Kanzleiblog.
Mindestlohn ab 01.01.2015
Mindestlohn ab 01.01.2015
Mindestlohn ab 01.01.2015 erstmals in Deutschland gesetzlich geregelt:
so heißt es in der gesetzlichen Regelung des MiLoG (Mindestlohngesetz):
Gesetz
zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)
§1 Mindestlohn
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnun- gen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, so-weit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Der Vorrang nach Satz 1 gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Ta- rifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Weitere Informationen und einen Link des vollständigen Gesetzestextes finden sie hier:
http://www.der-mindestlohn-kommt.de/ml/DE/Startseite/start.html
BAG: Die Klagewelle ist ausgeblieben
Nach den letzten Meldungen der Statistik vom Bundesarbeitsgericht ist die Klagewelle in Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz ausgeblieben.
Dennoch bleiben die Stimmen insbesondere auf der Arbeitgeberseite zum Mindestlohngesetz mehr als kritisch. Die umfangreichen Dokumentationspflichten, welche per Gesetz auf den Arbeitgeber übertragen werden, insbesondere der damit verbundene Verwaltungsaufwand (Compliance) ist eine zusätzliche Belastung.
Kurzbeitrag zum Thema Mindestlohn ab 01.01.2015 in Deutschland