Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht –Die Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ erfolgt durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Der besondere Nachweis der Fachkenntnis zur Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht ist von der Anwältin oder von dem Anwalt für Arbeitsrecht gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu führen. Das aufwändige Antragsverfahren ist in der FAO (Fachanwaltsordnung) geregelt. Nachdem die zuständige Rechtsanwaltskammer dem antragsstellenden Anwalt die Verleihung des Titels zum Fachanwalt für Arbeitsrecht versagt hatte, gelang es dem Anwalt in dem hier entschiedenen Fall den Bundesgerichtshof (BGH) davon zu überzeugen, dass auch Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht wertungsfähig sein können.
„Fachanwalt für Arbeitsrecht“ Berufsrechtliche Rechtsprechung des BGH
Anforderungen an wertungsfähige Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht
Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet „Arbeits- recht“, wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (Fort- führung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10- 13).(Rn.12)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Juli 2012 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflich- tet, dem Kläger die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu führen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Tatbestand
1 Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit am 31. Dezem- ber 2010 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 30. Dezember 2010 beantragte er, ihm die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu gestatten. Dem Antrag fügte er als Beleg seiner besonderen theoretischen Kenntnisse eine Teilnahmebescheinigung am Fach- anwaltslehrgang Arbeitsrecht in der Zeit vom 13. Mai 2004 bis 4. November 2006 nebst Semi- narplan, drei von ihm geschriebene Klausuren und Bescheinigungen über die von ihm bis ein- schließlich 2010 besuchten Fortbildungsveranstaltungen bei. Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts legte er eine Liste mit 56 gerichtli- chen oder rechtsförmlichen Verfahren und eine weitere Liste mit 70 außergerichtlichen Fällen vor.
2 Nachdem der Fachausschuss der Beklagten Bedenken gegen die Berücksichtigungsfähigkeit ei- ner größeren Anzahl der gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren angemeldet hatte, benannte der Kläger mit Schreiben vom 23. März 2011 weitere sieben gerichtliche/rechtsförmliche Verfah- ren, von denen der Fall Nr. 57 noch vor dem 31. Dezember 2010, die übrigen sechs Fälle dage- gen erst danach bearbeitet worden waren.
3 Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 wies die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begrün- dung zurück, dieser habe nicht den Nachweis erbracht, über besondere praktische Erfahrun- gen im Arbeitsrecht zu verfügen. Von den insgesamt eingereichten 63 gerichts- oder rechts- förmlichen Verfahren (56 Verfahren zuzüglich sieben nachträglich benannter Fallbearbeitungen) könnten mindestens 17 wegen fehlenden Fachbezugs zum Arbeitsrecht nicht anerkannt werden. Ein Fachgespräch sei nicht zu führen, weil nicht erworbene praktische Erfahrungen nicht durch ein erfolgreiches Fachgespräch ersetzt werden könnten.
4 Gegen den ihm am 13. Januar 2012 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit am 13. Februar 2012 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er hat geltend ge- macht, die Bearbeitung von insgesamt mindestens 50 Fällen gerichts- oder rechtsförmlicher Art nachgewiesen zu haben. Sämtliche von der Beklagten nicht berücksichtigten Verfahren wiesen einen arbeitsrechtlichen Bezug auf und seien jeweils mit dem Faktor „1,0“ zu bewerten. Soweit die Beklagte zwei Fälle berücksichtigt, aber nur mit „0,5“ gewichtet habe (Fälle Nr. 5 und Nr. 6), habe sie den Schwierigkeitsgrad dieser Verfahren verkannt und sie zu Unrecht nicht mit mindes- tens „1,5“ (Fall Nr. 5) beziehungsweise mit mindestens „1,0“ gewertet.
5 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe den erforderlichen Nachweis der Bearbeitung von mindes- tens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren mit arbeitsrechtlichem Bezug nicht erbracht. Bei den vom Kläger gemeldeten 63 Fällen fehle bei einer größeren Anzahl der Bearbeitungs- schwerpunkt im Fachgebiet Arbeitsrecht. Darüber hinaus seien manche Fälle nicht als gerichtli- che oder rechtsförmliche Verfahren oder (so das Verfahren Nr. 48) nicht als eigenständiger Fall einzustufen. Letztlich habe der Kläger nur 45 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren zuzüglich der ebenfalls anerkennungsfähigen Fälle Nr. 5, 6 und 63 nachgewiesen. Bei den letztgenannten drei Fällen könne offen bleiben, ob eine Mindergewichtung auf „0,5“ angezeigt oder sie mit dem Faktor „1,0“ zu bewerten seien; eine Höhergewichtung komme jedenfalls nicht in Betracht.
6 Dass der Fachausschuss der Beklagten von der Durchführung eines Fachgesprächs abgesehen habe, sei nicht zu beanstanden. Denn nicht nachgewiesene besondere praktische Erfahrungen könnten durch ein Fachgespräch nicht ersetzt werden.
7 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger Fortbildungsnachweise im Sinne des § 15 FAO für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vorgelegt.
Entscheidungsgründe
8 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 112e BRAO, § 124a Abs. 1 bis 3 VwGO zulässig und hat unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren ergänzten Klägervorbringens auch in der Sa- che Erfolg.
I.
