Herausgabe der Ehewohnung an den anderen Ehegatten
Herausgabe Ehewohnung: Am 28. September 2016 hat der Bundesgerichtshof in einer Leitsatzentscheidung (Az. XII ZB 487/15) wie folgt entschieden:
Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.
Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass die familienrechtlichen Vorschriften vor den allgemeinen eigentumsrechtlichen Herausgabeansprüche (dazu gehört auch der § 985 BGB) vorrangig anzuwenden seien.
Insofern hat der Bundesgerichtshof weiter entschieden, dass
der Eigentümer – Ehegatte, der dem Ehegatten die Ehewohnung (..) überlassen hat, bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung aber gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen kann.
Dies bedeutet, dass der Ehegatte, in dessen Eigentum die Ehewohnung steht, der diese aber nicht bewohnt, sondern dem anderen Ehegatten überlassen hat, sich während der Trennungszeit nicht auf den in § 985 BGB schlichten verankerten Grundsatz:
„Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen“, verlassen kann. Vielmehr kann er sich während der Trennungszeit möglicherweise lediglich auf den § 1361 b BGB stützen. In dem Gesetzestext heißt es wie folgt:
§ 1361 BGB
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm die Ehewohnung oder ein Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von den im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder ein Nießbrauch an dem Grundstück zu, so ist dies gesondert zu berücksichtigen; entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
Herausgabe Ehewohnung
Die Ehewohnung wird oftmals zum Streitpunkt innerhalb der familienrechtlichen Angelegenheit. Laufende Kreditverbindlichkeiten der Ehewohnung und die gemeinsamen Schulden in der Scheidung belasten alle Beteiligten.
Zur Herausgabe der Ehewohnung. Hinweise zum Urteil des Bundesgerichtshofs.