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	<title>Prozessrecht Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<title>Prozessrecht Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Stundenlohnarbeiten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jul 2020 18:35:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bau- und Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Stundenlohnarbeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Stundenlohnarbeiten Die Vergütung von Stundenlohnarbeiten nach der VOB/B bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Dabei spielt nicht nur die bauvertragliche Vereinbarung, sondern auch der sogenannte Stundenlohnzettel eine wichtige Rolle. Auch im Rahmen der Objektüberwachung ist es für die beteiligten Projektsteuerer und Planer von wichtiger Bedeutung, dass die Ausführung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten richtig umgesetzt werden. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h1>Stundenlohnarbeiten</h1>
<p>Die Vergütung von Stundenlohnarbeiten nach der VOB/B bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Dabei spielt nicht nur die bauvertragliche Vereinbarung, sondern auch der sogenannte Stundenlohnzettel eine wichtige Rolle. Auch im Rahmen der Objektüberwachung ist es für die beteiligten Projektsteuerer und Planer von wichtiger Bedeutung, dass die Ausführung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten richtig umgesetzt werden. An die richtige Dokumentation sollten hohe Anforderungen gestellt werden.</p>
<p>Die VOB/B regelt dazu Folgendes:</p>
<blockquote><p>§ 15 VOB/B<br />
Stundenlohnarbeiten<br />
(1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.<br />
2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.<br />
(2) Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
(3) Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.<br />
(4) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.<br />
(5) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.</p></blockquote>
<h2>Stundenlohnzettel unterschrieben</h2>
<p>Ist der Stundenlohnzettel unterschrieben, ist der Vergütungsanspruch des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber auf Zahlung von Werklohn für die erbrachten Arbeiten noch nicht gesichert. Denn die Unterzeichnung des Stundenlohnzettel begründet für sich alleine nicht einen Werklohnanspruch gegenüber dem Bauherrn. Oft ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass die Abzeichnung eines Stundenlohnzettel durch den Bauleiter ein Anerkenntnis des Auftraggebers darstellt. Dieser Irrtum führt dazu, dass eine darauf gestützte gerichtliche Auseinandersetzung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten in der Regel scheitert. Die Unterzeichnung eines Bauleiters auf dem Stundenlohnzettel beinhaltet die Aussage, dass und welche Leistungen auf der Baustelle erbracht worden sind. Sie beinhaltet keine Aussage darüber, ob eine Bauleistung nach Stundenlohn zu vergüten ist.</p>
<h3>Stundenlohnarbeiten Vergütung vereinbaren</h3>
<p>Die Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet, § 15 Abs. 1 S. 1 VOB B. Verlangt ein Bauherr von dem Unternehmer die Durchführung von Bauleistungen auf Basis von Stundenlohnarbeiten, so ist der Unternehmer gut beraten, wenn er unter Hinweis auf § 2 Abs. 10 VOB/B den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zur Vergütung von Stundenlohnarbeiten verlangt. Ist der Bauherr nicht bereit, mit dem Unternehmer eine entsprechende Vereinbarung zur Durchführung von Stundenlohnarbeiten abzuschließen, sollte sich der Unternehmer fragen, ob es dafür einen plausiblen Grund gibt.</p>
<p>in § 2 Abs. 10 VOB/B heißt es dazu:</p>
<blockquote><p>Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).</p></blockquote>
<h3>Stundenlohnvereinbarung besser schriftlich</h3>
<p>Empfehlenswert ist daher die schriftliche Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten.</p>
<p>Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte kürzlich über eine Werklohnforderung eines Bauunternehmers zu entscheiden, der auf Basis einer vorherigen Stundenlohnvereinbarung Vergütung für eingereichte Stundenlohnzettel von der Bauherrn verlangte. Der Bauherr machte in dem Vergütungsprozess vor dem Landgericht Mönchengladbach und später vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in einem <a href="https://www.xn--fachanwalt-baurecht-dsseldorf-5bd.de/bauprozess/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Bauprozess</a> geltend, dass die eingereichten Stundenzettel nicht die erforderlichen Angaben im Sinne von § 15 VOB/B enthielten und nicht prüffähig waren. Dies insbesondere deshalb, weil auf den Stundenzetteln die Namen der Mitarbeiter des Bauunternehmens nicht namentlich erwähnt worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die namentliche Erfassung der Arbeitskräfte nicht zwingend ist. Die namentliche Nennung mag