9 Dem Anwaltsgerichtshof ist zwar darin beizupflichten, dass der Kläger bezüglich seines am 31. Dezember 2010 bei der Beklagten eingereichten Antrags nicht den nach §§ 2, 5 Abs. 1 Buchst. c, § 6 Abs. 3 FAO zu führenden Nachweis erbracht hat, innerhalb der letzten drei Jahre vor An- tragstellung 100 arbeitsrechtliche Fälle, davon mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren bearbeitet zu haben. Jedoch sind diese Voraussetzungen entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs bei Einbeziehung weiterer Fälle erfüllt, die der Kläger mit Schreiben vom 23. März 2011 nachgemeldet hat. Diese Nachmeldung bezieht sich – vom Fall Nr. 57 abge- sehen – auf Verfahren, die nach dem für den Antrag vom 31. Dezember 2010 maßgeblichen Re- ferenzzeitraum bearbeitet worden sind. Sie ist daher als alternative Antragstellung zu werten, woraus sich ein alternativer Referenzzeitraum von drei Jahren vor dem Eingang des Schreibens vom 23. März 2011 ergibt (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2011 – AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7 m.w.N.). Hinsichtlich seines mit Schreiben vom 23. März 2011 eingereichten zweiten Antrags hat der Kläger weiter nachgewiesen, dass er auch den übrigen in § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO gestellten Anforderungen an den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen ge- nügt und zudem die daneben erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse (§§ 2, 4, 4a, 6 Abs. 2 FAO) erworben hat.
10 1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BRAO, § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 FAO besondere theo- retische Kenntnisse in den in § 10 FAO bezeichneten Einzelbereichen und besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts voraus. Dazu muss der Kläger nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 Buchst. a bis e, Nr. 2 Buchst. a und b FAO bestimmten Bereichen, davon mindestens fünf Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 FAO und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechts- förmliche Verfahren bearbeitet haben.
11 2. Die erforderlichen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kann der Kläger für den am 31. Dezember 2010 eingereichten Antrag und den danach maßgeblichen Referenz- zeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 (drei Jahre vor Antragstellung) schon deswegen nicht vorweisen, weil er in dieser Zeit keine 50 gerichts- oder rechtsförmliche Verfah- ren aus dem Fachgebiet Arbeitsrecht bearbeitet hat. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend bei einer größeren Anzahl der für diesen Zeitraum gemeldeten 57 Fallbearbeitungen (56 bei Antrag- stellung aufgelistete Fälle zuzüglich des nachgemeldeten Falls Nr. 57) eine ausreichende Befas- sung mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen vermisst.
12 a) In der vom Kläger vorgelegten Liste der im genannten Referenzzeitraum von ihm bearbeite- ten gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren ist eine größere Anzahl von Fällen aus dem Sozial- versicherungs- und Arbeitsförderungsrecht (§ 10 Nr. 1 Buchst. e FAO) aufgeführt. Diese Fallbe- arbeitungen genügen, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, nur dann für den Erwerb nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet „Arbeitsrecht“, wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Be- zug aufweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 – AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3301 Rn. 10 – 13).
13 aa) Ein solcher Bezug zum Arbeitsrecht ist, anders als dies der Kläger dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 (AnwZ (B) 17/07, aaO) entnehmen will, nicht schon dann gegeben, wenn sich in Fällen, die dem Sozialversicherungs- oder Arbeitsförderungsrecht zuzuordnen sind (§ 10 Nr. 1 Buchst. e FAO), eine arbeitsrechtliche Frage stellen könnte. Der Kläger übersieht hierbei, dass nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung, ob eine Fallbearbeitung ausrei- chende praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Fachgebiet – hier dem Arbeitsrecht – ver- mittelt, danach zu unterscheiden ist, ob der Fall originär diesem Gebiet zuzurechnen ist oder ob er thematisch einem anderen Rechtsbereich unterfällt und lediglich Berührungspunkte zum re- levanten Fachgebiet aufweist (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 – AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 ff.).
14 (1) Ein thematisch dem Gebiet des Arbeitsrechts zuzuordnender Fall ist schon dann als arbeits- rechtlicher Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO anzuerkennen, wenn eine Frage aus den in § 10 FAO bestimmten Bereichen des Arbeitsrechts zumindest erheblich werden kann (Senats- beschlüsse vom 6. März 2006 – AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, teilweise nicht abgedruckt in BGHZ 166, 292, Rn. 22, 29 [für Steuerrecht]; vom 20. April 2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 8 [für Erbrecht]). Fälle aus den Bereichen des Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrechts weisen jedoch nicht schon von sich aus einen arbeitsrechtlichen Schwerpunkt auf. Sie sind, ob- wohl § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO auch Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungs- rechts zum Gebiet des Individualarbeitsrechts zählt, nicht dem Arbeitsrecht selbst, sondern le- diglich mit ihm in Beziehung stehenden Nebengebieten zuzuordnen. Denn § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO legt nicht fest, welche Art von Fallbearbeitungen für die Fachanwaltsbezeichnung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu erbringen sind, sondern bestimmt nur, welchen Rechtsstoff das Fachgebiet Arbeitsrecht umfasst (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 – AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 11). Diese Regelung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ohne Grundkenntnisse auf den angrenzenden Rechtsgebieten des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts seiner Aufgabe in vielen Fällen nicht gerecht werden kann (Se- natsbeschluss vom 25. Februar 2008 – AnwZ (B) 17/07, aaO). Eine Befassung mit solchen Fällen kann daher nur dann Ausweis praktischer Erfahrung auf den Kerngebieten des Arbeitsrechts sein, wenn die Fälle arbeitsrechtliche Bezüge besitzen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 – AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 10 ff.).
