Senaten für Familienrecht des <a title="OLG Düsseldorf" href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">OLG Düsseldorf</a> veröffentlicht. Die &#8222;Düsseldorfer Tabelle&#8220; Stand 01.01.2015 finden Sie hier: Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2015. Die Duesseldorfer-Tabelle-01-01-2016 finden Sie hier. Zur <a href="https://smlm-partner.de/unterhalt-2017/">Unterhaltsberechnung</a> beachten Sie ebenfalls die Ausführungen in den Leitlinien-OLG-Duesseldorf-2015 des OLG Düsseldorf.</p>
<h3>Fachbeitrag zum Thema “Unterhalt Kindesunterhalt Anrechnung Wohnwert&#8220;</h3>
<h3><!--:--></h3>
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		<title>Unterhalt Elternunterhalt Leistungsfähigkeit</title>
		<link>https://smlm-partner.de/unterhalt-elternunterhalt-leistungsfaehigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Feb 2016 20:29:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[unterhalt Eltern Leistungsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt Elternunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Unterhalt Elternunterhalt Leistungsfähigkeit Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 05. Februar 2014 – XII ZB 25/13 folgendes beschlossen: Die Leistungsfähigkeit von  Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringe Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (&#8230;). Der Wohnvorteil eines unterhaltspflichtigen ist der bei Inanspruchnahme [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h3>Unterhalt Elternunterhalt Leistungsfähigkeit</h3>
<p>Der <a title="BGH" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener">Bundesgerichtshof</a> hat mit seinem Beschluss vom 05. Februar 2014 – XII ZB 25/13 folgendes beschlossen:</p>
<ol>
<li>Die Leistungsfähigkeit von  Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringe Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (&#8230;).</li>
<li>Der Wohnvorteil eines unterhaltspflichtigen ist der bei Inanspruchnahme auf  Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen. (…).</li>
</ol>
<p>Der <a title="BGH" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener">Bundesgerichtshof</a> hat sich hier mit der Unterhaltspflicht einer verheirateten Tochter gegenüber ihren Eltern befasst. Es ging dabei um die Frage nach deren Leistungsfähigkeit.</p>
<h3>Unterhalt Elternunterhalt &#8211; Leistungsfähigkeit?</h3>
<p>Die Tochter erzielte ein etwa halb so geringes Einkommen wie ihr Ehemann. Die Eheleute wohnten in einer Eigentumswohnung. Jeder war hälftiger Miteigentümer. Für das mietfreie bewohnen einer Eigentumswohnung ist im Rahmen einer Unterhaltsberechnung ein Wohnungsvorteil zu berücksichtigen.</p>
<p>Bei der Elternunterhaltsberechnung werden die Einkünfte der Ehegatten (somit auch des Schwiegersohnes) als deren Familieneinkommen addiert und es wird zunächst ein sogenannter Familienselbstbehalt ermittelt. Von dem verbleibenden Rest ist eine 10-prozentige Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen. Laut <a title="Bundesgerichtshof" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener">BGH</a> ist dieser Zwischensumme die Hälfte weiterhin von dem Familienselbstbehalt einzusetzen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat somit gebilligt, dass der Elternunterhalt letztendlich nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen bespeist wird. Einer zusätzliche Leistung des besserverdienenden Schwiegerkindes ist somit ausgeschlossen.</p>
<p>Der Unterhaltspflichtigen Tochter verbleibt nach dieser Entscheidung der Anteil, den sie zum Familienunterhalt beizutragen hat. Lediglich ihr darüber hinaus ausgehendes Einkommen ist für den Elternunterhalt einzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, dass der Wohnwert der Tochter anteilig ihrem Einkommen hinzugerechnet wird. Somit wird deren Leistungsfähigkeit nicht nur durch ihre Erwerbseinkünfte sondern auch durch die wirtschaftliche Nutzung der Wohnung oder Vermögenserträge bestimmt.</p>
<p>Durch das bewohnen einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit einer Mietzinszahlung, die laut den Leitlinien der Oberlandesgerichte (z.B. Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2015) in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht.</p>
<p>Die dafür gegenüberstehenden Kosten (Verbrauchunabhängige Nebenkosten und Tilgungsraten etc. ) werden in Abzug gebracht.</p>
<p>Der Wohnwert wird nicht in Höhe einer objektiv erzielbaren Marktmiete bestimmt, sondern lediglich auf der Grundlage einer unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete bemessen.</p>
<h3>Fachbeitrag zum Thema “Unterhalt Elternunterhalt Leistungsfähigkeit”</h3>
<p>Beachten Sie zum Thema <a href="https://2019.schrader-mansouri.de/aktuelles/familienrecht/unterhalt-eltern-pflegeheim/">Unterhalt Eltern Pflegeheim</a> den Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung.<!--:--></p>
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		<item>
		<title>Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich</title>
		<link>https://smlm-partner.de/unterhaltsverzicht-und-gesamtschuldnerausgleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Oct 2015 20:27:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamtschuldnerausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsverzicht gesamtschuldnerausgleich]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://smlm-partner.de/?p=821</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich. Ein Unterhaltsverzicht kann einen Gesamtschuldnerausgleich ausschließen: Verzichtet ein geschiedener Ehepartner auf Unterhaltszahlungen, weil der andere Ehepartner gemeinsame Schulden tilgt, muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht an der Schuldentilgung beteiligen. Zwar sind Eheleute grundsätzlich als Gesamtschuldner zur Rückzahlung gemeinsamer Verbindlichkeiten gemäß §426 BGB Unterhaltsverzicht  zu gleichen Anteilen verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h2>Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich</h2>
<p>Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich. Ein <strong>Unterhaltsverzicht</strong> kann einen Gesamtschuldnerausgleich ausschließen:<br />
Verzichtet ein geschiedener Ehepartner auf Unterhaltszahlungen, weil der andere Ehepartner gemeinsame Schulden tilgt, muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht an der Schuldentilgung beteiligen.</p>
<p>Zwar sind Eheleute grundsätzlich als Gesamtschuldner zur Rückzahlung gemeinsamer Verbindlichkeiten gemäß §426 BGB Unterhaltsverzicht  zu gleichen Anteilen verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, solange keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. In einer intakten Ehe ist eine solche Vereinbarung als stillschweigend geschlossen anzunehmen, da die anteilige Ausgleichspflicht durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird.</p>
<h3>Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich</h3>
<p>Anders stellt es sich dar, wenn die Ehe gescheitert ist; der <strong>Ausgleichsanspruch</strong> wird wieder fällig. Allerdings hat der BGH entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch auch dann nicht gefordert werden kann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Unterhalt nicht fordert, weil er sich nicht an der Tilgung gemeinsamer Schulden beteiligt. Voraussetzung ist, dass dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist &#8211; <a title="BGH" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH</a>, Urteil vom 11. Mai 2005, XII ZR 289/02. Liegt eine solche Vereinbarung im Einzelfall nicht vor, steht die Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Ausgleichspflicht nicht entgegen.<br />
Sollte eine solche Vereinbarung getroffen werden, ist auch ihr Geltungszeitraum zu beachten. Denn fällt bspw. der Unterhaltsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt weg, besteht kein Grund mehr, der den Ausgleichsanspruch ausschließt. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist dann wieder verpflichtet, als Gesamtschuldner die noch ausstehenden Schulden zu tilgen.</p>
