Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung
Fristlose Kündigung Urlaub? Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2015 über die Urlaubsgewährung nach einer fristlosen Kündigung entschieden:
Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist.
In dem Fall wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Zugleich wurde hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Für den Fall der unwirksamen fristlosen Kündigung sollte entsprechend auch eine Urlaubsgewährung erfolgen. Deshalb wurde der Arbeitnehmer unter Anrechnung von Resturlaub freigestellt. Die Freistellung erfolgte daher unwiderruflich.
Fristlose Kündigung Urlaub
In dem Kündigungsschreiben des Arbeitgebers hieß es:
„im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs-und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt.“
Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Will der Arbeitgeber seine fristlose Kündigungserklärung auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers stützen, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einer Vielzahl der Fälle erforderlich, dass eine vorherige Abmahnung ausgesprochen worden ist.
In § 1 Bundesurlaubsgesetz heißt es:
Urlaubsanspruch. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(…)
§ 11 Urlaubsentgelt
(1) das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, dass der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldete Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehören Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weiter gewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(…)
Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung zum Thema fristlose Kündigung Urlaub von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf.