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Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt
im Unterhaltsrecht werden die Unterhaltsansprüche von bedürftigen, die ihren eigenen Unterhalt aus eigener Kraft nicht mehr selbst bestreiten können geregelt. Derjenige, der unterhaltsberechtigt ist, hat auf Basis des Unterhaltsrechts ein Anspruch auf Gewährung von Unterhalt. Einen Unterhaltsanspruch können zum Beispiel Ehegatten, geschiedene Ehegatten, elternehelicher und auch nicht ehelicher Kinder haben. Zugleich gibt es ein Unterhaltsanspruch zwischen Verwandten in einer geraden Linie. Das Unterhaltsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. neben den gesetzlichen Grundlagen des Unterhaltsrechts werden von den einzelnen Oberlandesgerichten Richtlinien herausgegeben. Diese enthalten Leitlinien zum Unterhaltsrecht, die sich regional unterscheiden. Im Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts Düsseldorf, Amtsgericht Düsseldorf, werden die Leitlinien zum Unterhaltsrecht durch das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Unterhaltsrecht werden in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zusammengefasst.
Trennungsunterhalt Voraussetzungen von Trennungsunterhalt und die Berechnung von Trennungsunterhalt der Anspruch auf Zahlung eines Ehegatten auf Unterhalt (Trennungsunterhalt) beginnt mit der Trennung und endet mit der Scheidung der Eheleute. Zum Zeitpunkt, in dem der Beginn des Getrenntlebens festgestellt wird, bis zum Zeitpunkt, zu dem die Ehe rechtskräftig geschieden ist, dies ist die Rechtskraft der Ehescheidung, die das Familiengericht durch Beschluss feststellt, wird der sogenannte Trennungsunterhalt geschuldet.
Hierzu ist Voraussetzung, dass die Eheleute vollständig voneinander getrennt leben müssen. Nach § 1567 BGB lebt getrennt:
die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Der Trennungsunterhalt wird durch die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermittelt. Zunächst wird ein Bedarf ermittelt. Danach wird überprüft, inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist. Schließlich wird überprüft, ob der Unterhaltsverpflichtete überhaupt leistungsfähig ist. Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist das Entstehen des Trennungsunterhaltsanspruchs nicht von weiteren Umständen abhängig (beispielsweise von der Frage, ob eine Kindesbetreuung, Krankheit oder ähnliche Dinge vorliegen). Der Trennungsunterhaltsanspruch ist darüber hinaus auch nicht davon abhängig, wie lange die Ehe angedauert hat.
Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich. Ein Unterhaltsverzicht kann einen Gesamtschuldnerausgleich ausschließen: Verzichtet ein geschiedener Ehepartner auf Unterhaltszahlungen, weil der andere Ehepartner gemeinsame Schulden tilgt, muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht an der Schuldentilgung beteiligen. Zwar sind Eheleute grundsätzlich als Gesamtschuldner zur Rückzahlung gemeinsamer Verbindlichkeiten gemäß §426 BGB Unterhaltsverzicht zu gleichen Anteilen verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, […]