erforderlich sei, wenn sich daraus ergeben kann, ob ein Stundenlohn für Hilfskräfte oder Gesellen bzw. Meister gezahlt werden muss. In dem von dem OLG Düsseldorf entschiedenen Fall waren jedoch auf den Stundenzetteln Angaben enthalten, ob und in welchem Umfang Stundenlohn für einen Hilfsarbeiter oder einem anderen Mitarbeiter angefallen waren. Eine solche Mitteilung ist ausreichend. Denn die Qualifikation des Mitarbeiters und nicht sein Name hat Auswirkung auf den später abzurechnenden Stundenlohn. Angesichts der weiteren Beschreibung der Arbeiten war der Architekt des Bauherrn in der Lage, anhand der Stundenlohnzettel die Leistung zu prüfen. Die Nennung des Vergütungssatzes ist im Rapportzettel nicht erforderlich (vgl OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2018).</p>
<p>Entsprechend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im zweiten Orientierungssatz folgendes festgehalten:</p>
<blockquote><p>Ist auf den Stundenzetteln notiert, ob und in welchem Umfang Stundenlohn für einen Hilfsarbeiter oder einen anderen Mitarbeiter angefallen ist, so ist diese Mitteilung ausreichend, denn die Qualifikation des Mitarbeiters und nicht sein Name hat Auswirkung auf den später abzurechnenden Stundenlohn. Die Nennung eines Vergütungssatzes ist in den Rapportzetteln nicht erforderlich.</p></blockquote>
<p>Hinweise zu den Anforderungen an eine Stundenlohnabrechnung bei Stundenlohnvereinbarung gem. VOB/B, Hinweise von RA J. Schrader, <a href="https://www.xn--fachanwalt-baurecht-dsseldorf-5bd.de/">Fachanwalt Baurecht Düsseldorf </a></p>
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		<item>
		<title>Datenschutz private Überwachungskamera?</title>
		<link>https://smlm-partner.de/datenschutz-private-ueberwachungskamera/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Dec 2014 11:42:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Datenschutz private Überwachungskamera? EuGH entscheidet über Datenschutz einer privat genutzten Überwachungskamera. So heißt es in der Entscheidung Nr. 175/2014 : 11. Dezember 2014 Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-212/13 Ryneš Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<div title="Page 1">
<h3>Datenschutz private Überwachungskamera?</h3>
<p>EuGH entscheidet über Datenschutz einer privat genutzten Überwachungskamera. So heißt es in der Entscheidung</p>
<p>Nr. 175/2014 : 11. Dezember 2014</p>
<p>Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-212/13 Ryneš</p>
<h4><strong>Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist</strong></h4>
<p>Die Richtlinie ermöglicht jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen (&#8230;)</p>
<p>Nach der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten1 ist die Verarbeitung solcher Daten grundsätzlich nur erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Die Richtlinie findet jedoch keine Anwendung auf die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.</p>
<p>Herr Ryneš und seine Familie waren wiederholt Ziel von Angriffen eines Unbekannten, und die Fenster ihres Hauses wurden mehrfach eingeschlagen. Als Reaktion auf diese Angriffe brachte Herr Ryneš an dem Haus seiner Familie eine Überwachungskamera an, die den Eingang des Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses aufzeichnete.</p>
<p>In der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2007 wurde eine Fensterscheibe seines Hauses mittels einer Schleuder beschossen und zerstört. Die der Polizei übergebenen Aufzeichnungen der Überwachungskamera ermöglichten die Identifizierung von zwei Verdächtigen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden.</p>
<p>Einer der Verdächtigen beanstandete jedoch beim tschechischen Amt für den Schutz personenbezogener Daten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von der Überwachungskamera von Herrn Ryneš aufgezeichneten Daten. Das Amt stellte fest, dass Herr Ryneš tatsächlich gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen habe, und verhängte eine Geldbuße gegen ihn. Das Amt führte hierzu u. a. aus, dass die Daten des Verdächtigen ohne seine Einwilligung aufgezeichnet worden seien, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufgehalten habe, d. h. auf dem Teil der Straße, der sich vor dem Haus von Herrn Ryneš befinde.</p>
<p>Der in der Kassationsbeschwerdeinstanz mit dem Rechtsstreit zwischen Herrn Ryneš und dem Amt befasste Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Aufzeichnung, die Herr Ryneš vorgenommen hat, um sein Leben, seine Gesundheit und sein Eigentum zu schützen (d.h. die Aufzeichnung personenbezogener Daten von Personen, die sein Haus vom öffentlichen Straßenraum aus angegriffen haben), eine Datenverarbeitung darstellt, die nicht von der Richtlinie erfasst wird, weil die Aufzeichnung von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wurde.</p>
