Unterhalt Elternunterhalt Leistungsfähigkeit
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 05. Februar 2014 – XII ZB 25/13 folgendes beschlossen:
- Die Leistungsfähigkeit von Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringe Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (…).
- Der Wohnvorteil eines unterhaltspflichtigen ist der bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen. (…).
Der Bundesgerichtshof hat sich hier mit der Unterhaltspflicht einer verheirateten Tochter gegenüber ihren Eltern befasst. Es ging dabei um die Frage nach deren Leistungsfähigkeit.
Unterhalt Elternunterhalt – Leistungsfähigkeit?
Die Tochter erzielte ein etwa halb so geringes Einkommen wie ihr Ehemann. Die Eheleute wohnten in einer Eigentumswohnung. Jeder war hälftiger Miteigentümer. Für das mietfreie bewohnen einer Eigentumswohnung ist im Rahmen einer Unterhaltsberechnung ein Wohnungsvorteil zu berücksichtigen.
Bei der Elternunterhaltsberechnung werden die Einkünfte der Ehegatten (somit auch des Schwiegersohnes) als deren Familieneinkommen addiert und es wird zunächst ein sogenannter Familienselbstbehalt ermittelt. Von dem verbleibenden Rest ist eine 10-prozentige Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen. Laut BGH ist dieser Zwischensumme die Hälfte weiterhin von dem Familienselbstbehalt einzusetzen.
Der Bundesgerichtshof hat somit gebilligt, dass der Elternunterhalt letztendlich nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen bespeist wird. Einer zusätzliche Leistung des besserverdienenden Schwiegerkindes ist somit ausgeschlossen.
Der Unterhaltspflichtigen Tochter verbleibt nach dieser Entscheidung der Anteil, den sie zum Familienunterhalt beizutragen hat. Lediglich ihr darüber hinaus ausgehendes Einkommen ist für den Elternunterhalt einzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, dass der Wohnwert der Tochter anteilig ihrem Einkommen hinzugerechnet wird. Somit wird deren Leistungsfähigkeit nicht nur durch ihre Erwerbseinkünfte sondern auch durch die wirtschaftliche Nutzung der Wohnung oder Vermögenserträge bestimmt.
Durch das bewohnen einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit einer Mietzinszahlung, die laut den Leitlinien der Oberlandesgerichte (z.B. Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2015) in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht.
Die dafür gegenüberstehenden Kosten (Verbrauchunabhängige Nebenkosten und Tilgungsraten etc. ) werden in Abzug gebracht.
Der Wohnwert wird nicht in Höhe einer objektiv erzielbaren Marktmiete bestimmt, sondern lediglich auf der Grundlage einer unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete bemessen.
Fachbeitrag zum Thema “Unterhalt Elternunterhalt Leistungsfähigkeit”
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