15 (2) Einen ausreichenden inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht weist ein Fall, der auf dem Ge- biet des Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrechts liegt, entgegen der Auffassung des Klägers nur dann auf, wenn bei ihm arbeitsrechtliche Fragen für die argumentative Auseinan- dersetzung (tatsächlich) eine Rolle spielen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 – AnwZ
(B) 17/07, aaO Rn. 12 [für Arbeitsrecht]; vom 20. April 2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9 [für Erbrecht]). Die arbeitsrechtliche Problemstellung muss dabei zwar nicht einen wesentlichen An- teil an der Fallbearbeitung haben oder gar den Mittelpunkt des Falles bilden. Es muss aber im Rahmen eines arbeitsförderungs- oder sozialrechtlichen Falles im maßgeblichen Referenzzeit- raum eine für die juristische Bearbeitung relevante arbeitsrechtliche Frage aufgeworfen wer- den (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 – AnwZ (B) 48/08 aaO). Solche Fälle werden al- so nicht schon dadurch zu arbeitsrechtlichen Fällen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO, dass bei der Prüfung eines sozialversicherungs- oder arbeitsförderungsrechtlichen Anspruchs neben- bei arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, die keiner näheren Befassung bedürfen, weil sie sich als unproblematisch darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO [für eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge bei einem nicht originär dem Erbrecht zuzuordnenden Fall]).
16 (3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus dem Passus im Senatsbeschluss vom 25. Febru- ar 2008 (AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 14), in dem der Senat bestimmte sozialversicherungsrecht- liche Widerspruchsverfahren (zum Gegenstand dieser Verfahren vgl. AGH Koblenz, Beschluss vom 10. November 2006 – 1 AGH 13/06, juris Rn. 18) mit der Begründung als arbeitsrechtliche Verfahren anerkannt hat, „diese Fallbearbeitungen werfen nicht nur sozialrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Fragen nach dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses oder nach der Er- werbsfähigkeit des Arbeitnehmers auf“ nicht herzuleiten, der Senat bejahe bei Randgebieten zum Arbeitsrecht schon dann einen ausreichenden arbeitsrechtlichen Bezug, wenn Fragestel- lungen aus dem Arbeitsrecht eine Rolle spielen könnten. Anders als der Kläger meint, ist auch nicht die Annahme gerechtfertigt, bei Verfahren, in denen eine sozialversicherungsrechtliche Erwerbsminderung geltend gemacht wird, bestehe stets ein inhaltlicher Bezug zum Arbeitsrecht.
17 (a) Der Senat hat mit diesen Ausführungen die in demselben Senatsbeschluss erstmals aufge- stellten allgemeinen Grundsätze zur Anerkennungsfähigkeit von sozialversicherungs- und ar- beitsförderungsrechtlichen Fällen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 – AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 10 – 12) nicht relativiert, sondern sie lediglich auf die konkret zu beurteilenden Fälle übertragen. Dementsprechend hat er seine Subsumtion daran ausgerichtet, ob in den vom dor- tigen Antragsteller bearbeiteten sozialversicherungsrechtlichen Fällen Fragestellungen aus dem Arbeitsrecht, wie etwa der Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Erwerbsfähigkeit des Ar- beitnehmers, zu klären waren. Dabei hat der Senat allerdings die Unterscheidung zwischen dem arbeitsrechtlichen Aspekt der Arbeitsunfähigkeit und der rentenversicherungsrechtlichen Proble- matik der Erwerbsminderung nicht trennscharf herausgearbeitet und folglich nicht näher aus- geführt, dass die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsminderung nicht stets ei- ne Klärung von arbeitsrechtlichen Fragestellungen, etwa der Arbeitsunfähigkeit oder des Berufs- bilds, mit einschließt.
18 (b) Dies gibt – vor allem im Hinblick auf die vom Kläger vertretene Auffassung, ein ausreichen- der arbeitsrechtlicher Bezug liege schon dann vor, wenn in einem sozialversicherungsrechtli- chen Fall die Frage der Erwerbsminderung zu beurteilen sei – Anlass zur Klarstellung, dass ein ausreichender arbeitsrechtlicher Bezug in solchen Fallgestaltungen nicht automatisch anzuneh- men ist. Vielmehr ist er – wie auch sonst bei Fällen, die dem relevanten Fachgebiet nicht origi- när zuzuordnen sind, – jeweils konkret festzustellen. Zwar gibt es gewisse Überschneidungen zwischen dem Begriff der (vollen oder teilweisen) Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) und der Ar- beitsunfähigkeit. Jedoch gelten für die rentenversicherungsrechtliche Erwerbsminderung andere Maßstäbe als für den arbeitsrechtlichen Begriff der Arbeitsunfähigkeit.
19 Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn der Versicherte wegen Krank- heit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingun- gen des Arbeitsmarktes mindestens drei beziehungsweise mindestens sechs Stunden täglich er- werbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1, 2 SGB VI; vgl. auch BSGE 109, 189 ff.). Arbeitsunfähigkeit ist da- gegen dann gegeben, wenn ein Krankheitsgeschehen den Arbeitnehmer außerstande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (vgl. BAGE 45, 165 ff.). Im ersten Fall ist also eine auf die üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts bezoge- ne Sichtweise maßgebend, während im zweiten Fall das Unvermögen zur Verrichtung der nach den arbeitsvertraglichen Absprachen geschuldeten Arbeitsleistung entscheidend ist.
