FG Münster 12.12.2013, 5 V 1934/13 U
Umsatzsteuer Finanzgericht
FG Münster urteilt zum Vorsteuerabzug
Finanzämter müssen Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen Handelns darlegen.
Das Finanzamt muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergibt, dass ein Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder müssen. Entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahin zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und/oder die Leistung hatte. Dies gilt auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die einen Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen führt. Neben direkten Reimporten von polnischen Lieferanten handelte sie im Streitjahr 2009 ab August auch mit Neufahrzeugen der Marke VW, die bereits zuvor als sog. polnische Re-Importe ins Inland gelangt waren. Diese Fahrzeuge kaufte sie von der N-GmbH, deren eingetragener Geschäftsführer ein Herr O. war. Der erste Kontakt mit der N-GmbH kam zustande, als sich die Antragstellerin über das Internetportal „mobile.de“ für einen VW Passat interessierte, der von einer Firma angeboten worden war, die aber letztlich nur als Vermittlerin des Verkaufsgeschäfts auftrat.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es sich bei der N-GmbH um kein tatsächlich existierendes Unternehmen, sondern um eine „Briefkastenfirma“ handele. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitigen Umsatzsteuerbescheides lehnte das Finanzamt ab. Das FG setzte die Vollziehung des streitigen Bescheides aus. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Es bestanden bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen USt-Änderungsbescheides 2009, mit dem das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der N-GmbH versagt hatte.
Nach EuGH-Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist etwa der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen wurde. Ausgeschlossen ist jedoch, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der Lieferung betrügerische Handlungen vorausgegangen sind, durch die Versagung des Vorsteuerabzuges mit einer Sanktion zu belegen.
Finanzgericht urteilt zum Vorsteuerabzug
Infolgedessen muss der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer auch keinen echten „Negativbeweis“ zu fehlenden Anhaltspunkten für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden bzw. die Leistung führen. Dies gilt auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers. Vielmehr trägt dann das Finanzamt und nicht der Steuerpflichtige die objektive Darlegungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzuges rechtfertigenden Umstände.
Somit konnte im vorliegenden Fall angenommen werden, dass sich für die Antragstellerin hinsichtlich der N-GmbH keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung ergeben hatten, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wäre, weitere Auskünfte einzuholen. Eine Erkundigungspflicht insbesondere hinsichtlich des Sitzes der GmbH hätte die Antragstellerin nur dann getroffen, wenn sich für sie im Vorfeld der Lieferung Zweifel hieran hätten ergeben müssen. Dies war jedoch – nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung – nicht der Fall gewesen.
FG Münster 12.12.2013, 5 V 1934/13 U
Finanzämter müssen Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen Handelns darlegen
Das Finanzamt muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergibt, dass ein Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder müssen. Entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahin zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und/oder die Leistung hatte. Dies gilt auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die einen Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen führt. Neben direkten Reimporten von polnischen Lieferanten handelte sie im Streitjahr 2009 ab August auch mit Neufahrzeugen der Marke VW, die bereits zuvor als sog. polnische Re-Importe ins Inland gelangt waren. Diese Fahrzeuge kaufte sie von der N-GmbH, deren eingetragener Geschäftsführer ein Herr O. war. Der erste Kontakt mit der N-GmbH kam zustande, als sich die Antragstellerin über das Internetportal „mobile.de“ für einen VW Passat interessierte, der von einer Firma angeboten worden war, die aber letztlich nur als Vermittlerin des Verkaufsgeschäfts auftrat.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es sich bei der N-GmbH um kein tatsächlich existierendes Unternehmen, sondern um eine „Briefkastenfirma“ handele. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitigen Umsatzsteuerbescheides lehnte das Finanzamt ab. Das FG setzte die Vollziehung des streitigen Bescheides aus. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Es bestanden bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen USt-Änderungsbescheides 2009, mit dem das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der N-GmbH versagt hatte.
Nach EuGH-Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist etwa der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen wurde. Ausgeschlossen ist jedoch, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der Lieferung betrügerische Handlungen vorausgegangen sind, durch die Versagung des Vorsteuerabzuges mit einer Sanktion zu belegen.
Infolgedessen muss der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer auch keinen echten „Negativbeweis“ zu fehlenden Anhaltspunkten für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden bzw. die Leistung führen. Dies gilt auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers. Vielmehr trägt dann das Finanzamt und nicht der Steuerpflichtige die objektive Darlegungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzuges rechtfertigenden Umstände.
Somit konnte im vorliegenden Fall angenommen werden, dass sich für die Antragstellerin hinsichtlich der N-GmbH keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung ergeben hatten, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wäre, weitere Auskünfte einzuholen. Eine Erkundigungspflicht insbesondere hinsichtlich des Sitzes der GmbH hätte die Antragstellerin nur dann getroffen, wenn sich für sie im Vorfeld der Lieferung Zweifel hieran hätten ergeben müssen. Dies war jedoch – nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung – nicht der Fall gewesen.
Umsatzsteuer Finanzgericht