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Trennungsjahr

Die Scheidung oder auch Ehescheidung genannt ist im Familienrecht in Deutschland die formelle juristische Auflösung einer Ehe. Wesentlicher Aspekt im Zusammenhang mit der Scheidung sind die Auflösung der Ehe, die Feststellung des Scheiterns der Ehe durch das Familiengericht und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen. Dazu gehört auch das Trennungsjahr. Es kommt in diesem Zusammenhang vor, dass sich die Parteien einer familienrechtlichen Auseinandersetzung darüber streiten, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist oder nicht. Es kommt vor, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob auch die Voraussetzungen für das Scheitern der Ehe im Bezug auf das Trennungsjahr vorliegen, oder nicht. In den Situationen einer einvernehmlichen Scheidung ist dies oft unproblematisch, wenn sich grundsätzlich einig sind. Das Trennungsjahr hat darüber hinaus auch Einfluss auf die Klärung von Unterhaltsansprüchen, auf den Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung bzw. Zugewinn, die Aufteilung von Hausrat, Gütertrennung, der einkommensteuerrechtlichen Veranlagung zur Zeit der Trennung, Wohnungszuweisung, Umgangsrecht und die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder.

Das Getrenntleben umschreibt die Situation im Familienrecht, in denen ein Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft für Tisch und Bett mehr bildet und die eheliche Lebensgemeinschaft von beiden Ehepartnern abgelehnt wird. Neben verschiedenen objektiven Merkmalen der räumlichen Trennung muss auch ein subjektives Element hinzu kommen, dass sich im äußeren so verstehen lässt, dass ein Ehepartner mit dem anderen nicht mehr zusammen leben will. Im § 1567 BGB ist diese Situation der Trennung definiert. So heißt es in § 1567 BGB:

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche  Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Ein zusammenlegen über kürzere Zeit, dass der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

In § 1566 BGB ist geregelt, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben müssen. Das Trennungsjahr ist daher Voraussetzung, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass sich die Ehepartner  darüber klar werden sollen, ob sie tatsächlich ihre Lebensgemeinschaft endgültig beenden wollen oder die Ehe doch fortgeführt werden soll. Erst, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, die das Familiengericht eine Ehe als gescheitert an. Erst dann, also nach Ablauf des Trennungsjahres, ist eine Scheidung möglich. Das Trennungsjahr ist damit regelmäßig eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Scheidungsantrag eingereicht werden kann.

Das Trennungsjahr sollte entsprechend auch von den Parteien genutzt werden. Das Trennungsjahr ist Bedenkzeit für die Ehepartner. Das Trennungsjahr ist Bedenkzeit vor der Endgültigkeit der Scheidung. Oftmals ist es so, dass die Ehepartner das Trennungsjahr als zu lang einstufen. Es besteht sogar der Wunsch, den Zeitraum abzukürzen, doch hier ist Vorsicht geboten. Auch ist es so, dass das Trennungsjahr bereits genutzt werden kann, um ein späteres Scheidungsverfahren zu beschleunigen. Beispielsweise kann bereits im Trennungsjahr der Unterhalt, der Umgang mit den Kindern, die Vermögensauseinandersetzung und der Zugewinn in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Einzelheiten zum Versorgungsausgleich, Auskünfte beim Rentenversicherungsträger, Auskünfte über bestehende Versicherungen, Vereinbarungen über den Hausrat sowie Regelungen hinsichtlich einer gemeinsamen Immobilie sind hier zu nennen.

Scheidung vor Ablauf Trennungsjahr Härtefall Nach § 1565 Abs.II BGB  kann eine Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss eine Ausnahmesituation gegenüber der schlicht […]