Kanzleiblog.
Aufhebungsvertrag mit Verzicht auf Kündigungsschutz
Aufhebungsvertrag mit Verzicht auf Kündigungsschutz bzw. Klageverzicht im Kündigungsschutzprozess - Ist der Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag wirksam oder nicht?
Am 27.03.2014 entschied das Landesarbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Kündigung, wobei der Kläger im Vorfeld der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung auf sein Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben, verzichtet hatte.
Der Arbeitgeber hatte in dem vorliegenden Fall dem Arbeitnehmer eine vorbereitete Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt, nachdem der Kläger auf das Klagerecht verzichten sollte, im Gegenzug enthielt die Vereinbarung (der Abwicklungsvertrag) die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen.
Der Leitsatz:
Enthält ein formularmäßiger Verzicht auf das Recht Kündigungsschutzklage zu erheben im Gegenzug die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note gut zu erteilen, ist dieser Verzicht wirksam, es sei denn, dem Arbeitnehmer steht unter Berücksichtigung der herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess eine gute Beurteilung zweifelsfrei zu.
Aufhebungsvertrag mit Verzicht auf Kündigungsschutz
Der reine Klageverzicht - ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - ist nach § 307 BGB unangemessen und unwirksam. Enthält jedoch die Abwicklungsvereinbarung eine kompensatorische Gegenleistung, welche ein Gegenseitigkeitsverhältnis erkennen lässt, ist der Verzicht auf das Recht auf Kündigungsschutz wirksam erklärt, denn der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, auf Klage zu verzichten, zugleich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit bestimmter Note zu erteilen. Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer die Beweislast zu tragen, dass ihm ein Zeugnis mit guter Beurteilung zweifelsfrei zusteht.
Kommt es zur Verhandlung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen zwischen den Vertragsparteien, bietet sich anwaltliche Begleitung an.
Kurzbeitrag zum Aufhebungsvertrag mit Verzicht auf Kündigungsschutz
Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf