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Scheidung und gemeinsame Schulden

von | Aktuelles, Familienrecht

Befreiung von Sicherheiten des einen Ehegatten für die Aufnahme von Bankkrediten des anderen Ehegatten

Scheidung und gemeinsame Schulden / Scheidung und Befreiung von Sicherheiten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. März 2015 (Az. IIX ZR 61/13) folgendes entschieden:

Hat ein Ehegatte dem anderen Ehegatten die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen.
Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben.

Wenn ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten ermöglicht, in dem er selbst dingliche Sicherheiten an seinem Grundstück einräumt, so begründet dies damit ein besonderes familienrechtliches Schuldverhältnis. Dieses ist nach den Regeln des sogenannten Auftragsrechts abzuwickeln. Der Ehegatten, welcher die Sicherheit gestellt hat, kann nach Beendigung des Auftragsverhältnisses gemäß § 670 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auf Befreiung von der Verbindlichkeit und auf Ersatz erstandener Vermögensopfer klagen.

Denn wenn die Ehe scheitert, kann das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 671 Abs. 3 BGB). Der leistende Ehegatte kann dann wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Hat er hierzu Verbindlichkeiten übernommen, kann er Befreiung von diesen verlangen (§ 257 BGB). Er ist dann vom anderen Ehegatten so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit dem Drittschuldner stehen würde.

Scheidung und gemeinsame Schulden

Die Geltendmachung dieses Befreiungsanspruches unterliegt allerdings Einschränkungen. Die wichtigste Einschränkung ergibt sich aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 BGB. Darin heißt es:

Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

Eine weitere Einschränkung ergibt sich nach dem allgemeinen Grundsatz von Treue und Glauben. Wenn z.B. das besondere Auftragsverhältnis zwischen den Ehegatten zu dem Zweck begründet wurde, dem anderen Ehegatten bessere Erwerbschancen zur Bestreitung des Familienunterhalts zu beschaffen, so kann nicht sofortige Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangt werden. Allerdings kann der Sicherheit gebende Ehegatte verlangen, dass ihm der Schuldner – Ehegatte – einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit er die Grundschulden noch benötigt.

Derzeit verschärfen Banken die Voraussetzungen für die Kreditvergabe von Immobilien. Die familienrechtliche Beratung betrifft folglich auch die weitere aktuell geänderte Finanzierungsmöglichkeit der gemeinsamen Immobilie in der Scheidung.

Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aspekt Scheidung und gemeinsame Schulden / Scheidung und Befreiung von Sicherheiten.

 

30. Januar 2017

Schlagworte zu diesem Beitrag: Fachanwältin für Familienrecht