Abfindung Arbeitslosengeld
Zahlt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, stellt sich die Frage, ob die Zahlung der Abfindung zu versteuern ist und ob die Zahlung der Abfindung auf ein mögliches Arbeitslosengeld angerechnet wird – das Verhältnis Abfindung Arbeitslosengeld.
Abfindung Arbeitslosengeld Besteuerung und Anrechnung
Nach der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2008 unterliegen Abfindungszahlungen (Zahlungen wegen einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses) in voller Höhe der Einkommensteuer. Die Abtrennung kann jedoch nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ermäßigt besteuert werden (die Abmilderung der Progressionswirkung durch eine sogenannte Fünftelregelung wird durch die rechnerische Verteilung des steuerpflichtigen Abfindungsbetrags auf fünf Jahre erreicht, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt).
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung von Arbeitslosengeld ruht, wenn wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung gezahlt worden ist, ohne dass eine Frist eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht.
Kündigungsfristen beachten
Die Kündigungsfristen sind bei jeder Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend, dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen oder beispielsweise durch ein Auflösung Urteil beendet worden ist. Für den Fall, dass eine ordentliche Kündigung nach etwa tarifvertragliche Regelung für den Arbeitgeber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt hiernach Beschränkungsgrund gegebenenfalls eine abweichende, fiktive Frist für die Erklärung der Kündigung.
Der Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht beginnt an dem Tag, nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Er endet an den Tag – spätestens) an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es unter Einhaltung der oben genannten ordentlichen Kündigungsfrist (bzw. der fiktiven Frist) beendet worden wäre.
Abfindung Arbeitslosengeld
Nach den oben genannten Grundsätzen sollte es dringend vermieden werden im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und Verhandlungen über die Aufhebung eines Arbeitsvertrags die Arbeitgeberseite stets zu beachtende Frist zur ordentlichen Kündigung zu verkürzen.
Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz
wird einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt, kann der Arbeitgeber im Falle § 1a Kündigungsschutzgesetz zwischen einer Kündigungsschutzklage oder eine Abfindung auswählen. Der Abfindungsbetrag beträgt in dieser Fallkonstellation 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Den exakten Betrag für die Berechnung der Abfindung kann der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Vorfeld durch einen Abfindungsrechner kalkulieren.
Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung nach §1 a KschG setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber in dem Schreiben der Kündigung eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausspricht und der Arbeitnehmer darauf hingewiesen wird, dass er eine Abfindung beanspruchen kann, für den Fall, dass er die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten verstreichen lässt.
Kurz Beitrag zum Thema „Abfindung Arbeitslosengeld“ von Joachim Schrader, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf
Grundsätzlich empfehlen wir die Kontaktaufnahme zum Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Gleiches gilt vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Überprüfung möglicher Nachteile bzw. zur Optimierung der Bereiche Einkommensteuer. Dies betrifft auch die Abfindung, Arbeitslosengeld, Einhaltung der Kündigungsfristen sowie für die Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen.