Kompetenz.

Erbrecht

Spezialisierung Erbrecht

Wir bieten Beratung und Vertretung in sämtlichen Bereichen des Erbrechts an. Erbrechtliche Mandate werden für Sie sowohl im Rahmen der vorbeugenden Planung/Gestaltung, als auch im Erbfall im Team bearbeitet. Unser Erbrechtsteam besteht daher aus , unserem Gesellschaftsrechtler sowie unserem Steuerrechtler.  Wir beraten Ihre Angelegenheiten daher auch im Bereich der Schnittstellen zum Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Familienrecht. Entsprechend besteht unsere besondere Kompetenz in der vorbereitenden Vertragsgestaltung. Auch jeder noch so schwierig und komplex erscheinende Sachverhalt kann durch Zieldefinition, enge Zusammenarbeit mit dem Mandanten und Verständigung mit der Gegenseite gelöst werden.

Mediation im Erbrecht

Dies ist daher möglich im Rahmen einer zunächst außergerichtlichen Sachbearbeitung. Diese mit dem Ziel der Entwicklung und dem Abschluss einer Vereinbarung mit den weiteren Erben und ihren Rechtsanwälten. Erbrechtliche Probleme bedeuten durch den familiären Bezug oft außergewöhnlich hohe emotionale Belastungen für die Mandanten. Daher sind diese besonders zufriedenstellend auch im Rahmen eines Mediationsverfahrens mit den anderen Erben zu lösen. Sollte jedoch ein Gerichtsverfahren nicht zu vermeiden sein, so stehen wir mit langjähriger Prozesserfahrung vor allen deutschen Gerichten an Ihrer Seite. Insbesondere in folgenden Angelegenheiten begleiten wir Sie:

  • Entwicklung von Testamenten und Erbverträgen inklusive steuerrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Bezüge
  • Vertretung im Erbfall
  • Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Prüfung, Auslegung und ggf. Anfechtung letztwilliger Verfügungen
  • Mediation im Erb- und Familienrecht

Allgemeines zur Erbfolge

§ 1922 BGB regelt die Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung. § 1923 BGB bestimmt die Erbfähigkeit. Daher kann Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Entsprechend gilt, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind  daher gemäß § 1924 BGB die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt deshalb die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Entsprechend an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). Daher erben Kinder zu gleichen Teilen. (…)