20 bb) Ob bei Nebengebieten zum Arbeitsrecht ausreichende arbeitsrechtliche Bezüge vorliegen, ist letztlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Senatsbe- schluss vom 20. April 2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 10 [zum Erbrecht]). Es ist daher, wie die Beklagte und der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen haben, von einem Bewerber um den Fachanwaltstitel „Arbeitsrecht“ zu fordern, dass er in seinen Fallbeschreibungen aufzeigt, welche arbeitsrechtlichen Fragestellungen bei der Bearbeitung sozialversicherungs- oder ar- beitsförderungsrechtlicher Fälle konkret eine Rolle gespielt haben. An solchen Bezügen zum Ar- beitsrecht fehlt es, wenn arbeitsrechtliche Fragestellungen für die Fallbearbeitung letztlich nicht relevant werden, etwa weil Inhalt eines Arbeitsvertrags oder der Bestand beziehungsweise die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von keiner Seite in Zweifel gezogen werden. Es gelten hier die gleichen Maßstäbe, die der Senat bereits für das Fachgebiet „Erbrecht“ beschrieben hat. Danach wird ein Fall, dessen Schwerpunkt in einem anderen Gebiet liegt, nicht schon da- durch zu einem erbrechtlichen Fall, dass einem Anspruch etwa eine unstreitige Gesamtrechts- nachfolge gemäß § 1922 BGB zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9).
21 b) Gemessen an diesen Maßstäben sind von den vom Kläger für den Referenzzeitraum 31. De- zember 2007 bis 30. Dezember 2010 gemeldeten 57 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfah- ren auch unter Berücksichtigung der nach § 5 Abs. 4 FAO vorzunehmenden Gewichtung nicht mehr als 48 Fälle berücksichtigungsfähig. Der Anwaltsgerichtshof hat von den vom Kläger insgesamt eingereichten 63 Verfahren 45 Fälle (Nr. 3, 7, 9, 10, 12, 13, 16 – 18, 20 – 28, 30, 31, 33 – 41, 43 – 47, 49 – 58, 62) anerkannt und mit dem Faktor „1,0“ gewertet. Daneben hat er drei wei- tere Verfahren (Fälle Nr. 5, 6 und 63) berücksichtigt, dabei aber offengelassen, ob diese jeweils mit „0,5“ oder mit „1,0“ zu gewichten sind. Von den vom Anwaltsgerichtshof gewerteten Verfah- ren sind jedoch die Fälle Nr. 58, Nr. 62 und Nr. 63 außerhalb des Referenzzeitraums bearbeitet worden, der für den am 31. Dezember 2010 eingereichten Antrag maßgeblich ist. Es verbleiben daher 43 Verfahren zuzüglich der Fälle Nr. 5 und Nr. 6. Daneben weisen zwei weitere, vom An- waltsgerichtshof nicht berücksichtigte Verfahren den erforderlichen inhaltlichen Bezug zum Ar- beitsrecht auf, nämlich die Fälle Nr. 1 und Nr. 19. Die weiteren auf der Liste der gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren aufgeführten, im Referenzzeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 bearbeiteten Fälle lassen dagegen einen solchen Bezug vermissen.
22 aa) Gegenstand des Falls Nr. 1 ist eine vor dem Sozialgericht eingeklagte Rente wegen Erwerbs- minderung gemäß §§ 43, 240 SGB VI. Dieses Verfahren weist nach dem unwiderlegten Vorbrin- gen des Klägers einen ausreichenden inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht auf. Denn für die von der Mandantin des Klägers hilfsweise geltend gemachte Rente wegen teilweiser Erwerbsminde- rung bei Berufungsunfähigkeit kam es entscheidend darauf an, ob eine Berufungsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI vorlag. Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit richtet sich maß- geblich nach dem bisherigen Beruf des Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2001 – B 8 KN 14/00 R, juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Kann dieser nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Renten- anspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die dem Versicherten sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das zur Erleichterung dieser Beurteilung die Berufe der Versicherten in verschiedene Gruppen eingeteilt hat, darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (zu den Einzelheiten vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2001 – B 8 KN 14/00 R, aaO Rn. 15 ff. m.w.N.).
23 Ausgehend von diesen Grundsätzen war in dem Verfahren Nr. 1 unter anderem zu prüfen, ob die Mandantin des Klägers in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf die Qualifikation einer Facharbei- terin erworben hatte und daher nur eingeschränkt auf niedrigere Tätigkeiten hätte verwiesen werden können. Diese zwischen den Parteien streitige Frage wurde nach Vorliegen des einge- holten Gutachtens im Mai 2008 vom Gericht zulasten der Mandantin des Klägers beurteilt. Auf Anregung des Sozialgerichts hat der Kläger nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage und nach weiterer Aufklärung der beruflichen Ausbildung seiner Mandantin die Klage zurückgenom- men. Damit spielte die berufliche Qualifikation der Mandantin des Klägers in dem gerichtlichen Verfahren eine Rolle, so dass ein ausreichender inhaltlicher Bezug zum Arbeitsrecht bestand.
24 bb) Auch im Fall Nr. 19 ist entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ein arbeitsrechtli- cher Bezug gegeben. Es handelt sich hierbei um ein Widerspruchsverfahren gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld wegen der Nichteinhaltung eines Beratungstermins (Fall Nr. 14) und we- gen des Fernbleibens von der beruflichen Weiterbildungsstätte (Fall Nr. 15), die von der Man- dantin des Klägers aufgrund einer getroffenen Eingliederungsvereinbarung hätte aufgesucht werden müssen. Die Mandantin des Klägers hat in beiden Fällen eine krankheitsbedingte Ge- hunfähigkeit als Gründe für die Pflichtverstöße angegeben. Wie der Anwaltsgerichtshof zutref- fend ausgeführt hat, ist im erst genannten Fall ein arbeitsrechtlicher Bezug nicht zu erkennen. Denn das Unvermögen eines Arbeitssuchenden, einen bestimmten Beratungstermin wahrzuneh- men, ist nicht mit der andersgelagerten arbeitsrechtlichen Frage der Arbeitsunfähigkeit gleich- zusetzen. Dagegen weist die Frage, ob ein Arbeitssuchender krankheitsbedingt nicht in der La- ge ist, die Wegstrecke zu der von ihm zum Zwecke seiner beruflichen Wiedereingliederung für eine gewisse Dauer aufzusuchenden beruflichen Weiterbildungsstätte zu bewältigen, deutliche Parallelen zu der Frage der auf, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wegeunfähigkeit als Unterfall der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In beiden Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene außerstande ist, seinen beruflichen Einsatzort zu erreichen und die ihm dort obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens ist damit zum Ausweis arbeitsrechtlicher Expertise geeignet.
25 cc) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof dagegen bei den Verfahren Nr. 2 und Nr. 48 einen ausreichenden arbeitsrechtlichen Bezug vermisst. Hierbei handelt es sich um eine gegen die Einstellung der Zahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhobene Klage zum Sozialgericht (Nr. 2) mit anschließendem Berufungsverfahren (Nr. 48). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vertretung in einer höheren Instanz nicht als ein gegenüber dem Ausgangsfall eigenständiger Fall zu werten (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – AnwZ (B) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 3), so dass vorliegend von einem einheitlichen Fall auszugehen ist.
26 Dass dieser Fall den erforderlichen arbeitsrechtlichen Bezug aufweist, hat der Kläger nicht dar- gelegt. Zwar können bei einem Anspruch auf Verletztenrente infolge Arbeitsunfalls gemäß § 56 SGB VII auch arbeitsrechtliche Fragestellungen eine Rolle spielen. Denn die Minderung der Er- werbsfähigkeit richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beein- trächtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Ar- beitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei sind die Nachteile zu berücksichtigen, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbe- ne besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Dass solche arbeitsrechtliche Fragestellungen konkret eine Rolle gespielt haben, ist dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht zu entnehmen.
27 Er hat sich auf den – unzutreffenden – Standpunkt gestellt, bei der sozialversicherungsrechtli- chen Frage der Erwerbsfähigkeit handele es sich ohne weiteres auch um eine arbeitsrechtliche Problemstellung. Weiter hat er aus dem Umstand, dass ein – unstreitig gegebener – Arbeitsunfall den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete, einen „engen Zusammenhang“ zum Arbeitsrecht hergeleitet. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil die Problematik des Falles allein darin lag zu klären, ob der Mandantin des Klägers aus dem – an sich anerkannten – Arbeitsunfall noch andauernde Schäden erwachsen sind. Dies reicht für den Erwerb einer arbeitsrechtlichen Exper- tise nach den vom Senat aufgestellten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 – AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12; vom 20. April 2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9) und oben (unter I 2 a aa) beschriebenen Maßstäben nicht aus. Über diese unzureichenden Aspekte hinausgehende Berührungspunkte mit dem Arbeitsrecht wies der Fall, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt hat, nicht auf.
28 dd) Der erforderliche arbeitsrechtliche Bezug fehlt auch bei den vom Anwaltsgerichtshof nicht anerkannten Fällen Nr. 4 und Nr. 8, in denen allein die Anrechnung von Einkünften auf sozial- rechtliche Leistungen im Streit stand. Im Fall Nr. 4 hat der Kläger für seinen Mandanten Wider- spruch gegen die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen an- gerechneter Arbeitseinkünfte (§ 11 SGB II) erhoben. Ähnlich liegen die Dinge im Fall Nr. 8. Hier hat der Kläger Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen fiktiver Zurechnung des Einkommens der Mutter des Mandanten (§ 9 Abs. 5 SGB II) und wegen Anrechnung eigener Einkünfte eingereicht. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend darauf abgestellt, dass im Fall Nr. 4 das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und im Fall Nr. 8 dessen zwischenzeitlicher Verlust unstreitig waren und damit arbeitsrechtliche Aspekte in beiden Verfahren keine Rolle spielten. Zu klären war letztlich allein die sozialrechtliche Frage der Anrechenbarkeit erzielter und – zusätzlich im Fall Nr. 8 – fiktiver Einkünfte auf die Leis- tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Fallbearbeitungen waren daher nicht geeignet, dem Kläger arbeitsrechtliche Expertise zu vermitteln.
29 ee) Die Fälle Nr. 11, Nr. 14 und Nr. 15 hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht schon nicht als rechtsförmliche Verfahren anerkannt. Auch wenn der Begriff „rechtsförmliches Verfahren“ in der Fachanwaltsordnung nicht immer einheitlich gebraucht wird, gilt jedoch für alle Fachan- waltsgebiete, dass nicht jedes durch einen Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens fällt, sondern nur ein solches, das durch eine Ver- fahrensordnung, insbesondere also durch Form- und Fristvorschriften, geregelt ist (Senatsbe- schluss vom 20. April 2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 13 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es in den genannten Fällen.
30 (1) Im Fall Nr. 11 hat der Kläger lediglich ein Telefonat mit der Bundesagentur für Arbeit geführt, um diese dazu zu bewegen, die im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs. 2 SGB
III) zugesagte Kostenübernahme für den Erwerb eines Lkw-Führerscheins über die vereinbarten zwei Monate hinaus zu verlängern. Für die begehrte Anpassung der Eingliederungsvereinbarung besteht keine förmliche Verfahrensordnung. Die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 37 Abs. 3 SGB III trifft nur Regelungen zur Fortschreibung und Anpassung einer Eingliederungsver- einbarung, nicht aber dazu, auf welche verfahrensrechtliche Weise dies zu geschehen hat.
31 (2) In den Fällen Nr. 14 und Nr. 15 ist die nach § 24 Abs. 1 SGB X vorgeschriebene Anhörung der Mandantin des Klägers zu beabsichtigten Sanktionen wegen der Nichteinhaltung eines Be- ratungstermins und des Fernbleibens von der beruflichen Weiterbildungsstätte erfolgt. Nach § 9 SGB X ist das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine beson- deren Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Solche abweichenden Regelun- gen trifft § 24 Abs. 1 SGB X entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dort wird nur angeord- net, dass einem Beteiligten vor Erlass eines in seine Rechte eingreifenden Verwaltungsakts Ge- legenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Da- von abgesehen sind diese Fälle auch deswegen nicht als eigenständige rechtsförmliche Verfah- ren anzuerkennen, weil sie zusammen mit dem berücksichtigungsfähigen Widerspruchsverfah- ren Nr. 19 (siehe oben unter I 2 b bb) einen einheitlichen Fall bilden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – AnwZ (B) 85/09, aaO).
32 (3) In den Fällen Nr. 11 und Nr. 14 fehlt es darüber hinaus an einem inhaltlichen Bezug zum Ar- beitsrecht. Die Frage der Verlängerung der Kostenzusage für den Erwerb eines Führerscheins im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme (Fall Nr. 11) ist eine ausschließlich arbeitsförderungs- rechtliche Problemstellung. Dass auch beim Fall Nr. 14 ein Bezug zum Arbeitsrecht nicht zu er- kennen ist, ist bereits im Zusammenhang mit dem Fall Nr. 19 erörtert worden (oben unter I 2 b bb).
33 ff) Auch im Fall Nr. 29 liegt kein rechtsförmliches Verfahren vor. Der Kläger hat zwar in einer ar- beitsrechtlichen Angelegenheit einen Klageentwurf gefertigt, jedoch wegen zwischenzeitlich ein- getretener Insolvenz des Arbeitgebers kein Klageverfahren eingeleitet.
34 gg) Bei den Fällen Nr. 32 und Nr. 42 ist der erforderliche Bezug zum Arbeitsrecht nicht gegeben. Gegenstand des Verfahrens Nr. 32 war ein Widerspruch gegen einen Aufhebungs- und Erstat- tungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 141 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung. Grund dieses Bescheids war die sozialversicherungsrechtliche Frage der An- rechnung von Arbeitseinkünften, die vom Arbeitgeber zwar abgerechnet, aber noch nicht aus- bezahlt worden waren. Arbeitsrechtliche Probleme waren dabei nicht zu klären; dass und in wel- cher Höhe der Mandant Arbeitslohn von seinem Arbeitgeber zu beanspruchen hatte, stand nicht im Streit. Das Arbeitsentgelt wurde vom Arbeitgeber im Verlauf des Widerspruchsverfahrens auch nachbezahlt. Im Fall Nr. 42 handelte es sich um eine Klage vor dem Sozialgericht auf Ge- währung von Rehabilitationsleistungen. Hierbei waren allein sozialrechtliche Fragestellungen, insbesondere das Vorliegen einer Erwerbsminderung oder einer Gefährdung der Erwerbsfähig- keit zu klären. Eine Berührung mit dem Arbeitsrecht wies der Fall nur insoweit auf, als die Be- hörde den Arbeitgeber während des Widerspruchsverfahrens um Auskünfte über den Bestand und die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Mandanten des Klägers gebeten hatte. Diese Um- stände spielten aber für die argumentative Auseinandersetzung keine Rolle. Denn sie wurden, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt hat, von keiner Seite in Zweifel gezogen. Das Verfahren war daher nicht geeignet, dem Kläger arbeits- rechtliche Expertise zu verschaffen.
35 hh) Danach sind insgesamt 47 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen, näm- lich die Fälle Nr. 1, 3, 5 – 7, 9, 10, 12, 13, 16 – 28, 30, 31, 33 – 41, 43 – 47, 49 – 57). Diese Verfah- ren sind mit Ausnahme der Fälle Nr. 3 und Nr. 6 sämtlich mit „1,0“ zu werten. Letztere sind mit „1,5“ zu gewichten, so dass insgesamt 48 Verfahren berücksichtigungsfähig sind.
36 (1) § 5 Abs. 1 FAO geht von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ih- rem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind. Der durchschnittliche Fall ist da- bei naturgemäß keine punktgenaue Größe, sondern umfasst eine gewisse Bandbreite. Dies hat
zur Folge, dass für eine Höher- oder Mindergewichtung der vom Bewerber vorgelegten Manda- te tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine zuverlässige Beurteilung dahin zulas- sen, dass sich der zu beurteilende Fall in seinem Gewicht in der einen oder anderen Richtung vom Durchschnitt abhebt. Lässt sich trotz aussagekräftiger Fallbeschreibung (und gegebenen- falls eingeholter Arbeitsproben) nicht abschließend beurteilen, ob sich die Rechtssache vom Durchschnitt abhebt, ist sie als durchschnittliche Angelegenheit einzuordnen und mit dem Fak- tor „1,0“ zu bewerten (Senatsurteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 33 ff.).
37 (2) Davon ausgehend ist, anders als die Beklagte meint, eine Mindergewichtung im Fall Nr. 5 nicht angezeigt. Gegenstand dieses Verfahrens war die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Geschäftsführer der Arbeitgeberin, einer insolventen GmbH, wegen nach Angaben der Kran- kenkasse nicht abgeführter Krankenversicherungsbeiträge. Dass es sich nach Einschätzung der Beklagten hierbei um einen rechtlich einfach gelagerten Fall handelte, rechtfertigt für sich ge- nommen keine Herabstufung auf den Faktor „0,5“ (Senatsurteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 37).
38 (3) Im Fall Nr. 6 ist ebenfalls keine Mindergewichtung, sondern – im Gegenteil – eine Heraufstu- fung auf „1,5“ angezeigt. Hierbei handelte es sich um ein beim Landessozialgericht geführtes Berufungsverfahren über eine Rente wegen Erwerbsminderung, bei der auch die arbeitsrechtli- che Frage zu klären war, ob der Mandant des Klägers als geprüfte Werkschutzkraft mit langjäh- riger Berufserfahrung einer Fachkraft im Bewachungsgewerbe gleichzusetzen war. Bei der Ge- wichtung dieses Falles ist zu berücksichtigen, dass Bezugspunkte für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeit der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum entfalteten anwaltli- chen Tätigkeit sind, sondern die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 39 m.w.N). Dies führt zwar nicht dazu, dass jedes Verfahren, das in die zweite Instanz gelangt, höher zu gewichten ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 34; Senatsbe- schluss vom 12. Juli 2010 – AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5). Wird aber ein Verfahren über zwei In- stanzen betrieben und waren nicht nur im Verfahren erster Instanz, sondern – wie hier – auch im Berufungsverfahren substantielle arbeitsrechtliche Fragen zu erörtern, ist eine Höhergewich- tung vorzunehmen.
39 (4) Aus den gleichen Erwägungen ist auch im Fall Nr. 3, bei dem es sich um ein über zwei In- stanzen geführtes arbeitsrechtliches Verfahren mit Bezügen zum Individual- und zum Kollektiv- arbeitsrecht handelte, eine Höhergewichtung auf „1,5“ angezeigt.
40 (5) Ansonsten bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für Höhergewichtung. Damit sind die insgesamt berücksichtigungsfähigen 47 Verfahren als 48 Fälle zu werten. Das erforderliche Quo- rum von 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren wird folglich im Referenzzeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 nicht erreicht.
41 c) Dem Kläger war auch nicht Gelegenheit zu geben, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO zum Nach- weis der besonderen praktischen Erfahrungen mit dem Fachausschuss der Beklagten ein Fach- gespräch zu führen.
42 aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO kann der Fachausschuss von einem Fachgespräch absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoreti- schen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann. Das Fachgespräch tritt damit nicht als zusätzliche Prüfung der fachlichen Qualifikation des Be- werbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise; hat ein Antragsteller ausreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005 – AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123 f., vom 6. März 2006 – AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 32 und vom 30. Mai 2012 – AnwZ (Brfg) 3/12, NJW-RR 2012, 1525 Rn. 6 m.w.N.).
43 bb) Der Fachausschuss hat aber auch dann keine Veranlassung, ein Fachgespräch durchzufüh- ren, wenn ein Antragsteller die in § 5 Abs. 1 FAO vorgesehenen Fallzahlen – auch unter Berück- sichtigung einer eventuell nach § 5 Abs. 4 FAO vorzunehmenden Höhergewichtung einzelner Fälle – verfehlt (Senatsurteil vom 16. Dezember 2013 – AnwZ (Brfg) 29/12, juris Rn. 28). In einem solchen Fall kann der Ausschuss seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand auch oh- ne ein Fachgespräch abgeben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FAO). Insoweit unterscheidet sich die Situation beim Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse (§ 4 FAO) von dem Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 FAO). Während der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 FAO nur „in der Regel“ den Besuch eines fachanwaltsspezifischen Lehrgangs voraussetzt (zur Frage der Durchführung eines Fachgesprächs im Rahmen des alter- nativen Nachweises nach § 4 Abs. 3 FAO vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012, aaO), sind die Fallzahlen in § 5 FAO vom Satzungsgeber absolut formuliert. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht setzt danach nicht im Regelfall, sondern – gegebenenfalls nach an- gepasster Gewichtung – ausnahmslos die Mindestzahl von 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren voraus (§ 5 Abs. 1 Buchst. c FAO).
44 3. Der Kläger hat allerdings die nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO erforderlichen praktischen Erfah- rungen in dem Referenzzeitraum vom 23. März 2008 bis 22. März 2011 erworben, der für die mit Schreiben vom 23. März 2011 erfolgte Nachmeldung der Verfahren Nr. 58 bis Nr. 63 und für die damit verbundene alternative Antragstellung (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2011 – An- wZ (Brfg) 9/11, aaO) maßgebend ist.
45 a) Er hat den Nachweis erbracht, in diesem Zeitraum 50 gerichts- oder rechtsförmliche Verfah- ren mit arbeitsrechtlichem Bezug betrieben zu haben.
46 aa) Von den anzuerkennenden 48 gerichtlichen oder rechtsförmlichen Fällen, mit denen sich der Kläger in der Zeit vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 zu befassen hatte, sind bei 47 Verfahren auch in der Zeit ab 23. März 2008 (Beginn des neuen Referenzzeitraums) in be- rücksichtigungsfähiger Weise bearbeitet worden.
47 (1) Dies gilt, anders als die Beklagte meint, auch für das mit Nr. 1 bezifferte Klageverfahren vor dem Sozialgericht (siehe oben unter I 2 b aa). Denn nachdem sich das Gericht und die Be- klagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Mai 2008 auf den Standpunkt ge- stellt hatten, es liege auch keine Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI vor, hatte der Kläger zu klären, ob dem mit dem Argument begegnet wer- den könnte, die Mandantin des Klägers habe in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf die Qualifikati- on einer Facharbeiterin erworben und könne daher nur eingeschränkt auf niedrigere Tätigkeiten verwiesen werden. Damit warf das Verfahren eine für die juristische Bearbeitung relevante ar- beitsrechtliche Frage auf, was gleichzeitig bedeutet, dass ein arbeitsrechtlicher Aspekt für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielte (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9). Anders als die Beklagte meint, fehlt es nicht deswegen an einem ausreichenden arbeitsrechtlichen Bezug, weil der Kläger die von der Gegenseite und dem Ge- richt vorgebrachten Argumente nach Prüfung ihrer Stichhaltigkeit nicht (mehr) schriftsätzlich in Frage stellte. Denn arbeitsrechtliche Expertise wird in einem solchen Fall auch dann erworben, wenn die Prüfung eines aufgeworfenen arbeitsrechtlichen Aspekts letztlich zu der Entscheidung führt, die Klage zurückzunehmen.
