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	<title>Anwalt für steuerrecht Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<description>Arbeitsrecht Düsseldorf ✓ Strafrecht Düsseldorf ✓ Handels- &#38; Vertragsrecht Düsseldorf ✓ Gesellschaftsrecht ✓</description>
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	<title>Anwalt für steuerrecht Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Steuererleichterungen wegen Corona</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Mar 2020 10:08:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererleichterungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Steuererleichterungen wegen Corona Die Finanzverwaltung reagiert mit Steuererleichterungen für Unternehmen. Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung: Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag (aav_ust_sondervorauszahlung_2020)  die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null fest. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen diesen Unternehmern [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h1>Steuererleichterungen wegen Corona</h1>
<p>Die Finanzverwaltung reagiert mit <strong>Steuererleichterungen für Unternehmen.</strong></p>
<h2>Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung:</h2>
<p>Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen <strong>auf Antrag</strong> (<a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/aav_ust_sondervorauszahlung_2020.pdf">aav_ust_sondervorauszahlung_2020</a>)  die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen <strong>bis auf Null fest</strong>. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen diesen Unternehmern die Verwendung des bekannten Vordrucks „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H). Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Auszufüllen ist die Zeile 22 mit einer „1“ und die Zeile 24. Die Eintragung in Zeile 24 mit „0“ führt zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung.</p>
<p>Nach der Anleitung (<a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/anleitung_ust-svz.pdf">anleitung_ust-svz) </a>zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann für kriesenbetroffene Unternehmen bis auf Null festgesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Abfindung Arbeitslosengeld</title>
		<link>https://smlm-partner.de/abfindung-arbeitslosengeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Dec 2015 09:38:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Abfindung Arbeitslosengeld Zahlt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, stellt sich die Frage, ob die Zahlung der Abfindung zu versteuern ist und ob die Zahlung der Abfindung auf ein mögliches Arbeitslosengeld angerechnet wird &#8211; das Verhältnis Abfindung Arbeitslosengeld. Abfindung Arbeitslosengeld Besteuerung und Anrechnung Nach der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2008 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/abfindung-arbeitslosengeld/">Abfindung Arbeitslosengeld</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h1>Abfindung Arbeitslosengeld</h1>
<p>Zahlt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, stellt sich die Frage, ob die Zahlung der Abfindung zu versteuern ist und ob die Zahlung der Abfindung auf ein mögliches Arbeitslosengeld angerechnet wird &#8211; das Verhältnis Abfindung Arbeitslosengeld.</p>
<h3><span style="font-size: 1.142857143rem;">Abfindung </span><span style="font-size: 1.142857143rem;">Arbeitslosengeld </span><span style="font-size: 1.142857143rem;">Besteuerung und Anrechnung</span></h3>
<p>Nach der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2008 unterliegen <a href="https://www.xn--fachanwalt-arbeitsrecht-dsseldorf-gqd.de/abfindung/">Abfindungszahlungen</a> (Zahlungen wegen einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses) in voller Höhe der Einkommensteuer. Die Abtrennung kann jedoch nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ermäßigt besteuert werden (die Abmilderung der Progressionswirkung durch eine sogenannte Fünftelregelung wird durch die rechnerische Verteilung des steuerpflichtigen Abfindungsbetrags auf fünf Jahre erreicht, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt).</p>
<p>Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung von Arbeitslosengeld ruht, wenn wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung gezahlt worden ist, ohne dass eine Frist eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht.</p>
<h3><a href="https://smlm-partner.de/kuendigungsfristen-arbeitnehmer/">Kündigungsfristen beachten</a></h3>
<p>Die Kündigungsfristen sind bei jeder Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend, dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen oder beispielsweise durch ein Auflösung Urteil beendet worden ist. Für den Fall, dass eine ordentliche Kündigung nach etwa tarifvertragliche Regelung für den Arbeitgeber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt hiernach Beschränkungsgrund gegebenenfalls eine abweichende, fiktive Frist für die Erklärung der Kündigung.</p>
<p>Der Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht beginnt an dem Tag, nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Er endet an den Tag – spätestens) an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es unter Einhaltung der oben genannten ordentlichen Kündigungsfrist (bzw. der fiktiven Frist) beendet worden wäre.</p>
<h3>Abfindung Arbeitslosengeld</h3>
<p>Nach den oben genannten Grundsätzen sollte es dringend vermieden werden im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und Verhandlungen über die Aufhebung eines Arbeitsvertrags die Arbeitgeberseite stets zu beachtende Frist zur ordentlichen Kündigung zu verkürzen.</p>
<h3>Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz</h3>
