Kanzleiblog.
Vermögensverfügung und Wohnrecht
Vermögensverfügung und Wohnrecht
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 16.01.2013 (Az XII ZR 141/10) darüber zu entscheiden, ob bei der Veräußerung eines Grundstücks ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht als diesem verbliebenen Vermögenswert zu berücksichtigen sei und eine Verfügung über das gesamte Vermögen ausschließen könne.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger als Ehemann begehrte die Berichtigung des Grundbuches. Seine seit Oktober 1999 mit ihm verheiratete Ehefrau war Alleineigentümerin eines Hausgrundstückes.
Im Frühjahr 1999 veräußerte sie das hälftige Miteigentum an ihren Sohn aus erster Ehe. Den ihr noch verbliebenen Miteigentumsanteil sowie weitere Grundstücke übertrug sie mit notariellem Vertrag vom 23.04.2002 auf ihre Tochter aus erster Ehe, die die Beklagte war, und ihren Sohn aus erster Ehe, folglich den Bruder der Beklagten, zu gleichen Teilen.
Die Beklagte und ihr Bruder übernahmen die eingetragenen Belastungen.
Im Vertrag versicherte die Ehefrau, dass die Übertragung keine Verfügung im Sinne von § 1365 BGB darstelle, so dass es einer Ehegattenzustimmung nicht bedürfe. Die Beklagte und ihr Bruder räumten ihrer Mutter an dem Hausgrundstück bezogen auf die Räume einer Untergeschosswohnung ein dingliches Wohnungsrecht ein.
Vermögensverfügung und Wohnrecht
Der Kläger, der der Veräußerung gegenüber dem Notariat bereits im Mai 2002 widersprochen hatte, berief sich auf die Unwirksamkeit der Übertragungen wegen Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB. Im Jahr 2006 forderte die Ehefrau die Beklagte und deren Bruder auf, der Grundbuchberichtigung wegen Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung zuzustimmen. Ihr Sohn willigte in die Grundbuchberichtigung ein. Die Tochter lehnte dies ab.
In dem Gesetzestext des § 1365 BGB heißt es:
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(1) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Entscheidung des BGH
Der BGH stell in seinem Urteil fest, dass es für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten erfasse, die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu betrachten sei. Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befände, bestehe sein Vermögen nach der Übertragung in dem dinglichen Wohnungsrecht.
Da die Bestellung eines Wohnungsrechts den Vermögenswert des Grundstücks für den Eigentümer mindere, stelle das Wohnungsrecht aufgrund der von ihm gewährleisteten Nutzung auf Seiten des Berechtigten bewertungsfähiges Vermögen dar.
Das Wohnungsrecht unterscheide sich dabei von einer bloß mietvertraglichen Nutzungsberechtigung durch seine Rechtsnatur als dingliches Recht.
Vor allem, wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden und miteinander stehen und fallen, habe der Veräußerer den mit dem Grundstück verbundenen Wert nie vollständig aus der Hand gegeben. Dem veräußernden Ehegatten bliebe ein Teil des Wertes des zuvor in seinem Eigentum stehenden Grundstücks durch das Wohnungsrecht weiterhin erhalten.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht als diesem verbliebenen Vermögenswert zu berücksichtigen ist. Dies kann somit eine Verfügung über das gesamte Vermögen im Sinne des § 1365 BGB ausschließen. Die Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten im Familienrecht.
Zu Vermögensverfügung und Wohnrecht, Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung von Frau Rechtsanwältin Anke Vander-Philipp, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin Düsseldorf