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Bonusanspruch bei Freistellung

Bonusanspruch bei Freistellung

Zu den Voraussetzungen und zu den Folgen der Freistellung von der Arbeitsverpflichtung:

Ist das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gestört, ist die Freistellungserklärung des Arbeitnehmers oftmals ein Mittel dazu, um den Arbeitnehmer aus dem Betrieb auszugliedern umso unter Umständen auch eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten.

Mit der Freistellungserklärung erklärt der Arbeitgeber, er verzichte auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Die Freistellung ist eine einverständliche Form zwischen den Parteien eines Aufhebungsvertrags aber auch als die einseitige Form durch den Arbeitgeber als Maßnahme einer Kündigung verbreitet.

Die Parteien eines Arbeitsvertrags können eine einvernehmliche Freistellung im Rahmen eines Aufhebungsvertrag vereinbaren. Häufig werden jedoch die Vereinbarungen im Wege eines Abwicklungsvertrags oder auch im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs, verhandelt. Eine Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung könnte auch einseitig von dem Arbeitgeber angeordnet werden. Während die einvernehmliche Freistellung ohne weiteres möglich ist, sind bei der einseitigen Freistellungsanordnung bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beachten.

Eine einseitige Erklärung über die Freistellung eines Arbeitnehmers kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann erfolgen, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Die Auswirkungen der Freistellung auf die Vergütungspflicht:

der Anspruch auf Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung besteht jedenfalls in Höhe der festen Vergütung. Dies gilt für die Zeit, in denen der Arbeitnehmer arbeitsfähig und nicht arbeitsunfähig erkrankt ist.

Problematisch ist hingegen die Situation, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine variable Vergütung getroffen hat. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung, auch Zielvereinbarung genannt, könnte in Zusammenhang mit einer Freistellungserklärung nicht erreicht werden.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer variablen Vergütung sollte in der Praxis durch den Anwalt für Arbeitsrecht darauf geachtet werden, ob es sich um einen Fall der einvernehmlichen Freistellung handelt, oder ob es eine einseitige Anordnung zur Freistellung geht.

Liegt ein Fall der einvernehmlichen Freistellung vor, erscheint es sachgerecht, mangels diesbezüglicher Vereinbarung davon auszugehen, dass in der Zeit der Freistellung ein Anspruch auf variable Vergütung nicht gegeben ist.

Im Falle einer einseitigen Anordnung hingegen, sollte davon ausgegangen werden, dass für die Zeit der Freistellung auch Anspruch auf variable Vergütung/Bonus entsteht.

Klarstellend ist anzuraten, dass in den Verhandlungen über die Einzelheiten einer Freistellung eine Regelung zwischen den Parteien getroffen wird, die auch die variable Vergütung beinhaltet.

Hinweise zu Bonusanspruch bei Freistellung von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf

Bonusanspruch ohne Zielvereinbarung? Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hatte sich in der Entscheidung vom 10.12.2008 zum AZ: 10 AZR 889/07 erneut mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Bonusanspruch ohne Zielvereinbarung besteht. In dem Zur Entscheidung gelangten Fall war es zwischen den Vertragsparteien nicht zum Abschluss einer schriftlichen Zielvereinbarung gekommen. Bonusanspruch ohne Zielvereinbarung – Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers? […]