48 (2) Nicht berücksichtigt werden kann dagegen das Verfahren Nr. 9. Dieses wurde vor Beginn des neuen Referenzzeitraums (23. März 2008) beendet. Es wurde nach den Angaben des Klä- gers spätestens am 20. März 2008 abgeschlossen.
49 bb) Zu den aus dem ursprünglichen Referenzzeitraum anzuerkennenden 47 Verfahren (jeweils mit „1,0“ zu gewichtende Fälle Nr. 1, 5, 7, 10, 12, 13, 16 – 28, 30, 31, 33 – 41, 43 – 47, 49 – 57 und jeweils mit „1,5“ zu wertende Fälle Nr. 3, 6) kommen die mit Schreiben vom 23. März 2011 nachgemeldeten, vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigten Verfahren Nr. 58, 62 und 63 hinzu.
Diese drei Verfahren sind jeweils mit dem Faktor „1,0“ zu gewichten. Dies gilt auch für das Ver- fahren Nr. 63, dessen Gegenstand ein Prozess vor dem Sozialgericht war, bei dem unter ande- rem arbeitsrechtliche Fragen zu klären waren. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diesem Fall – gemessen an den Maßstäben des § 5 Abs. 4 FAO – ein unterdurchschnittliches Gewicht zukä- me, bestehen nicht. Damit erreicht der Kläger für den Referenzzeitraum 23. März 2008 bis 22. März 2011 das erforderliche Fallquorum von 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren.
50 b) Weiter hat der Kläger im Referenzzeitraum vom 23. März 2008 bis 22. März 2011 mindestens 50 außergerichtliche Fälle aus dem Gebiet des Arbeitsrechts bearbeitet. Der Kläger hat für den ursprünglichen Bearbeitungszeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 eine Lis- te vorgelegt, die insgesamt 70 außergerichtliche Mandate mit arbeitsrechtlichem Einschlag aus- weist. Davon sind – wegen der Verschiebung des Referenzzeitraums auf die Zeit vom 23. März 2008 bis 22. März 2011 – lediglich die vor diesem Zeitraum abgeschlossenen Fälle Nr. 1 und Nr. 3 nicht berücksichtigungsfähig. Zusätzlich zu zählen sind die in der Liste der gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren aufgelisteten Fälle Nr. 29 und Nr. 61, die im Rahmen ihrer außerge- richtlichen Bearbeitung einen arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen.
51 Das von § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO geforderte Fallquorum wäre damit selbst dann erreicht, wenn man die in der Liste der außergerichtlichen Bearbeitung aufgeführten zehn Fälle Nr. 9, 20, 23, 27, 38, 39, 42, 50, 52, 60 und bei dem in der Liste der rechtsförmlichen Verfahren aufgeführten Fall Nr. 61, bei denen eine – zum Teil erhebliche – Mindergewichtung angezeigt ist, gänzlich au- ßer Betracht ließe. Es verblieben dann immer noch 58 außergerichtliche Fallbearbeitungen.
52 c) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO sind erfüllt. Danach müs- sen sich die im Referenzzeitraum bearbeiteten Fälle auf alle in § 10 Nr. 1 Buchst. a bis e, Nr. 2 Buchst. a und b FAO genannten Fachgebiete erstrecken; außerdem müssen mindestens fünf Fälle dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts (§ 10 Nr. 2 FAO) zuzuordnen sein. Der letztge- nannten Anforderung ist bereits dann genügt, wenn – wie hier – mindestens fünf Fälle aus dem Individualarbeitsrecht bearbeitet worden sind, bei denen Fragen des kollektiven Arbeitsrechts eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben (§ 5 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 FAO). An den Kollektiv- bezug dürfen dabei keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 – AnwZ (Brfg) 17/12, juris Rn. 4 m.w.N.). Danach spielt kollektives Arbeitsrecht je- denfalls in den von der Beklagten anerkannten sechs Fällen (Nr. 3, 30, 55 und 56 der Liste der gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren; Nr. 40 und 59 der Liste der außergerichtlichen Fälle) eine nicht unerhebliche Rolle.
53 4. Der Kläger hat weiter den Erwerb der gemäß § 4 Abs. 1 FAO erforderlichen theoretischen Kenntnisse nachgewiesen und schließlich auch die gemäß § 4 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 15 FAO ab dem 1. Januar 2011 und damit schon bei der zweiten Antragstellung am 23. März 2011 gel- tenden verschärften Fortbildungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 FAO erfüllt. Er hat – teilweise schon bei der ursprünglichen Antragstellung, teilweise im Berufungsverfahren – den Nachweis erbracht, dass er im Zeitraum vom 13. Mai 2004 bis 4. November 2006 erfolgreich einen 120- stündigen Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht durchlaufen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FAO) und in den Jahren 2007 bis einschließlich 2013 jeweils Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 15 FAO) absolviert hat.
Kurzbeitrag zur Verleihung des Titels „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ von
Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf