Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung – das Finanzgericht Köln entschied mit seinem Urteil vom 13. Januar 2016 Aktenzeichen 14 K1861/15 folgendes:
Kosten eines Scheidungsverfahrens sind als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren und im Rahmen einer Steuererklärung zu berücksichtigen.
Vermögensaufwendungen wie Gerichts-und Anwaltskosten, die aufgrund einer Ehescheidung entstehen, erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, den er sich aus tatsächlichen sowie rechtlichen Gründen nicht entziehen kann. Insofern sind Scheidungskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies hat zur Folge, dass Scheidungskosten im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung zu berücksichtigen sind und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen ist. Ein Ausschluss vom Abzug findet nach dem Einkommensteuergesetz nicht statt, denn Ehe-Scheidungskosten vom Ausschluss nicht erfasst sind.
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte |
bis 15 340 EUR |
über 15 340 EUR bis 51 130 EUR |
über 51 130 EUR |
|
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1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; |
4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, |
2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.