Zugewinnausgleich und Wohnwert
Zugewinnausgleich / Endvermögen / Gesamtschuldnerausgleich
Am 20.05.2015 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss (Az.: XII ZB 314/14) folgendes entschieden:
Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.
Der BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Ehegatten stritten um Zugewinnausgleich. Beide waren hälftige Miteigentümer einer von ihnen bewohnten Wohnung. Um diese finanzieren zu können, hatten sie gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Der Ehemann tilgte das Darlehen allein. Zum Endstichtag betrug die Restschuld noch 111.097EUR. Im Juli 2005 war die Ehefrau aus der Wohnung ausgezogen.
Bestimmung des Endvermögens:
Problematisch war im vorliegenden Fall nur noch die Bestimmung des Endvermögens.
Um den Zugewinn ermitteln zu können, werden das Anfangs- und Endvermögens beider Ehegatten gegenüber gestellt. Der Betrag der das Anfangsvermögen übersteigt wird als Zugewinn bezeichnet.
Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, schuldet dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn, die Hälfte des Überschusses als Ausgleich.
Zugewinnausgleich und Wohnwert
Vorliegend war fraglich, wie die die Wohnung betreffende Gesamtschuld vermögensrechtlich einzuordnen war.
Da der Ehemann die Immobilie alleine bewohnte und im Gegenzug dafür keinen Gesamtschuldnerausgleich für die von ihm allein gezahlten Raten geltend machte, sei es nur dann güterrechtlich gerechtfertigt, die Restschuld vollständig bei dem die Raten tragenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Alleinnutzung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens beibehalten werde. Dazu hätten die Ehegatten vereinbaren müssen, dass der Ehemann den rechnerisch auf die Ehefrau entfallenden Restschuldanteil auf der Grundlage des streitigen Wohnwerts über eine sehr lange Zeit abwohne.
Gesamtschuldnerausgleich
Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Vereinbarung bereits vor dem Tag der Ehescheidung getroffen hätte werden müssen, die das vollständige Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs gegen die Ehefrau zum Gegenstand beinhalten hätte müssen. Wenn eine solche nicht getroffen wurde, entfällt der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht, auch wenn der in der gemeinsamen Immobilie verbleibende Ehegatte, diese allein nutzt und die gemeinsam geschuldete Darlehenslast alleine trägt. Folglich hätte eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld getroffenen werden müssen.
Für den Zugewinn wird die Restschuld im Endvermögen der Ehefrau als Passiva angerechnet.