<h3>Fachbeitrag zum Thema &#8222;Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich&#8220;</h3>
<h4></h4>
<p><!--:--></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unterhaltsbegrenzung Abänderungsverfahren</title>
		<link>https://smlm-partner.de/unterhaltsbegrenzung-abaenderungsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2015 20:24:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abänderungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Unterhaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Düsseldorf]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://smlm-partner.de/?p=819</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Unterhaltsbegrenzung Abänderungsverfahren Gründe, die einen rechtskräftig festgestellten Unterhaltsanspruch begrenzen oder befristen, können im Rahmen eines Abänderungsverfahrens geltend gemacht werden, wenn sie nicht präkludiert sind. In intakten Familien tragen die Eheleute zu gleichen Teilen die Pflicht, den gemeinsamen Unterhalt zu bestreiten. Ist die Ehe geschieden, muss grundsätzlich jeder Ehegatte seinen eigenen Unterhalt bestreiten. Ist einer der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/unterhaltsbegrenzung-abaenderungsverfahren/">Unterhaltsbegrenzung Abänderungsverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h3><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsbegrenzung Abänderungsverfahren</span></h3>
<h3><span style="font-size: 1rem;">Gründe, die einen rechtskräftig festgestellten Unterhaltsanspruch begrenzen oder befristen, können im Rahmen eines Abänderungsverfahrens geltend gemacht werden, wenn sie nicht präkludiert sind.</span></h3>
<p>In intakten Familien tragen die Eheleute zu gleichen Teilen die Pflicht, den gemeinsamen Unterhalt zu bestreiten. Ist die Ehe geschieden, muss grundsätzlich jeder Ehegatte seinen eigenen Unterhalt bestreiten. Ist einer der Ehegatten hierzu nicht in der Lage oder kann ihm eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, hat er gegen den anderen Ehepartner einen Anspruch auf Unterhalt (nachehelicher Unterhalt). Voraussetzung hierfür ist, dass ein ehebedingter Nachteil vorliegt. Ein solcher tritt bspw. ein, wenn der eine Ehegatte die Erziehung oder Pflege eines gemeinschaftlichen Kinders und/oder die Haushaltsführung übernommen hat und sich deshalb beruflich nicht so entwickeln konnte, dass er seinen Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt (vollständig) bestreiten kann.</p>
<h3>Unterhaltsbegrenzung Abänderungsverfahren</h3>
<p>Um einen angemessenen Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten zu erreichen, kann der Unterhaltsanspruch sowohl in der Höhe als auch zeitlich begrenzt werden. Über Begrenzungsgründe wird in der Regel im sog. Erstverfahren gerichtlich entschieden. Nur ausnahmsweise kann eine Unterhaltsbegrenzung in einem späteren Abänderungsverfahren erstmalig geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Gründe nicht präkludiert sind, d.h. dass sie nicht mehr geltend gemacht werden können. Der <a title="Bundesgerichtshof" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener">BGH</a> entschied, dass dies in zwei Fällen zu bejahen ist: im Erstverfahren war keine sichere Prognose über die ehebedingten Nachteile möglich oder es sind erst nachträglich neue Umstände eingetreten.<br />
Seitdem das Unterhaltsrecht im Jahre 2008 reformiert worden ist, kann der Unterhaltsanspruch darüber hinaus herabgesetzt werden, wenn die bisherige Bemessung unbillig erscheint. Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die erstmals nach der Unterhaltsreform erheblich geworden sind. Folglich sind alle anderen, d.h. alle Umstände, die vor der Reform erheblich waren, nicht zu berücksichtigt, denn sie sind präkludiert.<br />
Ferner ist die Rechtsprechungsänderung des <a title="BGH" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener">BGH</a> aus dem Jahre 2006 im Rahmen der Präklusion zu beachten. Da die neue Rechtsprechung bei früheren Unterhaltsberechnungen nicht berücksichtigt werden konnte, kann eine Unterhaltsbegrenzung in einem Abänderungsverfahren darauf gestützt werden. Sind Unterhaltsbegrenzungen in Entscheidungen nach 2006 versäumt worden, obwohl sie hätten geltend gemacht werden konnten, ist eine spätere Geltendmachung präkludiert.<br />