<p>wird einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt, kann der Arbeitgeber im Falle § 1a Kündigungsschutzgesetz zwischen einer Kündigungsschutzklage oder eine Abfindung auswählen. Der Abfindungsbetrag beträgt in dieser Fallkonstellation 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Den exakten Betrag für die Berechnung der Abfindung kann der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Vorfeld durch einen <a href="https://www.xn--fachanwalt-arbeitsrecht-dsseldorf-gqd.de/abfindungsrechner/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Abfindungsrechner</a> kalkulieren.</p>
<p>Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung nach §1 a KschG setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber in dem Schreiben der Kündigung eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausspricht und der Arbeitnehmer darauf hingewiesen wird, dass er eine Abfindung beanspruchen kann, für den Fall, dass er die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten  verstreichen lässt.</p>
<h4>Kurz Beitrag zum Thema „Abfindung Arbeitslosengeld“ von<a href="https://2019.schrader-mansouri.de/kompetenz/arbeitsrecht/"> Joachim Schrader, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf</a></h4>
<p>Grundsätzlich empfehlen wir die Kontaktaufnahme zum Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Gleiches gilt vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Überprüfung möglicher Nachteile bzw. zur Optimierung der Bereiche Einkommensteuer. Dies betrifft auch die Abfindung, Arbeitslosengeld, Einhaltung der Kündigungsfristen sowie für die Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen.<!--:--></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/abfindung-arbeitslosengeld/">Abfindung Arbeitslosengeld</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erbschaftssteuer verfassungswidrig</title>
		<link>https://smlm-partner.de/erbschaftssteuer-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Dec 2014 11:06:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftssteuer Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftssteuer verfassungswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>+++ Erbschaftssteuer verfassungswidrig +++ Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar Die Pressemitteilung finden Sie hier. Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Neuregelung der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h3>+++ Erbschaftssteuer verfassungswidrig +++</h3>
<h1>Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar</h1>
<p><span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;">Die Pressemitteilung finden Sie </span><a style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;" title="Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-116.html" target="_blank">hier</a><span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;">.</span></p>
<p>Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt.</p>
<p>Neuregelung der Erbschaftssteuer bis zum 30. Juni 2016 gefordert.</p>
<p>+++</p>
<p>Urteil vom 17. Dezember 2014, AZ 1 BvL 21/12 &#8211;<br />
Erbschaftssteuer verfassungswidrig</p>
<h5><a href="https://smlm-partner.de/kompetenz/steuerrecht/">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</a></h5>
<p><!--:--></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/erbschaftssteuer-verfassungswidrig/">Erbschaftssteuer verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/strafbefreiende-selbstanzeige-verschaerfung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Dec 2014 16:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[fachanwalt steuerstrafrecht düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzentwurf Abgabenordnung 2015]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[strafbefreiende selbstanzeige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung liegt vor. Die Steuerhinterziehung soll weiter bekämpft werden, eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen steht ab dem 1.1.2015 an: Grundsatz: Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt erhalten Auch nach der Neuregelung der Abgabenordnung  betreffend die Selbstanzeige § 371 bleibt die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung &#8211; der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/strafbefreiende-selbstanzeige-verschaerfung/">Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h3>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</h3>
<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung liegt vor. Die Steuerhinterziehung soll weiter bekämpft werden, eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen steht ab dem 1.1.2015 an:</p>
<h4>Grundsatz: Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt erhalten</h4>
<p>Auch nach der Neuregelung der Abgabenordnung  betreffend die Selbstanzeige § 371 bleibt die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung &#8211; der strafbefreiende Wirkung &#8211; erhalten. Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige sowie das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen werden jedoch erheblich verschärft.</p>
<h3>§ 371 AO wird wie folgt geändert:</h3>
<p style="padding-left: 60px;">a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 2 und 2a ersetzt:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unver- jährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.</p>
<p style="padding-left: 60px;">(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn</p>
<p style="padding-left: 60px;">1. bei einer zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung</p>
<p style="padding-left: 60px;">a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerord- nungswidrigkeit erschienen ist, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausge- wiesen hat, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">2. einer der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,</p>
<p style="padding-left: 60px;">3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen ande- ren erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hin- dert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.</p>
