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Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung

Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung

Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung – Dass Taxiunternehmer sog. Schicht-zettel auch für ihre steuerlichen Belange führen sollten, ist spätestens seit dem sog. Schichtzettel-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2004 – Az.: XI R 25/02 bekannt. Ungeklärt ist jedoch, welche Inhalte die Schichtzettel haben müssen, um auch ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu sein. Erkennt das FA den Schichtzettel nicht als ordnungsgemäß an, wird das FA von seiner Befugnis zur Schätzung ausgehen.

Schätzungsbefugnis Finanzamt

Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 hat die OFD Karlsruhe in einem Schreiben an den Taxiverband Deutschland e.V. mitgeteilt, dass es keine rechtliche Grundlage gibt, u.a. Taxiunternehmer zum Führen sog. Schichtzettel zu verpflichten. Zugleich hat die OFD mitgeteilt, dass die Aufzeichnungen der Taxiunternehmer (also die Schichtzettel) so beschaffen sein müssen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlage für die Steuerberechnung herzustellen. Daher ist insbesondere Folgendes aufzuzeichnen:

·      die vereinbarten Entgelte

·      die vereinnahmten Entgelte (getrennt nach Steuersätzen)

·      die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Jedoch ergibt sich aus den steuerrechtlichen Vorschriften keine Verpflichtung der Taxiunternehmer zur Dokumentation des eingesetzten Personals, der jeweiligen Arbeitszeiten oder der Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge.

 

Demgegenüber hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 26. November 2010 (IV A 4 – S 0316/08/10004 – 07) in Anlehnung an das Urteil des BFH vom. 26. Februar 2004 – Az. XI R 25/02 auf den Schichtzetteln Folgendes enthalten sein können, um ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu sein:

·      Name und Vorname des Fahrers

·      Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)

·      Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter

·      Anzahl der Touren lt. Taxameter

·      Summe der Einnahmen lt. Taxameter

·      Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und –ende)

·      Einnahmen für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters

·      Zahlungsart (z.B. bar, EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte)

·      Summe der Gesamteinnahmen

·      Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer

·      Angaben von sonstigen Abzügen (z.B. Verrechnungsfahrten)

·      Summe der verbleibenden Resteinnahmen

·      Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge

·      Kennzeichen der Taxe

Schichtzettel Taxi

Schichtzettel Mindestangaben

Eine gesetzliche Grundlage für die obengenannten Angaben hat das BMF nicht genannt. Das Bundesfinanzministerium hat keine Angaben darüber gemacht, ob es sich bei den vorgenannten Angaben um Mindestangaben handelt oder nicht.

Bereits hieraus ist ersichtlich, dass es innerhalb der Finanzverwaltung uneinheitlich gehandhabt wird, welchen Inhalt Schichtzettel haben sollten, um als ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu gelten.

Nun hat aktuell das FG Düsseldorf mit Urteil vom 7. Juni 2016 –entschieden, dass die im BMF-Schreiben vom 26. November 2010 enthaltenen Angaben in Schichtzetteln enthalten sein MÜSSEN. Wenn diese Angaben jedoch nicht in den Schichtzetteln enthalten sind, sind die Schichtzettel nicht ordnungsgemäß. Folglich sei das FA daher zur Schätzung befugt. Zur Begründung dieser Entscheidung stützt sich das FG auf das Urteil des BFH vom 26. Februar 2004 – Az.: XI R 25/02.

Finanzgericht Düsseldorf:

Dem FG lag zum Thema Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

Der Taxiunternehmer hat Schichtzettel geführt, aus denen sich das Datum der Schicht, der Name des Fahrers, die vereinnahmten Entgelte (getrennt nach Steuersätzen), sämtliche betriebsbedingten Barausgaben, die Anzahl der Touren, die Anzahl der Total- und Besetztkilometer ergeben. Gleichwohl hat das FA nach Durchführung einer Betriebsprüfung auf den Standpunkt vertreten, die von dem Taxiunternehmer geführten Schichtzettel seien nicht ordnungsgemäß. Sie könnten deshalb nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Daher wurden die Umsätze des Taxiunternehmers für mehrere Jahre vom FA geschätzt. Gegen diese Schätzungen hat sich der Taxiunternehmer erfolglos mittels Einspruch und Klage gewehrt.

Das FG hat geurteilt, dass die Aufzeichnungen des Taxiunternehmers bereits deswegen nicht ordnungsgemäß seien, da sie insbesondere keine Angaben zu den Kilometerständen zu Schichtbeginn und –ende enthalten. Diese Angabe sei jedoch deshalb unentbehrlich, weil sie ein wesentliches Element für eine Überprüfung der Angaben auf ihre Plausibilität hin bilde. Jedoch kann das FG seine Auffassung nicht mit einem (Steuer-)Gesetz begründen, da es ein solches nicht gibt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Dies obwohl die Klärung dieser Frage für alle Beteiligten grundlegend und wichtig ist. Eine einheitliche Rechtsprechung zu den Inhalten der Schichtzettel fehlt.

Das hiergegen eingeleitete Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis zur Rechtsprechung: Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung

Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf

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