Ein weiterer Grund, auf den ein Abänderungsverfahren gestützt werden kann, ergibt sich aus einer weiteren Rechtsprechungsänderung des BGH &#8211; BGH Urteil v. 24. März 2010 – XII ZR 175/08. Nunmehr hat der Unterhaltspflichtige die für eine Unterhaltsbefristung sprechenden Gründe darzulegen und zu beweisen. Konnte dies bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden, ist der spätere Einwand nicht präkludiert.<br />
Letztlich ist eine spätere Unterhaltsbegrenzung nicht präkludiert, wenn die erstmalige Regelung im Rahmen eines Vergleichs getroffen wurde.</p>
<h3>Fachbeitrag zum Thema &#8222;Unterhaltsbegrenzung im Rahmen des Abänderungsverfahrens&#8220;</h3>
<p><!--:--></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/unterhaltsbegrenzung-abaenderungsverfahren/">Unterhaltsbegrenzung Abänderungsverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wirksamkeit von Eheverträgen</title>
		<link>https://smlm-partner.de/wirksamkeit-von-ehevertraegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 2015 10:15:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehevertrag Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Mediator]]></category>
		<category><![CDATA[Mediatorin]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://smlm-partner.de/?p=802</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Wirksamkeit von Eheverträgen Zur Wirksamkeit von Eheverträgen ist folgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beachten. Ein Ehevertrag kann grundsätzlich individuell und frei nach den Wünschen der Ehepartner geschlossen werden. Für dessen Wirksamkeit sind dennoch bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Grundsätzlich steht es Ehepartnern frei, vor oder während ihrer Ehe einen Ehevertrag zu schließen. Neben güterrechtlichen Fragen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/wirksamkeit-von-ehevertraegen/">Wirksamkeit von Eheverträgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h4>Wirksamkeit von Eheverträgen</h4>
<p>Zur Wirksamkeit von Eheverträgen ist folgende Rechtsprechung des <a title="BGH" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank">Bundesgerichtshofs</a> (BGH) zu beachten. Ein Ehevertrag kann grundsätzlich individuell und frei nach den Wünschen der Ehepartner geschlossen werden. Für dessen Wirksamkeit sind dennoch bestimmte Voraussetzungen zu beachten.</p>
<p>Grundsätzlich steht es Ehepartnern frei, vor oder während ihrer Ehe einen Ehevertrag zu schließen. Neben güterrechtlichen Fragen werden üblicherweise Aspekte des Unterhalts sowie des Versorgungsausgleichs geregelt. Wirksamkeitsvoraussetzung eines jeden Ehevertrages ist die notarielle Beglaubigung. Treffen die Eheleute keine vertragliche Vereinbarung, so gelten die gesetzlichen Regelungen.</p>
<h3>Wirksamkeit von Eheverträgen &#8211; mögliche Sittenwidrigkeit</h3>
<p>Auch bei der Gestaltung des Ehevertrages sind die Ehepartner grundsätzlich frei. Grenzen findet die Vertragsfreiheit zum einen im Verbot der Sittenwidrigkeit und zum anderen bei einem Verstoß gegen Treu und Glaube.</p>
<p>Ein Ehevertrag ist sittenwidrig, so der <a title="Bundesgerichtshof" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank">BGH</a>, wenn eine Regelungen zu einer evident einsteigen und im Einzelfall nicht rechtfertigbaren Lastenverteilung führt, die für den belastenden Ehepartner unzumutbar erscheint.</p>
<p>Eine unzumutbare Belastung liegt nicht vor, wenn Risiken ausgeschlossen werden, denen ein Ehegatte bereits vor dem Schluss des Ehevertrags ausgesetzt war. Solche können sein: eine bereits vorhandene Krankheit oder der Abschluss einer Ausbildung mit geringen Beschäftigungschancen. Ein Ausschluss von Unterhalt wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit wäre demnach unbedenklich.</p>
