Architektenhaftung Verjährung bei Vollauftrag.
Der Architektenvertrag regelt die Beziehungen zwischen dem Bauherren und Architekten, er hält die detaillierten planerischen Aufgaben fest. Ein sogenannter Vollauftrag des Architekten liegt vor, wenn der planende Architekt auch die Objektbetreuung und Dokumentation übernommen hat. Diese Leistungsphase wird auch LP 9 genannt.
Leistungsphase LP9, HOAI 2013
LPH 9 Objektbetreuung |
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Die Pflicht des Architekten umfasst unter anderem auch die Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen. Die vorgenannte Verjährungsfrist betrifft regelmäßig 5 Jahre. Dies mit dem Ergebnis, dass die Verjährungsfrist für die Architektenleistungen beginnen kann.
So entschied auch das OLG Celle mit Urteil vom 26.05.2011:
Architektenhaftung Verjährung bei Vollauftrag
Hat der Architekt auch die Objektbetreuung und Dokumentation zu erbringen, kann die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen ihn mit Ablauf der Gewährleistungsfristen für die am Bau beteiligten Handwerker beginnen, wenn die betroffenen Architektenleistungen zu diesem Zeitpunkt als abgenommen galten.