Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt
Abzug von Betreuungsunterhalt bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt
Elternunterhalt: Der Bundesgerichtshof hat am 9.3.2016 entschieden, dass bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen ist.
In dem Leitsatz eins der Entscheidung heißt es:
1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als – gem. § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige – sonstige Verpflichtung im Sinne des § 1603 I BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.
In dem Leitsatz zwei der Entscheidung heißt es:
2. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senat, NJW 2007, 2412 = FamRZ 2007, 1081).
BGH, Beschluss vom 9.3.2016 – XII ZB 693/14
Zu einer anderen Einschätzung gelangte der BGH in der Situation des Kontaktabbruchs. Die Entscheidung des BGH vom 9.3.2016 liegt auf der Linie der Familiengerichte, insbesondere Familiengericht Düsseldorf und Oberlandesgericht Düsseldorf.
Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern. Im Grundsatz sind Verwandte in gerader Linie untereinander verpflichtet, Unterhalt zu gewähren. Die gesetzliche Regelung geht auf § 1601 BGB zurück. Im Gesetz ist geregelt, dass nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden, sondern umgekehrt auch Kindern ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Unterhaltsverpflichtungen bestehen also auch gegenüber den Eltern. Die Frage nach der Bedürftigkeit nach Unterhalt der Eltern stellt sich meist im Alter, wenn die Eltern kein Erwerbseinkommen mehr zur Verfügung haben. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die Eltern keine ausreichende Rentenabsicherung haben oder die Rente oder Pension für Kosten Lebensbedarfs nicht mehr ausreichend sind.
Die erwachsenen Kinder befinden dann in einer komplizierten Situation. Auf der einen Seite sind Sie verpflichtet die eigenen Abkömmlinge zu unterhalten, zugleich stellt sich die Frage nach dem Unterhalt für den eigenen Elternteil. In dieser Situation kommt es zu einer Doppelbelastung.