<p>Eine einseitige Lastenverteilung liegt nach der Rechtsprechung des BGH hingegen dann vor, wenn die Regelungen des Ehevertrags in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen; außerhalb des Kernbereichs ist ein Eingriff hingegen grundsätzlich zulässig. Für die Beurteilung, ob ein Eingriff in das Scheidungsfolgenrechts vorliegt, hat der BGH eine Rangordnung der unterschiedlichen Scheidungsfolgen aufgestellt.</p>
<p>Der schwerwiegendste Eingriff, so der BGH, ist gegeben, wenn durch den Ehevertrag der Betreuungsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, da es sich hierbei um den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts handelt.</p>
<p>Auf den weitern Stufen stehen: Unterhaltsansprüche wegen Erwerbslosigkeit, der Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt und auf letzter Stufe der Zugewinnausgleich.</p>
<p>Allerdings ist nicht jede Regelung, die einen Eingriff darstellt, per se unwirksam. Vielmehr kann jeder Eingriff gerechtfertigt werden. Dabei ist zu beachten, dass Regelungen, die in den Kernbereich eingreifen, höheren Anforderungen genügen müssen, als Eingriffe auf niedrigeren Stufen.</p>
<p>Ein Eingriff in den Kernbereich kann bspw. ausgeglichen werden, wenn der Nachteil durch Vorteile anderer Art gemildert wird. Gerechtfertigt kann ein Eingriff auch dann sein, wenn es sich aus der gelebten Ehe ergibt oder gewichtige Belange vorliegen, die für den begünstigten Ehegatten sprechen. Folglich bedarf es immer eine genaue Betrachtung des Einzelfalls. Ratsam ist es deshalb, die Vorstellung der Ehepartner von der gemeinsamen Ehe in einer Präambel des Ehevertrages festzuhalten. Dies hilft bei der Beurteilung von möglichen Rechtfertigungsgründen.</p>
<p>Unabhängig von der Frage der Sittenwidrigkeit ist ein Ehevertrag auch nichtig, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung einen Ehegatten eine Rechtsmacht einräumt, die dieser missbräuchlich ausüben kann. Dies ist, wie bei der Frage der Sittenwidrigkeit, zu bejahen, wenn eine einseitige evidente Lastenverteilung vorliegt, die den anderen Ehegatten unzumutbar belastet.</p>
<p>Bejaht werden kann eine solche ungleiche Verteilung, wenn die tatsächlich einvernehmlich Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertag zugrunde gelegten Lebensplanung, grundlegen abweicht. Anders ist der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn sich die Eheleute zumindest konkludent auf die Veränderung der Umstände geeinigt haben.</p>
<p>Eine abweichende Lebensplanung ist bspw. zu bejahen, wenn der eine Ehepartner eine geplante Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt oder sich länger als geplant um die Kinderbetreuung kümmert.</p>
<p>Ist ein Ehevertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder im Zeitpunkt der Scheidung sittenwidrig oder verstößt er gegen Treu und Glauben, bestimmt sich die Rechtsfolge nach §138 BGB. Grundsätzlich ist der gesamte Ehevertrag nichtig. Nur soweit es den Willen der Ehepartner zu entnehmen ist, kann ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass nur der sittenwidrige Teil des Vertrages wegfällt und der Ehevertrag ansonsten bestehen bleiben soll. Insoweit kann von den Ehepartnern auch schon bei Vertragsschluss eine dahingehende Klausel getroffen werden. Diese greift allerdings nicht, wenn der gesamte Vertrag ausschließlich für einen Ehepartners nachteilig ist.</p>
<p>Mit dem Ehevertrag können auch die &#8222;<a href="https://schradermansouri.linuslukabahun.de/website2016/wp-content/uploads/2015/09/Ehebedingte-Nachteile.pdf">Ehebedingte Nachteile</a>&#8220; geregelt werden. Vor Abschluss eines Ehevertrags ist daher zunächst eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht zu empfehlen.</p>
<h4>Artikel zum Thema &#8222;Wirksamkeit von Eheverträgen&#8220; von Rechtsanwältin und <a title="Familienrecht" href="https://2019.schrader-mansouri.de/kompetenz/familienrecht/" target="_blank">Fachanwältin für Familienrecht Vander-Philipp, Düsseldorf</a>, <a href="https://2019.schrader-mansouri.de/kompetenz/mediationsverfahren/">Mediatorin Düsseldorf</a></h4>
<p><!--:--></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/wirksamkeit-von-ehevertraegen/">Wirksamkeit von Eheverträgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unterhaltsanspruch der Eltern nicht vom Lebensstandard der Kinder abhängig</title>
		<link>https://smlm-partner.de/unterhaltsanspruch-der-eltern-nicht-vom-lebensstandard-der-kinder-abhaengig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Sep 2015 20:22:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Unterhaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://smlm-partner.de/?p=817</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Unterhaltsanspruch der Eltern nicht vom Lebensstandard der Kinder abhängig Der BGH entschied am 21.11.2012 in einer Leitsatzentscheidung, dass sich der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils regelmäßig nach den Heimkosten zuzüglich eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens richte. In der Jugend finanzieren die Eltern ihre Kinder, im Alter wird diese Rollenverteilung häufig umgekehrt. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/unterhaltsanspruch-der-eltern-nicht-vom-lebensstandard-der-kinder-abhaengig/">Unterhaltsanspruch der Eltern nicht vom Lebensstandard der Kinder abhängig</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
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<h3><span style="font-size: 1rem;">Unterhaltsanspruch der Eltern nicht vom Lebensstandard der Kinder abhängig</span></h3>
<h3><span style="font-size: 1rem;">Der BGH entschied am 21.11.2012 in einer Leitsatzentscheidung, dass sich der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils regelmäßig nach den Heimkosten zuzüglich eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens richte.</span></h3>
<p>In der Jugend finanzieren die Eltern ihre Kinder, im Alter wird diese Rollenverteilung häufig umgekehrt. Doch nicht jeder kommt der Unterhaltszahlungspflicht bereitwillig nach, schon gar nicht, wenn die Eltern es sich zum Lebensabend womöglich in einem luxuriösen &#8211; und entsprechend teuren &#8211; Altersheim gemütlich machen.</p>
<p>Kriterien zur Bestimmung, was im Einzelfall einen &#8222;angemessenen Lebensbedarf&#8220; darstellt, lieferte der <a title="Bundesgerichtshof" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener">BGH</a> am 21.11.2012 unter dem Aktenzeichen XII ZR 150/10. Danach gilt: Waren die Eltern zum Zeitpunkt ihres Eintritts in das Pflegeheim bereits auf Sozialhilfe angewiesen, so müssen sie sich grundsätzlich mit einer Unterbringung im günstigsten, örtlich verfügbaren Pflegeheim, zuzüglich einer Art &#8222;Taschengeld&#8220; für alltägliche Ausgaben wie Zeitschriften, Kosmetika u.ä. zufrieden geben. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn die Eltern zunächst aus eigenen Mitteln den Aufenthalt in einem teureren Heim finanziert haben, und ihnen ein Wechsel in eine günstigere Alternativunterbringung nun unzumutbar wäre. Waren die unterhaltspflichtigen Kinder gar an der Wahl eines teuren Altersheimes beteiligt, so haben sie gleichfalls schlechte Karten, wenn sie dessen Kosten nun als zu hoch ansehen.</p>
<p>Nicht relevant ist demgegenüber der Lebensstandard der Kinder selbst. Hier zieht lediglich § 1603 BGB eine Grenze, indem er jene von der Unterhaltspflicht befreit, deren Vermögen nicht ausreicht, um anderen Unterhaltspflichten und sonstigen berücksichtigenswerten Verpflichtungen nachzukommen und den eigenen Unterhalt zu finanzieren. Wem das jedoch möglich ist, der muss zahlen, und dafür nötigenfalls auch seine Ersparnisse verwenden. Umgekehrt ist auch nicht von Bedeutung, ob der Unterhaltspflichtige sich lediglich über Wasser hält oder buchstäblich im Geld schwimmt: Die Eltern eines Millionärs haben keinen Anspruch auf höhere Unterhaltszahlungen als die eines Mittelständlers.</p>
<h4>Fachartikel zum Thema: Unterhaltsanspruch der Eltern nicht vom Lebensstandard der Kinder abhängig&#8220;</h4>
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