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Unterhaltspflicht bei Samenspende
Unterhaltspflicht des Mannes, der in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten eingewilligt hat
Unterhaltspflicht bei Samenspende
Zur Unterhaltspflicht bei Samenspende eines Mannes, der in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten eingewilligt hat:
Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 23. September 2015 Aktenzeichen XII ZR 99/14 folgendes:
1. Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen.
2. Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt werden und bedarf keiner besonderen Form.
Im Einzelnen wurde dies damit begründet, dass der Klägerin – dem Kind – ein Unterhaltsanspruch gegen den Mann, der die Vaterschaft zwar nicht anerkannt hat, aber in die Befruchtung der Lebensgefährtin mit einer Samenspende eines Dritten eingewilligt hat, aufgrund eines mit familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrages zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB zusteht.
Einwilligung in die Unterhaltspflicht
Durch die Einwilligung eines Ehemannes kommt zum Ausdruck, dass dieser die Elternschaft kraft Willensaktes übernehmen und sich mithin wie ein ehelicher Vater um das Kind kümmern möchte. Dieses Verhalten kann sodann von der Ehefrau so verstanden werden, als ob der Ehemann die Unterhaltspflicht für das Kind übernehmen möchte. Unabhängig davon, ob tatsächlich eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Diese Überlegungen gelten zudem auch für einen nicht verheirateten Mann, der die Einwilligung erteilt, aber die Vaterschaft im Nachhinein nicht anerkennt. Dieser hat durch die Einwilligung seine Bereitschaft zur Übernahme der väterlichen Pflichten zu erkennen gegeben. Daran müsse er sich im Nachhinein festhalten lassen. Dies ergibt sich auch aus der Gleichstellung von Ehemännern und nicht verheirateten Männern in § 1600 Abs. 5 BGB.
Die Willenserklärung des Ehemanns besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten und stellt somit eine Einwilligung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB dar. Dabei setzt eine solche Einwilligung nicht voraus, dass der einwilligende Mann die Stellung eines Vaters übernehmen möchte und ein entsprechender Rechtsbindungswille vorliegt. Ein solcher Rechtsbindungswille ist im Zweifel bereits dann anzunehmen, wenn die Frau die Befruchtung von der Mitwirkung des Mannes abhängig gemacht hat. Die bloße Kenntnis der Befruchtung reicht hingegen nicht aus, um eine Willenserklärung nach § 1600 Abs. 5 zu begründen.
Unterhaltspflicht bei Samenspende
Die Wirksamkeit der Willenserklärung ist davon abhängig, dass der Mann die Erklärung gegenüber der Frau abgegeben hat. Diese kann auch dadurch erfolgen, dass sie auf Veranlassung des von dem die Befruchtung durchführenden Arzt dokumentiert wird. Dabei wird zugleich die Einwilligung gegenüber der Frau abgegeben. Die Einwilligung kann nach der Begründung des BGHs auch formlos erfolgen. Das Schriftformerfordernis nach § 761 S. 1 BGB, welcher die Form für ein Leibrentenversprechen normiert, gilt für diesen Fall nicht. Denn bei der Unterhaltsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung eigener Art, die sich von der Leibrente wesentlich unterscheidet. Die Erklärung des Mannes kann auch bis zur die zur Schwangerschaft führenden künstlichen Befruchtung grundsätzlich frei widerrufen werden.
Der Inhalt der Unterhaltspflicht ergibt sich sodann aus den Vorschriften zum Verwandtenunterhalt, insbesondere §§ 1602, 1603, 1610, 1612 a, 1612 b BG und den darin beschriebenen Voraussetzungen zur Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und der Anspruchshöhe.
Beachten Sie auch in diesem Kontext die Rechtsprechung zu Vaterschaft und Anfechtung durch den Samenspender.