Kanzleiblog.
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten
Die Vergütung von Stundenlohnarbeiten nach der VOB/B bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Dabei spielt nicht nur die bauvertragliche Vereinbarung, sondern auch der sogenannte Stundenlohnzettel eine wichtige Rolle. Auch im Rahmen der Objektüberwachung ist es für die beteiligten Projektsteuerer und Planer von wichtiger Bedeutung, dass die Ausführung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten richtig umgesetzt werden. An die richtige Dokumentation sollten hohe Anforderungen gestellt werden.
Die VOB/B regelt dazu Folgendes:
§ 15 VOB/B
Stundenlohnarbeiten
(1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
(2) Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
(4) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.
(5) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
Stundenlohnzettel unterschrieben
Ist der Stundenlohnzettel unterschrieben, ist der Vergütungsanspruch des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber auf Zahlung von Werklohn für die erbrachten Arbeiten noch nicht gesichert. Denn die Unterzeichnung des Stundenlohnzettel begründet für sich alleine nicht einen Werklohnanspruch gegenüber dem Bauherrn. Oft ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass die Abzeichnung eines Stundenlohnzettel durch den Bauleiter ein Anerkenntnis des Auftraggebers darstellt. Dieser Irrtum führt dazu, dass eine darauf gestützte gerichtliche Auseinandersetzung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten in der Regel scheitert. Die Unterzeichnung eines Bauleiters auf dem Stundenlohnzettel beinhaltet die Aussage, dass und welche Leistungen auf der Baustelle erbracht worden sind. Sie beinhaltet keine Aussage darüber, ob eine Bauleistung nach Stundenlohn zu vergüten ist.
Stundenlohnarbeiten Vergütung vereinbaren
Die Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet, § 15 Abs. 1 S. 1 VOB B. Verlangt ein Bauherr von dem Unternehmer die Durchführung von Bauleistungen auf Basis von Stundenlohnarbeiten, so ist der Unternehmer gut beraten, wenn er unter Hinweis auf § 2 Abs. 10 VOB/B den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zur Vergütung von Stundenlohnarbeiten verlangt. Ist der Bauherr nicht bereit, mit dem Unternehmer eine entsprechende Vereinbarung zur Durchführung von Stundenlohnarbeiten abzuschließen, sollte sich der Unternehmer fragen, ob es dafür einen plausiblen Grund gibt.
in § 2 Abs. 10 VOB/B heißt es dazu:
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
Stundenlohnvereinbarung besser schriftlich
Empfehlenswert ist daher die schriftliche Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten.
Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte kürzlich über eine Werklohnforderung eines Bauunternehmers zu entscheiden, der auf Basis einer vorherigen Stundenlohnvereinbarung Vergütung für eingereichte Stundenlohnzettel von der Bauherrn verlangte. Der Bauherr machte in dem Vergütungsprozess vor dem Landgericht Mönchengladbach und später vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Bauprozess geltend, dass die eingereichten Stundenzettel nicht die erforderlichen Angaben im Sinne von § 15 VOB/B enthielten und nicht prüffähig waren. Dies insbesondere deshalb, weil auf den Stundenzetteln die Namen der Mitarbeiter des Bauunternehmens nicht namentlich erwähnt worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die namentliche Erfassung der Arbeitskräfte nicht zwingend ist. Die namentliche Nennung mag erforderlich sei, wenn sich daraus ergeben kann, ob ein Stundenlohn für Hilfskräfte oder Gesellen bzw. Meister gezahlt werden muss. In dem von dem OLG Düsseldorf entschiedenen Fall waren jedoch auf den Stundenzetteln Angaben enthalten, ob und in welchem Umfang Stundenlohn für einen Hilfsarbeiter oder einem anderen Mitarbeiter angefallen waren. Eine solche Mitteilung ist ausreichend. Denn die Qualifikation des Mitarbeiters und nicht sein Name hat Auswirkung auf den später abzurechnenden Stundenlohn. Angesichts der weiteren Beschreibung der Arbeiten war der Architekt des Bauherrn in der Lage, anhand der Stundenlohnzettel die Leistung zu prüfen. Die Nennung des Vergütungssatzes ist im Rapportzettel nicht erforderlich (vgl OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2018).
Entsprechend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im zweiten Orientierungssatz folgendes festgehalten:
Ist auf den Stundenzetteln notiert, ob und in welchem Umfang Stundenlohn für einen Hilfsarbeiter oder einen anderen Mitarbeiter angefallen ist, so ist diese Mitteilung ausreichend, denn die Qualifikation des Mitarbeiters und nicht sein Name hat Auswirkung auf den später abzurechnenden Stundenlohn. Die Nennung eines Vergütungssatzes ist in den Rapportzetteln nicht erforderlich.
Hinweise zu den Anforderungen an eine Stundenlohnabrechnung bei Stundenlohnvereinbarung gem. VOB/B, Hinweise von RA J. Schrader, Fachanwalt Baurecht Düsseldorf