Unterhalt Kindesunterhalt Anrechnung Wohnwert
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 19. März 2014 – XII ZB 367/12 folgendes entschieden:
Der Unterhaltspflichtige Vater muss sich Einkünfte wegen der Nutzung einer Miteigentum beider ehemaligen Ehegatten stehender Immobile anrechnen lassen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Vaters wird nicht durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht.
Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung ebenfalls mit der Frage befasst, in welcher Höhe der Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen Vaters zuzurechnen ist. Dies hat er grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete bemessen. Dies begründet er mit der gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten
Unterhalt Kindesunterhalt Anrechnung Wohnwert
Unterhaltsverpflichtung. Danach müssen Eltern ihren minderjährigen Kindern alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinderunterhalt gleichmäßig versenden. Im vorliegenden Einzelfall wurde zwar nur die angemessene Miete berücksichtigt, was aber lediglich aus dem Umstand zurückzuführen war, dass das im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus in Kürze veräußert werden solle. Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass die Hausdarlehen nicht in voller Höhe abzugsfähig seien. Dabei wurde eine Einzelfallabwägung vorgenommen zwischen den Interessen der Unterhaltsberechtigten Kinder, des unterhaltsverpflichteten Vaters und dem Drittgläubiger – hier der Kreditgebenden Bank.
Im Rahmen dessen wurde die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens abgelehnt, da es sich um einen finanziellen Engpass bis zur Veräußerung des Hauses gehandelt hat.
Sollten Sie Beratungsbedarf zum Thema Kindesunterhalt / Ehegattenunterhalt / Nachehelicher Unterhalt sowie zu den Abzugsfähigen Verbindlichkeiten oder zu Ehebedingten Nachteilen benötigen, stehen wir Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch gern zur Verfügung. Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird von den Senaten für Familienrecht des OLG Düsseldorf veröffentlicht. Die „Düsseldorfer Tabelle“ Stand 01.01.2015 finden Sie hier: Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2015. Die Duesseldorfer-Tabelle-01-01-2016 finden Sie hier. Zur Unterhaltsberechnung beachten Sie ebenfalls die Ausführungen in den Leitlinien-OLG-Duesseldorf-2015 des OLG Düsseldorf.