Kanzleiblog.
Ausschlussfrist und Mindestlohn
Ausschlussfrist und Mindestlohn
Seit dem Inkraftreten des Gesetz zum Mindestlohn (MiLoG) wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen müssten explizit Ansprüche auf den Mindestlohn ausnehmen. Wird - so diese Auffassung - der Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn nicht in der Klausel ausgenommen - so sei die gesamte Ausschlussfrist unwirksam und nicht anzuwenden.
Das Urteil des LAG Nürnberg:
Nimmt eine Ausschlussfrist Ansprüche wegen des gesetzlichen Mindestlohns nicht aus, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist ist vielmehr nur insoweit unbeachtlich, als Ansprüche auf Mindestlohn tangiert sind. (Orientierungssatz des Gerichts)
LAG Nürnberg, Urteil vom 9.5.2017 – 7 Sa 560/16.
Um diese Klausel im Arbeitsvertrag geht es:
Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Anderenfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.“
Das LAG Nürnberg hält die im Streit stehende Klausel im Arbeitsvertrag nicht für unwirksam. Zwar, so das LAG sei die Klausel unwirksam, soweit sie etwaige Ansprüche auf Mindestlohn erfasst. Diese Wirkung umfasse aber nicht die gesamte Klausel, sondern lediglich die Anwendung auf Ansprüche auf Mindestlohn.
Das LAG Nürnberg hat die Revision zum BAG zugelassen.