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Architektenhaftung Verjährung bei Vollauftrag

von | Aktuelles, Bau- und Architektenrecht

Architektenhaftung Verjährung bei Vollauftrag.

Der Architektenvertrag regelt die Beziehungen zwischen dem Bauherren und Architekten, er hält die detaillierten planerischen Aufgaben fest. Ein sogenannter Vollauftrag des Architekten liegt vor, wenn der planende Architekt auch die Objektbetreuung und Dokumentation übernommen hat. Diese Leistungsphase wird auch LP 9 genannt.

Leistungsphase LP9, HOAI 2013

LPH 9 Objektbetreuung

  1. a)  Fachliche Bewertung der innerhalb
    der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
  2. b)  Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
  3. c)  Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
  • –  Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
  • –  Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,
  • –  Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen
  • –  Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
  • –  Erstellen eines Instandhaltungskonzepts
  • –  Objektbeobachtung
  • –  Objektverwaltung
  • –  Baubegehungen nach Übergabe
  • –  Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte
  • –  Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Die Pflicht des Architekten umfasst unter anderem auch die Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen. Die vorgenannte Verjährungsfrist betrifft regelmäßig 5 Jahre. Dies mit dem Ergebnis, dass die Verjährungsfrist für die Architektenleistungen beginnen kann.

So entschied auch das OLG Celle mit Urteil vom 26.05.2011:

Architektenhaftung Verjährung bei Vollauftrag

Hat der Architekt auch die Objektbetreuung und Dokumentation zu erbringen, kann die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen ihn mit Ablauf der Gewährleistungsfristen für die am Bau beteiligten Handwerker beginnen, wenn die betroffenen Architektenleistungen zu diesem Zeitpunkt als abgenommen galten.

Kurzbeitrag zum Thema Architektenhaftung Verjährung bei Vollauftrag
Joachim Schrader, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Düsseldorf

14. Mai 2015