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	<title>Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<description>Arbeitsrecht Düsseldorf ✓ Strafrecht Düsseldorf ✓ Handels- &#38; Vertragsrecht Düsseldorf ✓ Gesellschaftsrecht ✓</description>
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	<title>Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<item>
		<title>Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Nov 2015 15:37:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen ist eine der zentralen -sozialen- Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zu erbringen hat. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne daß ihn ein Verschulden trifft. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h3>Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</h3>
<p>Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen ist eine der zentralen -sozialen- Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zu erbringen hat.</p>
<p>Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne daß ihn ein Verschulden trifft. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für die Dauer von sechs Wochen, §5 Entgeltfortzahlungsgesetz.</p>
<h3>Voraussetzung: Ablauf der Wartefrist</h3>
<p>Der Anspruch auf Zahlung entsteht jedoch erst nach <strong>vierwöchiger ununterbrochener Dauer</strong> des Arbeitsverhältnisses. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Verletzt der Arbeitnehmer diese Verpflichtung, kann der Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigt sein, eine <a title="Abmahnung Muster" href="https://smlm-partner.de/abmahnungsmuster-abmahnung/">Abmahnung</a> aussprechen.</p>
<h3>Neuregelung seit dem 23. Juli 2015</h3>
<p>Seit dem 23. Juli 2015 fallen auch Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen in den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dies bedeutet konkret, dass bei Arbeitsunfähigkeit in Folge der Spende von Organen und Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen die spenden- den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber haben. Dem Arbeitgeber sind jedoch die dadurch entstehenden Kosten auf Antrag von der Krankenkasse des Empfängers der Organe oder Gewebe zu erstatten. Mit dieser Neuregelung wird ausdrücklich bestimmt, dass die unterschiedlichen Spendevorgänge gleichermaßen von den gesetzlichen Regelungen erfasst werden.</p>
<h3>Kurztext zum Thema “Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall”</h3>
<p><!--:--></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/strafbefreiende-selbstanzeige-verschaerfung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Dec 2014 16:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[fachanwalt steuerstrafrecht düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzentwurf Abgabenordnung 2015]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[strafbefreiende selbstanzeige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung liegt vor. Die Steuerhinterziehung soll weiter bekämpft werden, eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen steht ab dem 1.1.2015 an: Grundsatz: Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt erhalten Auch nach der Neuregelung der Abgabenordnung  betreffend die Selbstanzeige § 371 bleibt die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung &#8211; der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h3>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</h3>
<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung liegt vor. Die Steuerhinterziehung soll weiter bekämpft werden, eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen steht ab dem 1.1.2015 an:</p>
<h4>Grundsatz: Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt erhalten</h4>
<p>Auch nach der Neuregelung der Abgabenordnung  betreffend die Selbstanzeige § 371 bleibt die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung &#8211; der strafbefreiende Wirkung &#8211; erhalten. Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige sowie das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen werden jedoch erheblich verschärft.</p>
<h3>§ 371 AO wird wie folgt geändert:</h3>
<p style="padding-left: 60px;">a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 2 und 2a ersetzt:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unver- jährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.</p>
<p style="padding-left: 60px;">(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn</p>
<p style="padding-left: 60px;">1. bei einer zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung</p>
<p style="padding-left: 60px;">a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerord- nungswidrigkeit erschienen ist, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausge- wiesen hat, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">2. einer der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,</p>
<p style="padding-left: 60px;">3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen ande- ren erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hin- dert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.</p>
<p style="padding-left: 60px;">(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzei- tigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachge- holt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Ka- lenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.“</p>
<p style="padding-left: 60px;">b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:</p>
<p style="padding-left: 60px;">aa) Nach dem Wort „Steuern“ werden die Wörter „, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden,“ eingefügt.</p>
<p style="padding-left: 60px;">bb) Folgender Satz wird angefügt:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.“</p>
<h4>Berichtigungszeitraum beträgt nun 10 Jahre</h4>
<p>Nach der Neufassung wird auch der Berichtigungszeitraum auf nunmehr 10 Jahre ausgedehnt, vgl. § 371 AO Abs. 1.</p>
<p>Zum Hintergrund des Gesetzesentwurfs zur <a title="Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/" target="_blank">Selbstanzeige</a>.</p>
<p>Kurzbeitrag Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung 1.1.2015, Gesetzentwurf der Bundesregierung</p>
<h5><a href="https://smlm-partner.de/kompetenz/steuerrecht/">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</a></h5>
<p><!--:--></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Streitwertkatalog Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf</title>
