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Erstattung der Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens

von | Aktuelles, Bau- und Architektenrecht

Erstattung der Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens

Die Kosten eins privaten Sachverständigengutachtens, das während eines selbständigen Beweisverfahrens in Auftrag gegeben wird, können gemäß § 494a II ZPO erstattungsfähig sein, vgl. BGH 7.2.2013, VII ZB 60/11.

Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens obliegt die tatsächliche Feststellung regelmäßig dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen. In diesem Zusammenhang ist jedoch anerkannt, dass daneben der Einholung des Privatgutachtens durch eine nicht sachkundige Partei notwendig sein kann, wenn sie ohne sachverständige Hilfe zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage ist.

Selbständiges Beweisverfahren - Kostenentscheidung auch über die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens!

Dazu gehören nach dem Beschluss des BGH  7.2.2013, VII ZB 60/11 die Fälle, in denen die Partei ohne sachverständige Hilfe die Feststellungen des Sachverständigen nicht überprüfen oder erschüttern oder das Fragerecht ihm gegenüber nicht ausüben kann.

Ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Beweissicherung unumgänglich, stellt sich oftmals die Frage nach der Beteiligung privater Gutachter. Private Gutachter können bei der Auswahl und Gestaltung des Fragenkatalogs die technischen Grundlagen bereitstellen - bzw. im Falle der Abwehr dem Antragsgegner des Verfahrens Fachwissen auf Augenhöhe liefern. Die Entscheidung über die Beteiligung privater Gutachter zählt auch im gerichtlichen Beweisverfahren zu den strategischen Überlegungen im Vorfeld (Bau-) rechtlicher Streitigkeiten.

Die hierfür anfallenden Kosten sind nach dem Beschluss des BGH Gegenstand der gerichtlichen Kostenentscheidung.

Zum Thema "Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten" außerhalb der gerichtlichen Beweissicherung erhalten Sie hier weitergehende Informationen.

Entscheidungshinweis zum Thema: Erstattung der Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens

Joachim Schrader, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Düsseldorf

2. Juni 2015