equal pay Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) entscheidet über equal pay Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt. In Anwendung von § 10 Abs. 4 AÜG war die Arbeitgeberseite verpflichtet, der Klägerseite für die Zeit der (Arbeitnehmer-) Überlassung das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin ihren Stammarbeitnehmern gewährt hatte.
In dem zur Entscheidung gelangten Fall hatten die Parteien der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung nicht getroffen.
Im Ergebnis führte das in der Entscheidung des BAG 5. Senat, Urteil vom 23.10.2013 5 AZR 918/12 zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Differenzlohns.
Zur Ermittlung der höhe des (nicht verfallenen Teils) des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen.Bei einem teilweisen Verfall des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt wie im Streitfall beschränkt sich der Gesamtvergleich auf das „für“ den nicht verfallenen Zeitraum zu beanspruchende und erhaltene Arbeitsentgelt (BAG 23. Oktober 2013 – 5 AZR 556/12).
Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist – Verfallklausel
Ferne hatten die Vertragsparteien eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist vereinbart, die das BAG (Bundesarbeitsgericht) im Urteil bestätigte, mit der Maßgabe, dass die von der Ausschlussfrist umfassten Ansprüche des Arbeitnehmers in Wegfall geraten waren.
In der Praxis sind die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und im Anschluss an die Vertragsbeendigung / Kündigung des Arbeitsverhältnisses von hoher Bedeutung.
equal pay Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt
Kurzbeitrag von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf