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Anerkennung ausländischer Ehescheidung

Anerkennung ausländischer Ehescheidung

Die Anerkennung ausländischer Ehescheidung selbst zunächst ein ausländisches Scheidungsurteil voraus. Nach den allgemeinen Grundsätzen entfaltet ein ausländisches Scheidungsurteil nur in dem Staatsgebiet Wirkung, indem es erlassen worden ist.

Dabei steht es grundsätzlich jedem Staat frei, ob und unter welchen Grundvoraussetzungen ausländische Scheidungsurteile anerkannt  werden, soweit keine anderslautende Staatsverträge vorliegen. Für den deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich  rechtswirksam  beendet sein, bedarf es einer Anerkennung. Das gleiche gilt auch für die privatrechtliche Lösung der Ehe.

Anerkennung ausländischer Ehescheidung

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts. Eine Entscheidung über die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jede Person, die ein Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft machen kann (antragsberechtigt in diesem Sinne sind zum Beispiel Erben, spätere Ehegatten, Verlobte etc.).

Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über den Antrag auf Anerkennung erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Weitere – in der ausländischen Entscheidung –  weiter getroffenen Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt. Fragen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte.

Checkliste zum Antrag

Anerkennung ausländischer Ehescheidung:

Anerkennung ausländische Ehescheidung

Kurzbeitrag zum Thema „Anerkennung ausländischer Ehescheidung“

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