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Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich
Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich
Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich. Ein Unterhaltsverzicht kann einen Gesamtschuldnerausgleich ausschließen:
Verzichtet ein geschiedener Ehepartner auf Unterhaltszahlungen, weil der andere Ehepartner gemeinsame Schulden tilgt, muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht an der Schuldentilgung beteiligen.
Zwar sind Eheleute grundsätzlich als Gesamtschuldner zur Rückzahlung gemeinsamer Verbindlichkeiten gemäß §426 BGB Unterhaltsverzicht zu gleichen Anteilen verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, solange keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. In einer intakten Ehe ist eine solche Vereinbarung als stillschweigend geschlossen anzunehmen, da die anteilige Ausgleichspflicht durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird.
Unterhaltsverzicht und Gesamtschuldnerausgleich
Anders stellt es sich dar, wenn die Ehe gescheitert ist; der Ausgleichsanspruch wird wieder fällig. Allerdings hat der BGH entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch auch dann nicht gefordert werden kann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Unterhalt nicht fordert, weil er sich nicht an der Tilgung gemeinsamer Schulden beteiligt. Voraussetzung ist, dass dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist - BGH, Urteil vom 11. Mai 2005, XII ZR 289/02. Liegt eine solche Vereinbarung im Einzelfall nicht vor, steht die Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Ausgleichspflicht nicht entgegen.
Sollte eine solche Vereinbarung getroffen werden, ist auch ihr Geltungszeitraum zu beachten. Denn fällt bspw. der Unterhaltsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt weg, besteht kein Grund mehr, der den Ausgleichsanspruch ausschließt. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist dann wieder verpflichtet, als Gesamtschuldner die noch ausstehenden Schulden zu tilgen.