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OLG schränkt die Strafbarkeit nach § 315c StBG (fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung) ein

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In einer praxisrelevanten Fallkonstellation hat das OLG Hamm zugunsten des Angeklagten entschieden. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten u.a. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, weil dieser mit einem geliehen Fahrzeug alkoholbedingt einen Unfall verursacht hatte. Hierbei war am vom Angeklagten geführten Fahrzeug ein Schaden in Höhe von ca. 2400 EUR entstanden. Das OLG hat entgegen einer bei den Amtsgerichten verbreiteten Ansicht entschieden, dass ein Schaden an dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug (egal in wessen Eigentum das Fahrzeug steht) kein Fremdschaden von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c StGB darstellen kann.

 

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