Anhörung des Betriebsrats bei Probezeit Kündigung
Die Anhörung des Betriebsrats bei Probezeit Kündigung: § 102 Betriebsverfassungsgesetz regelt die Mitbestimmung bei Kündigungen, diese findet auch auf die Probezeit Anwendung.
In der Vorschrift des § 102 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG heißt es:
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dieses erforderlich erscheint, von seiner Stellungnahme den Betroffenen Arbeit Nehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) (…)
Nach der gesetzlichen Regelung ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Im Rahmen einer Anhörung sind im Betriebsrat auch Gründe anzugeben, die für die Kündigung angeführt werden.
Innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz benötigt jedoch der Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung keinen Grund, das bedeutet, dass er innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses – und ohne Angaben von Gründen – eine Kündigung aussprechen kann.
Gegenüber dem Betriebsrat ist nach der Maßgabe von § 102 Betriebsverfassungsgesetz eine Beteiligung durchzuführen das Bundesarbeitsgericht hatte in einer so gestalteten Situation die Frage zu entscheiden, wie nun eine Anhörung bzw. eine Beteiligung des Betriebsrats im Rahmen einer Kündigung in der Probezeit durchzuführen ist. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitgeteilt, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht in seinem Interesse sei.
Die Gerichtsentscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts fielen unterschiedlich zu der von der Klägerseite erhobenen Kündigungsschutzklage aus. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Die Angabe des an Arbeitgebers, an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse zu haben, sei im Rahmen einer Anhörung und Beteiligung des Betriebsverfassungsgesetzes ausreichend.
Im Ergebnis stellt das Bundesarbeitsgericht damit an die Beteiligung und Anhörung des Betriebsrates unterschiedliche Anforderungen.
Anhörung des Betriebsrates
Wird der Betriebsrat nicht – oder nicht richtig – vor der Kündigung angehört, kann dies die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben. Wird die von der Arbeitgeberseite ausgesprochene Kündigung zur Überprüfung des Arbeitsgerichts gestellt, kann das Arbeitsgericht die Rechtswidrigkeit der Kündigung feststellen. Voraussetzung ist entsprechend, dass die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage eingehalten wird.