<p>In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne dieser Richtlinie auf alle Informationen über eine bestimmte</p>
<p>1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) oder bestimmbare natürliche Person bezieht. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die durch Zuordnung zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind, direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt somit unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.</p>
<p>Ebenso fällt die Videoüberwachung, bei der personenbezogene Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie eine automatisierte Verarbeitung dieser Daten darstellt.</p>
<p>Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass die <strong>Ausnahme, die in der Richtlinie für die Datenverarbeitung vorgesehen ist, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, eng auszulegen ist.</strong> Daher kann eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, <strong>nicht</strong> als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ angesehen werden.</p>
<h4>&#8222;Die (Mit-) Überwachung eines öffentlichen Verkehrsraums ist kein ausschließlich privater Nutzungszweck&#8220;</h4>
<p>Zugleich muss das nationale Gericht bei der Anwendung der Richtlinie berücksichtigen, dass ihre Bestimmungen2 die Möglichkeit eröffnen, das berechtigte Interesse des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen, zu würdigen.</p>
<p>Insbesondere darf erstens die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Zweitens muss eine Person nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, wenn dies unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Drittens können die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.</p>
<p>Rechtsprechungshinweis zum Thema Datenschutz private Überwachungskamera, Joachim Schrader, Rechtsanwalt Düsseldorf</p>
</div>
<p><!--:--></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Streitwertkatalog Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf</title>
		<link>https://smlm-partner.de/streitwertkatalog-landesarbeitsgericht-lag-duesseldorf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Jul 2014 18:49:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Streitwertkatalog Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf Das LAG Düsseldorf veröffentlicht den neuen und aktualisierten Streitwertkatalog: Fassung: Juli 2014 Grundsätzliches zum Streitwert: Die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Deutschland untergliedern sich in gerichtliche und außergerichtliche Kosten. Sowohl Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten richten sich nach dem vorgenannten Wert. Die Höhe der Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/streitwertkatalog-landesarbeitsgericht-lag-duesseldorf/">Streitwertkatalog Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2><!--:de-->Streitwertkatalog Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf</h2>
<p>Das LAG Düsseldorf veröffentlicht den neuen und aktualisierten Streitwertkatalog:</p>
<p>Fassung: Juli 2014</p>
<p>Grundsätzliches zum Streitwert:</p>
<p>Die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Deutschland untergliedern sich in gerichtliche und außergerichtliche Kosten. Sowohl Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten richten sich nach dem vorgenannten Wert.</p>
<p>Die Höhe der Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert, der vom Gericht festgesetzt wird. Für den Fall, dass ein Streitwertbeschluss noch nicht vorliegt, kann der Wert eines Verfahrens nach den folgenden Regeln abgeschätzt werden:<span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;"> </span></p>
<p>Bei Verfahren, die auf:</p>
<ul>
<li>Zahlung von Arbeitsvergütung,</li>
<li>Auslösung,</li>
<li>Urlaubsentgelt bzw. –abgeltung,</li>
<li>Schadenersatz</li>
</ul>
<p>und dergleichen gerichtet sind, entspricht der Streitwert der Höhe des eingeklagten Betrages.</p>
<p>Wird über den</p>
<ul>
<li>Bestand (d.h. über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses)</li>
</ul>
<p>gestritten, ist für die Berechnung des Streitwerts in der Regel der Betrag des für die Dauer eines ¼ Jahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.</p>
<p>Kurzbeitrag &#8222;Streitwertkatalog Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf&#8220;</p>
<h4>Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf</h4>
<p>Auch für die Verwaltungsgerichte wurde ein Streitwertkatalog veröffentlicht. Den Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts 2013 finden sie hier:</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php" target="_blank">Streitwertkatalog Bundesverwaltungsgericht</a><br />
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<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/streitwertkatalog-landesarbeitsgericht-lag-duesseldorf/">Streitwertkatalog Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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