		<link>https://smlm-partner.de/streitwertkatalog-landesarbeitsgericht-lag-duesseldorf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Jul 2014 18:49:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Streitwertkatalog Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf Das LAG Düsseldorf veröffentlicht den neuen und aktualisierten Streitwertkatalog: Fassung: Juli 2014 Grundsätzliches zum Streitwert: Die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Deutschland untergliedern sich in gerichtliche und außergerichtliche Kosten. Sowohl Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten richten sich nach dem vorgenannten Wert. Die Höhe der Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/streitwertkatalog-landesarbeitsgericht-lag-duesseldorf/">Streitwertkatalog Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2><!--:de-->Streitwertkatalog Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf</h2>
<p>Das LAG Düsseldorf veröffentlicht den neuen und aktualisierten Streitwertkatalog:</p>
<p>Fassung: Juli 2014</p>
<p>Grundsätzliches zum Streitwert:</p>
<p>Die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Deutschland untergliedern sich in gerichtliche und außergerichtliche Kosten. Sowohl Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten richten sich nach dem vorgenannten Wert.</p>
<p>Die Höhe der Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert, der vom Gericht festgesetzt wird. Für den Fall, dass ein Streitwertbeschluss noch nicht vorliegt, kann der Wert eines Verfahrens nach den folgenden Regeln abgeschätzt werden:<span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;"> </span></p>
<p>Bei Verfahren, die auf:</p>
<ul>
<li>Zahlung von Arbeitsvergütung,</li>
<li>Auslösung,</li>
<li>Urlaubsentgelt bzw. –abgeltung,</li>
<li>Schadenersatz</li>
</ul>
<p>und dergleichen gerichtet sind, entspricht der Streitwert der Höhe des eingeklagten Betrages.</p>
<p>Wird über den</p>
<ul>
<li>Bestand (d.h. über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses)</li>
</ul>
<p>gestritten, ist für die Berechnung des Streitwerts in der Regel der Betrag des für die Dauer eines ¼ Jahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.</p>
<p>Kurzbeitrag &#8222;Streitwertkatalog Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf&#8220;</p>
<h4>Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf</h4>
<p>Auch für die Verwaltungsgerichte wurde ein Streitwertkatalog veröffentlicht. Den Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts 2013 finden sie hier:</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php" target="_blank">Streitwertkatalog Bundesverwaltungsgericht</a><br />
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			</item>
		<item>
		<title>Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, Auszug aus der Abgabenordnung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/die-selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 May 2014 14:00:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Die Neuregelung in der Fassung vom 3. Mai 2011 zu §§ 370, 371 AO enthält eine verschärfte Regelung. Ein Auszug aus der Abgabenordnung § 370  AO und § 371 AO: § 370 AO Steuerhinterziehung   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de-->Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Die Neuregelung in der Fassung vom 3. Mai 2011 zu §§ 370, 371 AO enthält eine verschärfte Regelung. Ein Auszug aus der Abgabenordnung § 370  AO und § 371 AO:</p>
<h1><em>§ 370 AO Steuerhinterziehung</em></h1>
<p><em> </em></p>
<p><em>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</em></p>
<p><em>1.</em></p>
<p><em>den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,</em></p>
<p><em>2.</em></p>
<p><em>die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder</em></p>
<p><em>3.</em></p>
<p><em>pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt </em><em>und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.</em></p>
<p><em>(2) Der Versuch ist strafbar.</em></p>
<p><em>(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter</em></p>
<p><em>1.</em></p>
<p><em>in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,</em></p>
<p><em>2.</em></p>
<p><em>seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,</em></p>
<p><em>3.</em></p>
<p><em>die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,</em></p>
<p><em>4.</em></p>
<p><em>unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder</em></p>
<p><em>5.</em></p>
<p><em>als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.</em></p>
<p><em>(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.</em></p>
<p><em>(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.</em></p>
<p><em>(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.</em></p>
<p><em>(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.</em></p>
<h1><em>§ 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</em></h1>
<p><em> </em></p>
<p><em>(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.</em></p>
<p><em>(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn</em></p>
<p><em>1.</em></p>
<p><em>bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung</em></p>
<p><em>a)</em></p>
<p><em>dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder</em></p>
<p><em>b)</em></p>
<p><em>dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder</em></p>
<p><em>c)</em></p>
<p><em>ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder</em></p>
<p><em>2.</em></p>
<p><em>eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder</em></p>
<p><em>3.</em></p>
<p><em>die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.</em></p>
<p><em>(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.</em></p>
<p><em>(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.</em></p>
<h2>Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</h2>
<p>Nach § 371 AO wird nicht wegen einer Straftat bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde seine steuerlichen Pflichten und die korrekten Angaben zum steuerlich relevanten Sachverhalt vollumfänglich nachholt und die hinterzogene Steuer innerhalb der ihm gesetzten Frist entrichtet. Dabei hat der Gesetzgeber positive wie negative Wirksamkeitsvoraussetzungen aufgestellt:</p>
<ul>
<li>Berichtigungserklärung vollständig zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart</li>
<li>Fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuern</li>
</ul>
<p>Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist ausgeschlossen, wenn:</p>
<ul>
<li>eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde</li>
<li>die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde</li>
<li>ein Amtsträger zur Ermittlung erschienen ist</li>
<li>die Tat entdeckt wurde</li>
<li>die Steuerverkürzung größer als 50.000 EUR je Tat ist</li>
</ul>
<p><em>Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</em></p>
<p><!--:--></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/die-selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/">Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, Auszug aus der Abgabenordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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