Varterschaftsanfechtung durch Samenspender
Am 15.Mai 2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater auch im Falle einer Samenspende möglich sei.
Unter dem AZ XII ZR 49/11 wurde über einen Fall entschieden, in dem der Kläger und die Mutter des Kindes jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften leben. Der Kindesvater (Kläger) hatte der Kindesmutter sein Sperma in einem Gefäß zur Verfügung gestellt. Sie hatte daraufhin erfolgreich selbst eine Insemination vorgenommen. Einer Anerkennung der Vaterschaft hatte die Kindesmutter nach Geburt des Kindes nicht zugestimmt. Statt dessen hat ein anderer Mann (Beklagter) die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt.
Der BGH hat entschieden, dass dem biologischen Vater gem. § 1600 Absatz 1 Nr. 2 BGB die Anfechtung zustehe. Dies folge aus der Formulierung des Gesetzestextes, in dem es laute: „Berechtigt die Vaterschaft anzufechten, sind (…) der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.“
Der Begriff der Beiwohnung schließt laut BGH eine durch Samenspende entstandene Vaterschaft nicht aus. Lediglich eine Vereinbarung gem. § 1600 Absatz 5 BGB schließe die Anfechtungsberechtigung aus. Dort heißt es:“Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Abnfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen“.
Laut BGH sei jetzt ein Gleichlauf der Anfechtungsrechte gewährleistet.