Geschäftsführer Amtsniederlegung Rechtsweg Arbeitsgericht?
Der Geschäftsführer einer GmbH klagt gegen seine Kündigung. Geschäftsführer-Anstellungsvertrag / Arbeitsvertrag, vor welchem Gericht ist die Klage zu erheben? Ordentliche Gerichtsbarkeit – Gerichte für Arbeitssachen?
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) entscheidet in dem einen Fall im am 3. Dezember 2014 veröffentlichten Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
Ansatzpunkt ist die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 3 ArbGG, siehe hierzu auch die Entscheidung des BAG vom 22.10.2014: Wird ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch bestellter Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen, begründet dies in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer bis zu diesem Zeitpunkt wirksam sein Amt niederlegt. Damit entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (BAG 22. Oktober 2014 – 10 AZB 46/14 – Rn. 26 ff.).
Im hier entschiedenen Fall war der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung der Klage noch Geschäftsführer. Er hatte jedoch vor der (rechtskräftigen) Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sein Amt niedergelegt.
Die Amtsniederlegung ist eine formfreie, einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich jederzeit und fristlos erfolgen kann. Im Ergebnis greift die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 ArbGG nicht mehr und die Zulässigkeit des Rechtswegs für Arbeitssachen ist gegeben.
Damit bestätigt das BAG (Bundesarbeitsgericht) die erst kürzlich geänderte Rechtsprechung und eröffnet die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
Rechtsprechungshinweis zum Thema: