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Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung

von | Aktuelles, Arbeitsrecht

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtmäßig? Das Bundesarbeitsgericht zu den Grundsätzen der Verhaltensbedingten Kündigung BAG 25.10.2012 - 2 AZR 495/11:

§ 626 BGB regelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Grundsätzlich kommt jede gravierende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund in Betracht, jedoch gelten Besonderheiten, wenn, wie im vorliegenden Fall entschieden, dem Arbeitnehmer ein sogenanntes steuerbares Verhalten vorgeworfen wird:

Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon dadurch positiv beeinflusst werden kann, dass ihm für den Wiederholungsfall Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses angedroht werden. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.

Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben und zumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.

Gestattet oder duldet der Arbeitgeber, dass ein Chefarzt im Operationssaal mit dem schnurlosen Handapparat seines Diensttelefon und oder seinem Mobiltelefon auch während laufender Operationen dienstlich veranlasste Gespräche führt, so ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig, die darauf gestützt wird, der Arzt habe unter den gleichen Bedingungen auch – wenige – private Gespräche geführt.

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung

Im Vorfeld arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen gilt es daher zu prüfen, ob eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung als unverhältnismäßig einzustufen ist, oder nicht. Der Interessenabwägung kommt dabei zentrale Bedeutung zu.

Kurzbeitrag "Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung"

Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf

19. Mai 2014