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Unterhaltsbegrenzung Abänderungsverfahren

von | Aktuelles, Familienrecht

Unterhaltsbegrenzung Abänderungsverfahren

Gründe, die einen rechtskräftig festgestellten Unterhaltsanspruch begrenzen oder befristen, können im Rahmen eines Abänderungsverfahrens geltend gemacht werden, wenn sie nicht präkludiert sind.

In intakten Familien tragen die Eheleute zu gleichen Teilen die Pflicht, den gemeinsamen Unterhalt zu bestreiten. Ist die Ehe geschieden, muss grundsätzlich jeder Ehegatte seinen eigenen Unterhalt bestreiten. Ist einer der Ehegatten hierzu nicht in der Lage oder kann ihm eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, hat er gegen den anderen Ehepartner einen Anspruch auf Unterhalt (nachehelicher Unterhalt). Voraussetzung hierfür ist, dass ein ehebedingter Nachteil vorliegt. Ein solcher tritt bspw. ein, wenn der eine Ehegatte die Erziehung oder Pflege eines gemeinschaftlichen Kinders und/oder die Haushaltsführung übernommen hat und sich deshalb beruflich nicht so entwickeln konnte, dass er seinen Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt (vollständig) bestreiten kann.

Unterhaltsbegrenzung Abänderungsverfahren

Um einen angemessenen Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten zu erreichen, kann der Unterhaltsanspruch sowohl in der Höhe als auch zeitlich begrenzt werden. Über Begrenzungsgründe wird in der Regel im sog. Erstverfahren gerichtlich entschieden. Nur ausnahmsweise kann eine Unterhaltsbegrenzung in einem späteren Abänderungsverfahren erstmalig geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Gründe nicht präkludiert sind, d.h. dass sie nicht mehr geltend gemacht werden können. Der BGH entschied, dass dies in zwei Fällen zu bejahen ist: im Erstverfahren war keine sichere Prognose über die ehebedingten Nachteile möglich oder es sind erst nachträglich neue Umstände eingetreten.
Seitdem das Unterhaltsrecht im Jahre 2008 reformiert worden ist, kann der Unterhaltsanspruch darüber hinaus herabgesetzt werden, wenn die bisherige Bemessung unbillig erscheint. Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die erstmals nach der Unterhaltsreform erheblich geworden sind. Folglich sind alle anderen, d.h. alle Umstände, die vor der Reform erheblich waren, nicht zu berücksichtigt, denn sie sind präkludiert.
Ferner ist die Rechtsprechungsänderung des BGH aus dem Jahre 2006 im Rahmen der Präklusion zu beachten. Da die neue Rechtsprechung bei früheren Unterhaltsberechnungen nicht berücksichtigt werden konnte, kann eine Unterhaltsbegrenzung in einem Abänderungsverfahren darauf gestützt werden. Sind Unterhaltsbegrenzungen in Entscheidungen nach 2006 versäumt worden, obwohl sie hätten geltend gemacht werden konnten, ist eine spätere Geltendmachung präkludiert.
Ein weiterer Grund, auf den ein Abänderungsverfahren gestützt werden kann, ergibt sich aus einer weiteren Rechtsprechungsänderung des BGH - BGH Urteil v. 24. März 2010 – XII ZR 175/08. Nunmehr hat der Unterhaltspflichtige die für eine Unterhaltsbefristung sprechenden Gründe darzulegen und zu beweisen. Konnte dies bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden, ist der spätere Einwand nicht präkludiert.
Letztlich ist eine spätere Unterhaltsbegrenzung nicht präkludiert, wenn die erstmalige Regelung im Rahmen eines Vergleichs getroffen wurde.

Fachbeitrag zum Thema "Unterhaltsbegrenzung im Rahmen des Abänderungsverfahrens"

5. Oktober 2015