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Facebook-Seite des Arbeitgebers und Mitbestimmung

von | Arbeitsrecht

Die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

Zur Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Die Facebook-Seite des Arbeitgebers und Mitbestimmung: Das Bundesarbeitsgericht entschied am 13. Dezember 2016 – AZ.: 1 ABR 7/15 –, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Soweit sich die Postings der Arbeitgeberin auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz.

Der Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst. Bei den Blutspendeterminen sind Ärzte und auch weitere Beschäftigte tätig, sie tragen Namensschilder. Im April 2013 eröffnete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Internetseite anlässlich einer Marketingmaßnahme. Nutzer dieser Internetseite konnten auf diese Weise Postings auf dieser Internetseite einstellen. Einige Nutzer äußerten sich im Rahmen der Postings auch über das Verhalten der beschäftigten Mitarbeiter. Hierauf reagierte der Betriebsrat. Er machte geltend, der Betrieb der Unternehmensseite bei Facebook unterliege dem Mitbestimmungsrecht, denn die Arbeitgeberin könne auch auf diese Weise über die von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich die Nutzer der Internetseite durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Dies erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.

Das Gesetz:

§ 87 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Die Regelung:

Nach § 87 Abs 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betreffend der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Der Hintergrund des Verfahrens:

Das LAG Düsseldorf:
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2015 noch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz verneint. Im zweiten Leitsatz heißt es dazu in der Entscheidung:

Leitsatz 2:
Der Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG ist nicht verletzt. Auch wenn der Arbeitgeber mit Suchmaschinen nach Kommentaren Mitarbeiter betreffend suchen kann, fehlt es an einer Aufzeichnung durch eine technische Einrichtung. Denn die Überwachung muss durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar, d.h. wenigstens in ihrem Kern die Überwachung vornehmen, indem sie das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer kontrolliert. Allein, dass Mitarbeiter auf der Facebook-Seite negativ bewertet werden und dass der Arbeitgeber mit den Facebook eigenen Möglichkeiten gezielt nach negativen Einträgen suchen könnte, führt nicht dazu, dass er eine technische Einrichtung betreibt.
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 9 TaBV 51/14 –, juris)

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg:

Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Betriebsverfassungsgesetz.

Für die Praxis:

Die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht. § 87 Abs. 1. Nr. 6 dient dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers gegen anonyme Kontrolleinrichtungen. Diese greifen stark in den persönlichen Bereich der Arbeitnehmer ein. Diese Regelung soll dafür sorgen, dass bei der Ausgestaltung der Kontrolleinrichtungen sowohl die Interessen der Arbeitgeberseite als auch die Interessen der Arbeitnehmerseite angemessen berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umfasst das Mitbestimmungsrecht praktisch jede Form der automatischen Erhebung, Speicherung und sonstigen Verarbeitung von Daten, wenn sie Rückschlüsse auf Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu lassen.

Eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Betriebsverfassungsgesetz ist jedes optische, mechanische, akustische oder elektronische Gerät. Die technische Einrichtung muss objektiv in ihrer konkreten Art der Verwendung zur Überwachung geeignet sein. Darüber hinaus muss die technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt sein. Als technische Überwachungseinrichtungen in diesem Sinne kommen beispielsweise in Betracht:

  • Datenverarbeitungssysteme
  • Personalabrechnung-und Informationssysteme
  • Mobiltelefone
  • Telefondatenerfassung
  • Internet samt Nutzungserfassung
  • elektronische Torkontrollen und Zeiterfassungssysteme
  • Mikrofone bzw. Abhörgeräte
  • Fernseh-, Film- und Videoanlagen
  • Fahrtenschreiber

  • Expertensysteme, Zielvereinbarungen mit Datenverarbeitung
  • Videoüberwachung im Betrieb

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung den Inhalt und den Umfang der Mitbestimmung im Bereich von Social Media erweitert. Die Arbeitgeber werden daher die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch bei ihren Marketingmaßnahmen in den Blick nehmen müssen. Betriebsräte haben im vorgenannten Sinne auch bei dem Facebook-Auftritt des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht. Kommt entsprechend eine Einigung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über die Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Die Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Hinweise zum Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz zum Thema:

Facebook-Seite des Arbeitgebers und Mitbestimmung

BAG 1 ABR 7/15

20. Dezember 2016