<p style="padding-left: 60px;">(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzei- tigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachge- holt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Ka- lenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.“</p>
<p style="padding-left: 60px;">b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:</p>
<p style="padding-left: 60px;">aa) Nach dem Wort „Steuern“ werden die Wörter „, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden,“ eingefügt.</p>
<p style="padding-left: 60px;">bb) Folgender Satz wird angefügt:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.“</p>
<h4>Berichtigungszeitraum beträgt nun 10 Jahre</h4>
<p>Nach der Neufassung wird auch der Berichtigungszeitraum auf nunmehr 10 Jahre ausgedehnt, vgl. § 371 AO Abs. 1.</p>
<p>Zum Hintergrund des Gesetzesentwurfs zur <a title="Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/" target="_blank">Selbstanzeige</a>.</p>
<p>Kurzbeitrag Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung 1.1.2015, Gesetzentwurf der Bundesregierung</p>
<h5><a href="https://smlm-partner.de/kompetenz/steuerrecht/">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</a></h5>
<p><!--:--></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/strafbefreiende-selbstanzeige-verschaerfung/">Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abfindung versteuern?</title>
		<link>https://smlm-partner.de/abfindung-versteuern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Aug 2014 15:48:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung versteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwälte Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Abfindung versteuern? Abfindung versteuern? Im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen wird dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung angeboten. Die Abfindung ist eine einmalige und außerordentliche Zahlung, die der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhält. Die Abfindungszahlung ist damit eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstands &#8211; sowie der damit [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/abfindung-versteuern/">Abfindung versteuern?</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h2>Abfindung versteuern?</h2>
<p>Abfindung versteuern? Im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen wird dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung angeboten. Die Abfindung ist eine einmalige und außerordentliche Zahlung, die der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhält. Die Abfindungszahlung ist damit eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstands &#8211; sowie der damit verbundenen Verdienstmöglichkeit</p>
<h2>Zahlung der Abfindung als Entschädigung</h2>
<p>Gleichwohl besteht für den gekündigten Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei (vorzeitiger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Zahlung der Abfindung ist grundsätzlich zunächst eine freiwillige Leistung, zu der sich der Arbeitgeber außergerichtlich im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung (<a href="https://www.xn--fachanwalt-arbeitsrecht-dsseldorf-gqd.de/aufhebungsvertrag/">Aufhebungsvertrag</a>) oder Abwicklungsvereinbarung bzw. gerichtlich vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Abfindungsvergleichs verpflichtet.</p>
<h2>Abfindungshöhe &#8211; Verhandlungssache</h2>
<p>Die Höhe einer Abfindung, die im Zusammenhang mit einer Kündigung von Arbeitgeberseite gezahlt wird, richtet sich nach einer Vielzahl von Faktoren, zentrale Bedeutung hat stets, ob die von dem Arbeitgeber ausgesprochene (betriebsbedingte) Kündigung etwa dem Kündigungsschutzrecht KSchG entspricht, oder nicht. Hält die Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand, wird der Arbeitgeber oft zur Zahlung von höheren Abfindungsbeträgen bereit sein. Zu Einschätzung dieser Vorfrage ist eine Kontaktaufnahme zu einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, zu empfehlen.</p>
<h2>Muss die Abfindung versteuert werden?</h2>
<p>Ja. Die erhaltene Abfindungszahlung ist nach deutschem Steuerrecht EStG steuerbares Einkommen und damit steuerpflichtig. In der Regel unterliegen die Abfindungszahlungen dem Lohnsteuerabzugsverfahren, die Höhe der Einkommenssteuer ergibt sich entsprechend aus dem Veranlagungsverfahren (Lohnsteuerjahresausgleich), in dem das zu versteuernde Einkommen abgeleitet wird. Hier sind z.B. auch Werbungskosten als Belastung absetzbar, die im Zusammenhang mit arbeitsgerichtlichen Verfahren angefallen sind (Anwaltskosten, Gerichtskosten etc.) Diese Kosten sind als<a title="Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/zivilprozesskosten-als-aussergewoehnliche-belastung-absetzbar/"> Werbungskosten</a> von der Steuer absetzbar, auch die <a title="Werbungskosten für arbeitsgerichtlichen Vergleich" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/werbungskosten-fuer-arbeitsgerichtlichen-vergleich/">Kosten für den arbeitsgerichtlichen Vergleich</a> sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom  09.02.2012 AZ VI R 23/10 von der Steuer absetzbar.</p>
<p>Abfindung versteuern: <span style="text-decoration: underline;">§ 34 EStG regelt die Außerordentliche Einkünfte:</span></p>
<blockquote>
<p style="padding-left: 60px;">(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.</p>
<p style="padding-left: 60px;">(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:</p>
<p style="padding-left: 60px;">1.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;</p>
<p style="padding-left: 60px;">2.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;</p>
<p style="padding-left: 60px;">3.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;</p>
<p style="padding-left: 60px;">4.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.</p>
</blockquote>
<h3>§ 34 EStG</h3>
<blockquote>
<p style="padding-left: 60px;">(3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. 2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. 6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.</p>
</blockquote>
<p>Abfindung versteuern: Ja &#8211; In Verhandlungen über eine Abfindungszahlung sollte daher stets berücksichtigt werden, dass die Abfindung der Einkommenssteuer unterliegt.</p>
<h2>§ 34 EStG: Fünftelregelung &#8211; Steuern sparen bei der Abfindung</h2>
<p>Liegen die Vorraussetzungen des § 34 EStG vor, kommt eine Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung in Betracht, jedoch nur einmal im Leben des Steuerpflichtigen. Häufig kommt es mit der Auszahlung von Abfindungsbeträgen zu einer &#8222;Zusammenballung&#8220; von Einkünften. Hier kann es sich empfehlen, den Abfindungsbetrag im Folgejahr auszahlen zu lassen.</p>
<p>Kurzbeitrag zum Thema &#8222;Abfindung versteuern?&#8220;</p>
<p><strong>Joachim Schrader, <a href="https://smlm-partner.de/anwaelte/joachim-schrader/">Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</a></strong></p>
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		<title>Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Jun 2014 08:52:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für Selbstanzeige]]></category>
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		<category><![CDATA[strafbefreiende selbstanzeige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Die Regelungen zur Selbstanzeige werden deutlich verschärft, bzw. sollen deutlich verschärft werden: Das Finanzministerium NRW veröffentlicht am 09.05.14 auf der Internetseite www.fm.nrw.de das Ergebnis der Jahrestagung der Finanzministerinnen und Finanzminister vom 9. Mai 2014 unter Vorsitz von Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen). Strafbefreiende Selbstanzeige wird deutlich verschärft, bzw. soll verschärft werden Die Zielrichtung der Finanzministerinnen und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2><!--:de-->Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</h2>
<p>Die Regelungen zur Selbstanzeige werden deutlich verschärft, bzw. sollen deutlich verschärft werden: Das Finanzministerium NRW veröffentlicht am 09.05.14 auf der Internetseite www.fm.nrw.de<span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;"> </span>das Ergebnis der Jahrestagung der Finanzministerinnen und Finanzminister vom 9. Mai 2014 unter Vorsitz von Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen).</p>
<h2>Strafbefreiende Selbstanzeige wird deutlich verschärft, bzw. soll verschärft werden</h2>
<p>Die Zielrichtung der Finanzministerinnen und Finanzminister und die Eckpunkte im Überblick- aus der Stellungnahme des Finanzministeriums NRW:</p>
<h2>Grundsatz: Strafbefreiende Selbstanzeige bleibt erhalten</h2>
<blockquote><p>Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro festgelegt.</p></blockquote>
<h2> Selbstanzeige &#8211; Verlängerung der Verjährung</h2>
<blockquote><p>Daneben soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu können. Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden, damit Straffreiheit eintritt. Der Bundesminister der Finanzen unterstützt die Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige. Er wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich im Einzelnen auf folgende Verschärfungen und Positionen verständigt:</p></blockquote>
<h2> Strafbefreiende Selbstanzeige Verlängerung der Verjährung</h2>
<p>1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.</p>
<h2> Verjährungsfrist 10 Jahre</h2>
<p>2. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Absatz 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.</p>
<h2> Schwere Steuerhinterziehung: Zuschlag</h2>
<p>3. Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Absatz 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht. § 371 Absatz 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt.</p>
<h2> Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO bis 25.000 EUR</h2>
<p>4. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.</p>
<h2>Strafbefreiende Selbstanzeige: Neuregelung der Zuschläge § 398a AO</h2>
<p>5. Der Zuschlag nach § 398a AO wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt:</p>
<p>&#8211; Über 25.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt er 10 Prozent,</p>
<p>&#8211; über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro beträgt er 15 Prozent,</p>
<p>&#8211; über 1.000.000 Euro beträgt er 20 Prozent.</p>
<h2> Strafbefreiende Selbstanzeige: sofortige Zahlung der Zinsen</h2>
<p>6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.</p>
<h2>Erweiterung der Sperrwirkung</h2>
<p>7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.</p>
<h2></h2>
<p>8. Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen.</p>
<p>Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.</p>
<p>9. Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für die Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre.</p>
<p>Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) müssten diese aus Gründen der Rechtsklarheit aus dem Vollständigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung überhaupt zu ermöglichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer würde zu Verwerfungen hinsichtlich der anderen Steuerarten führen und wäre rechtlich kaum zu begründen.</p>
<p>10. Es wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.</p>
<p>11. Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten im Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.</p>
<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung ist veröffentlicht worden. Die Neufassung des § 371 AO finden Sie hier <a title="Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/strafbefreiende-selbstanzeige-verschaerfung/" target="_blank">Selbstanzeige § 371 AO</a>.</p>
<h3><span style="font-size: 0.928571429rem;">Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</span></h3>
<h5><span style="font-size: 0.928571429rem;">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</span></h5>
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