Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen ist eine der zentralen -sozialen- Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zu erbringen hat.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne daß ihn ein Verschulden trifft. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für die Dauer von sechs Wochen, §5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Voraussetzung: Ablauf der Wartefrist
Der Anspruch auf Zahlung entsteht jedoch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Verletzt der Arbeitnehmer diese Verpflichtung, kann der Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigt sein, eine Abmahnung aussprechen.
Neuregelung seit dem 23. Juli 2015
Seit dem 23. Juli 2015 fallen auch Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen in den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dies bedeutet konkret, dass bei Arbeitsunfähigkeit in Folge der Spende von Organen und Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen die spenden- den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber haben. Dem Arbeitgeber sind jedoch die dadurch entstehenden Kosten auf Antrag von der Krankenkasse des Empfängers der Organe oder Gewebe zu erstatten. Mit dieser Neuregelung wird ausdrücklich bestimmt, dass die unterschiedlichen Spendevorgänge gleichermaßen von den gesetzlichen Regelungen erfasst werden.