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Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang

von | Aktuelles, Steuerrecht

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang droht. Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) ungeachtet der konkreten Anlässe und Beweggründe vor. So entschied der BFH mit Urteil vom 27.09.2012 AZ III R 19/11, dass auch Beweggründe wie zB. finanzielle Schwierigkeiten, Krankheit oder Ehescheidung zur Annahme der Überschreitung der 3-Objekt-Grenze führen könnten. Auch die Ankündigung einer Zwangsversteigerung führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, so der BFH. Nach der Auffassung des BFH handele es sich um sogenannte spätere Ereignisse, die keinen Hinweis darauf geben können, ob ohne bedingte Veräußerungsabsicht erworben bzw. erbaut worden sei.

BFH Rechtsprechung zum Grundstückshandel

Die Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel ist weitreichend, so kann der Steuerpflichtige alleine durch Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben.

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang

Beginn und Ende einer gewerblichen Tätigkeit im oben genannten Zusammenhang ist schwer zu beurteilen, weil der Umschlag zur Gewerblichkeit sich erst aus der Anzahl der einzelnen Veräußerungen ergibt. Folglich ist der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit bei Grundstückshandel retroperspektiv zu betrachten. Nach der Rechtsprechung beginnt die gewerbliche Tätigkeit mit derjenigen Tätigkeit, die erkennbar auf eine Vorbereitung gewerblicher    Geschäfte gerichtet ist - die objektive Erkennbarkeit ist dabei das eigentliche Problem.

Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf

27. Mai 2014