Kanzleiblog.
Adoption Stiefkind
Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter oder verpartnerter Lebensgefährten
Adoption Stiefkind: Am 08. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss (Az. XII ZB 586/15) folgendes entschieden:
Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt.
Dem BGH lag folgender Sachverhalt vor:
Der langjährige Lebensgefährte der Mutter wollte ihre beiden minderjährigen Kinder adoptieren. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter bestand bereits seit 2007. Der leibliche Vater der Kinder war im Jahr 2006 verstorben.
Verlust des Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption durch den Lebensgefährten
Der BGH hat entschieden, dass anders als bei Stiefkindadoptionen durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen habe. Deshalb könne eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen.
In dem Gesetzestext heißt es:
§ 1741 BGB
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das bedeutet, dass gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer Adoption durch den Lebensgefährten das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum Partner, im vorliegenden Fall der Mutter, erlischt.
§ 1755 BGB
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
Keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen
Der BGH stellt weiterhin fest, dass weder das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG des Lebensgefährten verletzt sei, da der Lebensgefährte der Mutter nicht der leibliche Vater der Kinder ist, noch das Familiengrundrecht nach Art 6 Absatz 1 GG, weil dieses keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption beinhalte. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG scheide aus, da der Gesetzgeber Eheleute und eingetragene Lebenspartner anders als Lebensgefährten behandeln dürfe. Auch ist der BGH der Ansicht, dass eine Verletzung des von Art 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht vorliege.