Kanzleiblog.

Preisbindung für Medikamente Rx Boni

von | Aktuelles

EuGH kippt Rx-Boni-Verbot

Preisbindung für Medikamente Rx Boni: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat mit Urteil vom 19. Oktober 2016 entschieden, dass die in Deutschlande geltende Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gegen das Unionsrecht verstößt. Die deutsche Regelung könne für Versandapotheken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Zugang zum deutschen Markt erschweren. Hierdurch werde der freie Warenverkehr in unzulässiger Weise beschränkt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Rechtsstreit des Vereins „Deutsche Parkinson Vereinigung e.V.“ (DPV) gegen den Verein „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.“ (ZBUW) darüber zu befinden, ob ein mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris ausgehandeltes Bonussystem gegen deutsche Preisbindungsvorschriften verstößt und daher wettbewerbswidrig ist. Das mit DocMorris ausgehandelte Bonussystem sieht vor, dass verschiedene Boni für verschreibungspflichtige, nur über Apotheken erhältliche Parkinson-Medikamente bei deren Bezug durch die Mitglieder des DPV von DocMorris gewährt werden. Der ZBUW ist der Ansicht, dass das Bonussystem gegen die deutsche Regelung des § 78 Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung, die einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorsieht, verstößt. Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel mit dem freien Warenverkehr vereinbar ist.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat mit dem Urteil vom 19. Oktober 2016 entschieden, dass diese Regelung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt, die nicht durch den Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden kann. Die geltende Preisbindung wirke sich auf in anderen EU-Staaten ansässige Apotheken stärker aus als auf inländische. Daher könnte der Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden als für inländische Erzeuger, so der EuGH. Der Versanhandel stelle für ausländische Apotheken ein wichtiges bzw. sogar das einzige Mittel dar um einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Des Weiteren könne der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein als für traditionelle Apotheken. Diese seien besser in der Lage, Patienten durch Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen.

Preisbindung für Medikamente Rx Boni

Der EuGH ist der Auffassung, dass die deutsche Regelung zur Preisbindung nicht geeignet sei, das Ziel des Schutzes der Gesundheit und des Lebens zu erreichen. Dieses begründet der EuGH vor allem damit, das nicht nachgewiesen worden sei, inwieweit durch die Festlegung einheitlicher Preise eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden kann. Vielmehr solle sich aus den dem EuGH vorliegenden Unterlagen ergeben, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln fördern würde. Es würden auch Anreize zur Niederlassung in insbesondere ländlichen Gegenden gesetzt, da in dort wegen der geringen Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten.

Der Wettbewerb

Der EuGH ist auch der Ansicht, dass keine Belege dafür vorlägen, dass sich Versandapotheken ohne die Preisbindung einen Preiswettbewerb liefern könnten, der dazu führe, dass wichtige Leistungen wie die Notfallversorgung in Deutschland nicht mehr zu gewährleisten wären, da sich in der Folge die Anzahl der traditionellen Apotheken verringern würde. Demgegenüber würden andere Wettbewerbsfaktoren, wie z.B. die individuelle Beratung der Patienten durch Personal vor Ort, den traditionellen Apotheken eventuell sogar dabei helfen, konkurrenzfähig zu bleiben: So könnte sich herausstellen, dass für traditionelle Apotheken – wenn sie sich einem Preiswettbewerb mit Versandapotheken gegenübersähen – sogar eine Anreiz dafür bestünde, mehr Leistungen im Allgemeininteresse wie z.B. die Herstellung von Rezepturarzneimitteln anzubieten. Zudem könnte ein Preiswettbewerb auch den Patienten Vorteile bringen: verschreibungspflichtige Arzneimittel könnten in Deutschland zu günstigeren Preisen als den derzeit festgelegten angeboten werden.

 

Das Urteil des EuGH hat jedoch keine unmittelbare Auswirkung auf das Rx-Boni-Verbot für in Deutschland ansässige Apotheken. Deutsche Apotheker sind weiterhin an die geltenden Regelungen zur Preisbindung gebunden, auch wenn dieses im Vergleich zu EU-ausländischen Apotheken eine Diskriminierung darstellt.

 

Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Preisbindung für Medikamente Rx Boni EuGH von Rechtsanwalt Herbert Botterbrod, Düsseldorf

24. Oktober 2016